Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 126/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.

2.

 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden sowie jeden bisherigen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf der Operation des Klägers am 11.12.2007 beruht, materielle Schäden allerdings nur, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 €, zahlbar an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

 Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

6.

Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.