Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 126/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden sowie jeden bisherigen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf der Operation des Klägers am 11.12.2007 beruht, materielle Schäden allerdings nur, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 €, zahlbar an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, freizustellen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.
6.
Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Wirbelsäulenoperation, die am 11.12.2007 im Haus der Beklagten durchgeführt worden ist.
3Der Kläger hatte vor der Operation bereits seit vielen Jahren unter belastungsabhängigen Lumbalgien gelitten, die auf eine Spondylolisthese zurückzuführen waren. Am 26.07.2007 war im V. eine Dekompressions-Operation durchgeführt worden, welche die Beschwerden in Form von Taubheitsgefühlen im Bereich des Dermatoms L 5 rechts und Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel sowie Einschränkungen beim Gehen jedoch nicht nachhaltig beseitigen konnte.
4Vor diesem Hintergrund wurde am 14.11.2007 bei der Beklagten eine Funktionsmyelographie durchgeführt. Vom 10. bis 20.12.2007 wurde der Kläger stationär in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten behandelt. Bei der Operation vom 11.12.2007 wurden eine dekompressive Laminektomie von LWK 5 mit Teillaminektomie LWK 4 und SWK 1 sowie eine transpedikuläre Spondylodese LWK 5/SWK 1 mit Schrauben-Plattensystem durchgeführt. Laut der Dokumentation der Beklagten ist der Kläger bis zu seiner Entlassung am 20.12.2007 schmerzfrei mobilisiert worden.
5Am 15.01.2008 stellte der Hausarzt des Klägers bei diesem eine Fußheberparese fest und überwies ihn an einen Neurochirurgen. Am 17.03.2008 erfolgte durch den Neurochirurgen eine Überweisung an das G., wo am 17.06.2008 eine ventrale interkorporale Fusion stattgefunden hat.
6Der Kläger behauptet, die Operation vom 11.12.2007 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei fehlerhaft auf eine interkorporelle Spongiosaplastik verzichtet worden. Auch habe keine ausreichende Rückverlagerung des LWK 5 vor der Stabilisierung stattgefunden. Die Spinalkanalstenose L 5/S 1 sei nicht beseitigt, sondern letztlich dauerhaft verfestigt worden. Die mit der Operation beabsichtigte Stabilisierung sei nicht erreicht worden.
7Eine der am 11.12.2007 eingebrachten Schrauben habe mit der Schraubenspitze eine Verletzung des Duralsacks hervorgerufen. Die Schraubenspitze sei dauerhaft mit der Außenrinde des Duralsacks nervennah verwachsen, wodurch Nervenwurzelreizungen aufträten. Diese Reizungen und die durch den Behandlungsfehler hervorgerufene Stenose führten zu massiven und dauerhaften gesundheitlichen Schäden. Es träten aufgrund der fehlerhaften Behandlung neurogene Funktionsstörungen auf. Vollständig beschwerdefrei sei er nur nach mehrstündiger Ruhe. Er könne nur noch langsam und kurze Zeit gehen. Selbst bei langsamer Bewegung träten nach circa einer halben Stunde Parästhesien an beiden großen Zehen auf, die mit reflektorischen Symptomen an verschiedenen Körperstellen einhergingen. So seien behandlungsbedingt in der Vergangenheit Lähmungserscheinungen im Gesicht, Sehstörungen und Störungen im Bereich der Finger aufgetreten. Besonders belastend seien regelmäßig auftretende reflektorische neurogene coronare Funktionsstörungen, die mit Medikamenten gegen Vorhofflimmern behandelt werden müssten und die die Durchführung einer Kardioversion erforderlich gemacht hätten. Schließlich leide er behandlungsbedingt an einer erektilen Dysfunktion.
8Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 € sei angemessen.
9Der Kläger beantragt,
101.
11die Beklagte verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld für die Folgen der am 11.12.2007 durchgeführten Operation zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2011,
122.
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden sowie jeden bisherigen und künftigen materiellen Schaden aufgrund der am 11.12.2007 durchgeführten Rückenoperation vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte zu ersetzen und
143.
15die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 832,88 € zahlbar an die klägerischen Prozessbevollmächtigten, freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behauptet, die Funktionsmyelographie vom 14.11.2007 habe eine Gleitinstabilität im Bereich LWK 5/SWK 1 und die Indikation zu einer Dekompression mit entsprechender Stabilisierung in diesem Bereich ergeben. Es sei im Rahmen der Operation nicht zu einer Nervenverletzung gekommen. Es sei zwar eine Duraläsion im Bereich des L5-Wurzelabgangs links aufgetreten, die aber adäquat versorgt worden sei. Es läge auch eine regelrechte Dekompression des Spinalkanals und Lage der Implantate vor. Das Ziel der Operation – Beseitigung der Spinalkanalstenose und Dekomprimierung der neutralen Strukturen im Wirbelkanal – sei erreicht worden. Eine vollständige Reposition sei weder möglich noch Ziel des Eingriffs gewesen. Es sei ein sehr gutes Repositionsergebnis erreicht worden. Für die Beschwerden des Klägers sei das eigentliche Krankheitsbild, aber nicht die Operation vom 11.12.2007 verantwortlich.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Krankenunterlagen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 65 ff. d.A.), das von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. mündlich erläutert wurde. Der Kläger wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.03.2013 verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
22Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche lediglich im tenorierten Umfang zu.
23I. Behandlungsfehler
24Auf der Grundlage der in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., welcher der Kammer aus zahlreichen Verfahren als zuverlässiger, sorgfältiger und äußerst sachkundiger Gutachter bekannt ist, steht zur Überzeugung der Kammer allerdings fest, dass der Beklagten ein haftungsbegründender Behandlungsfehler anzulasten ist.
25Der Sachverständige hat schriftlich und vor allem in der mündlichen Verhandlung plausibel und detailliert erläutert, dass und warum die von der Beklagten am 11.12.2007 durchgeführte Rückenoperation nicht indiziert war. Sie war deshalb nicht indiziert, weil sie grundsätzlich nicht geeignet war, die beim Kläger vorliegende, extraforaminale Wurzelkompression L 5 rechts zu beseitigen. Statt über eine dorsale Stabilisierungsoperation hätte die Dekompression über einen extravertebralen Zugang erfolgen müssen. Zwar lag (auch) eine leichte Stufenbildung hinsichtlich der Wirbelkörper vor, die von der Beklagten als Indikation für die durchgeführte Operation herangezogen wird. Nicht die Stufenbildung, sondern die extraforaminale Kompression war nach den überzeugenden Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung aber ursächlich für die vom Kläger beschriebene Symptomatik. Diese Kompression ist mit der durchgeführten Operation nicht beseitigt worden. Da keine Dekompression erfolgt ist, war die von der Beklagten dorsal durchgeführte Versteifung auch nicht relativ indiziert. Die Gefahr einer Instabilität hätte nur bei der Beseitigung der Kompression bestanden, die aber hier – wie bereits dargelegt – von der Beklagten nicht angegangen worden ist.
26Die Durchführung der nicht indizierten Operation beruht nach der Einschätzung des Sachverständigen, dem sich die Kammer auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, darauf, dass die Beklagte präoperativ der Annahme war, die klägerische Symptomatik werde durch das Wirbelgleiten verursacht. Dieser Diagnoseirrtum vermag die Beklagte aber nicht zu entlasten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wirkt sich eine Gefügestörung beidseits, symmetrisch aus. Bei dem Kläger bestand aber auf der linken Seite keine Symptomatik. Für einen nach dem Facharztstandard handelnden Neurochirurgen war es daher erkennbar, dass die Symptomatik nicht durch eine Gefügestörung, also eine Instabilität, ausgelöst worden sein konnte.
27Der nach alledem auch vorwerfbare Behandlungsfehler war indes nach der auch in dieser Hinsicht überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen nicht grob in dem Sinne, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Einstufung als grober Behandlungsfehler steht entgegen, dass der Operateur den – wenn auch unzutreffenden – Gedanken hatte, dass die Stufenbildung zu der Symptomatik geführt hat.
28II. Folgen
29Trotz des damit zur Überzeugung der Kammer nachgewiesenen (einfachen) Behandlungsfehlers ist die Klage nur teilweise begründet. Der Kläger ist weitestgehend beweisfällig geblieben für den von ihm darzulegenden und zu beweisenden Umstand, dass die von ihm beschriebenen Folgen auf die durchgeführte Behandlung zurückzuführen sind bzw. bei fachgerechter Durchführung der indizierten Operation (Dekompression über einen extravertebralen Zugang) seine Beschwerden behoben worden wären.
301.
31Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen die Implantatschrauben korrekt im Bereich der Bogenwurzeln. Die Verletzung der Dura im Bereich der Wurzel L 5 links ist folgenlos geblieben.
32Soweit der Kläger Parästhesien an beiden großen Zehen beschreibt, beruhen diese auf der Wurzelkompression L 5 rechts, die jedoch sowohl vor als auch nach Durchführung der streitgegenständlichen Operation gleichermaßen bestanden hat.
33Die weiteren vom Kläger genannten internistischen und/oder neurologischen Funktionsstörungen stehen nach den Ausführungen des Sachverständigen weder mit der Wurzelkompression noch mit der Operation vom 11.12.2007 in Zusammenhang. Insbesondere ist es nach den mündlichen Erläuterungen von Prof. Dr. S. nicht nachvollziehbar, dass die Operation über eine psychische Symptomatik zu Herzproblemen geführt hat. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch, dass beim Kläger bereit vor Durchführung der streitgegenständlichen Operation Herzprobleme Gegenstand ärztlicher Behandlungen waren.
34Auch die weiteren Behandlungen des Klägers, etwa im G. und im H., beruhen nicht auf der von der Beklagten durchgeführten Operation, sondern auf der Grunderkrankung.
35Als negative Folge der Operation festzustellen ist, dass hierdurch ein Narbengewebe entstanden ist, welches eine etwaige operative Dekompression, die grundsätzlich nachwievor möglich ist, erschwert und hierdurch zu einer Verstärkung der Fußheberlähmung führen kann.
362.
37Es steht zur Überzeugung der Kammer dagegen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass eine fachgerechte Durchführung der Operation die Beschwerden des Klägers behoben hätte. Da es sich insoweit ebenfalls um eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität handelt, war der Beweismaßstab des § 286 ZPO und nicht der des § 287 ZPO anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Operation, wie sie am 11.12.2007 richtigerweise hätte durchgeführt werden müssen, insgesamt positiv gelingt, liegt nach Einschätzung des Sachverständigen lediglich bei 80 %. Die Schmerzsymptomatik im rechten Bein wäre bei fachgerechter Operation zwar behoben worden. Die Lähmungsproblematik hätte sich allerdings mit einer Wahrscheinlichkeit „eher bei 90 % als bei 50%“ zurückgebildet, was zur Überzeugung der Kammer von einer auch insoweit erfolgreich verlaufenden Operation nicht ausreichte.
38III. Schmerzensgeld
39Die Bemessung des Schmerzensgeldes hatte sich vor allem an die insoweit festgestellten Folgen der fehlerhaften Behandlung zu orientieren. In erster Linie hat sich der Kläger einer überflüssigen Operation unterzogen, da hierdurch die schon vorher vorhandene Wurzelkompression L 5 rechts nicht beseitigt worden ist. Weitere Folge ist die Narbenbildung, welche eine etwaige Dekompression erschwert, wobei nach eigenem Vorbringen des Klägers nicht davon auszugehen ist, dass er die Durchführung einer Dekompressions-Operation beabsichtigt. Schließlich wäre bei einer erfolgreich verlaufenden Operation die Schmerzsymptomatik im rechten Bein behoben worden. Unter Berücksichtigung dieser Folgen, eines stationären Aufenthaltes des Klägers bei der Beklagten vom 10. bis 20.12.2007 und sämtlicher weiterer Umstände ist die Zubilligung eines Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € angemessen.
40Aufgrund des erfolglosen Aufforderungsschreibens vom 08.07.2011 befand sich die Beklagte mit der Bezahlung dieser Summe spätestens seit dem 08.08.2011 in Verzug.
41IV.
42Dem Feststellungsantrag war zu entsprechen, da eine weitere Schadensentwicklung grundsätzlich möglich ist. Die Feststellung der Ersatzpflicht beschränkt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen allerdings darauf, dass sie nur solche Schäden erfasst, die darauf beruhen, dass der Kläger überflüssigerweise operiert worden ist.
43V.
44Die Zuerkennung des Freistellungsanspruch in tenorierter Höhe bezüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten orientiert sich an einer begründeten Forderung in Höhe von insgesamt 6.000,00 € (5.000,00 Schmerzensgeld und 1.000,00 € Feststellungsantrag). Eine 0,65-Geschäftsgebühr beläuft sich danach auf 219,70 €; zzgl. Auslagenpauschale in Höhe 20,00 € und Mehrwertsteuer stehen dem Kläger 285,24 € zu.
45VI.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
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Referenzen
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