Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 332/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des am XXX geborenen braunen Wallachs „H“, Lebensnummer DE XXX, Abstammung von H1.

2.

an den Kläger 4.192,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 zu zahlen,

3.

an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a)

sich der Beklagte seit dem 22.09.2012 mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes „H“ in Verzug befindet.

b)

der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle anfallenden notwendigen Unterbringungs- und Versorgungskosten für das im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Pferd „H“ vom 15.09.2011 bis zur Übergabe an den Beklagten zu erstatten, soweit diese Kosten nicht bereits im Klageantrag zu 2) beziffert wurden (Insbesondere Unterbringungs-, Futter-, Tierarzt-, Hufschmied- und Versicherungskosten).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen zu 13 % der Kläger, im Übrigen der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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