Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 502/13 LG Münster
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
21)
3Das Amtsgericht T. hat den Zwangsverwalter mit Beschluss vom 16.08.2013 angewiesen, von der betreibenden Gläubigerin für rückständige Benutzungs- und Entsorgungsgebühren einen Vorschuss i.H.v. 783,92 € anzufordern (vgl. § 161 Abs. 3 ZVG). Das weitergehende Gesuch des Beschwerdeführers, auch Vorschuss für die von ihm geltend gemachte Grundsteuer B i.H.v. 535,85 € anzufordern bzw. den Zwangsverwalter entsprechend anzuweisen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.09.2013.
42)
5Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Zur Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2009, Az. V ZB 43/09, Rn. 4.
63)
7In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
8Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend weist das Beschwerdegericht auf Folgendes hin:
9Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus der o.g. Entscheidung des BGH nicht, dass die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG) generell als Ausgaben der Verwaltung i.S.v. § 155 Abs. 1 ZVG anzusehen sind. Die Formulierung des BGH, es sei nicht ausgeschlossen, die laufenden öffentlichen Lasten als Ausgaben der Verwaltung zu behandeln, bedeutet schon sprachlich-logisch keine Feststellung, dass es sich stets um solche Ausgaben handele.
10Dass der Gesetzgeber selbst die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten nicht oder jedenfalls nicht generell als Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ansieht, belegt insbesondere – neben der Existenz von § 156 Abs. 1 Satz 1 ZVG – die Regelung des § 11 Abs. 1 VwZwV. Hier werden die öffentlichen Lasten und die Ausgaben der Verwaltung nicht gleichgesetzt, vielmehr wird ein Vorrang der Ausgaben der Verwaltung vorausgesetzt. Dies schließt es zwar nicht aus, die Bedienung öffentlicher Lasten im Einzelfall als Ausgaben der Verwaltung anzusehen (nichts anderes besagt auch die o.g. Entscheidung des BGH), belegt jedoch, dass dies nicht generell geschehen kann.
11Hieraus folgt auch, dass die allgemeine Erwägung, dass bei Nichtbedienung öffentlicher Lasten die Zwangsversteigerung des Grundstücks und damit die Vereitelung der Zwangsverwaltung droht (vgl. Meyer in Rpfleger 2000, 260 (262)), nicht zu der Annahme führen kann, bei der Bedienung öffentlicher Lasten handele es sich stets um Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass aus öffentlichen Lasten besonders leicht in das Grundstück vollstreckt werden kann (vgl. §§ 77 Abs. 2 Satz 1, 191 Abs. 1 Satz 1 AO). Dass das Argument der Vermeidung der Zwangsversteigerung allein nicht genügt, zeigt sich im Übrigen daran, dass mit diesem Argument die Begleichung beliebiger Forderungen gegen den Grundstückseigentümer zur Abwendung einer drohenden Zwangsversteigerung zu den Verwaltungsausgaben gezählt werden könnte, was sicherlich nicht richtig wäre.
12Da das Gesetz nach dem Gesagten davon ausgeht, dass die Bedienung öffentlicher Lasten grundsätzlich von den Ausgaben der Verwaltung zu unterscheiden ist, können wohl nur solche öffentlichen Lasten unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, die der Sache nach zu den klassischen Bewirtschaftungskosten zählen. In diesen Sinne hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass z.B. Grundbesitzabgaben für Abwasser- und Abfallentsorgung und Straßenreinigung auch dann zu den Verwaltungsausgaben zu zählen seien, wenn sie als öffentliche Lasten ausgestaltet sind (vgl. auch bereits AG Münster KKZ 2009, 230). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich ist hier nur, dass jedenfalls die Abführung der Grundsteuer nicht zu den Verwaltungsausgaben gerechnet werden kann, da mit der Grundsteuer keine für die wirtschaftliche Erhaltung und Benutzung des Grundstücks (vgl. § 152 Abs. 1 ZVG) notwendige Gegenleistung verbunden ist (vgl. § 3 Abs. 1 AO: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen“).
13Anzumerken ist noch, dass die Neuregelung für das Hausgeld (§ 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG) keine Rückschlüsse auf die Behandlung der öffentlichen Lasten zulässt. Die Neuregelung muss wohl als gesetzgeberische Fehlleistung betrachtet werden (vgl. BGH a.a.O.). Eine Änderung der herkömmlichen Behandlung der öffentlichen Lasten war ersichtlich nicht beabsichtigt.
144)
15Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer, wenn er nicht ohnehin Gerichtskostenfreiheit genießt, schon von Gesetzes wegen. Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der anderen Verfahrensbeteiligten sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Anwendung der §§ 91 ff. ZPO wohl ohnehin ausgeschlossen, da das Verfahren wohl nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 24). Eine Wertfestsetzung ist ebenfalls nicht veranlasst.
165)
17Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO vorliegt. Insbesondere weicht die hier getroffene Entscheidung, wie oben dargelegt, nicht von der Rechtsprechung des BGH ab. Auch sonst ist hier keine gerichtliche Entscheidung bekannt, nach der die Abführung der Grundsteuer eine Ausgabe der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG darstellen soll.
18Unterschrift
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