Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 380/13
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Euro.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene reiste am 19.12.2012 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.12.2012 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an, dass er zunächst in Q einen Asylantrag gestellt habe, aber das Ergebnis nicht abgewartet habe und nach Deutschland gekommen sei. Die q Behörden erklärten sich auf Anfrage gem. Art. 16 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Mit Bescheid vom 03.06.2013 stellte das C fest, dass der Asylantrag unzulässig war und ordnete die Abschiebung nach Q sowie die sofortige Vollziehung an. Mit Transferdatenblatt vom 10.06.2013 bestätigte das C die Landüberstellung am 10.07.2013. Ein EU Laissez Passer wurde durch das C ausgestellt und liegt dem Beteiligten zu 2) vor. Am 20.06.2013 wurde dem Betroffenen der Bescheid vom 03.06.2013 persönlich ausgehändigt. Gegen die Entscheidung des C hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Münster gestellt. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 05.07.2013 abgelehnt (Az. 2 K 2162/13.A, 2 L 328/13.A).
4Außerdem beantragte der Betroffene beim Beteiligten zu 2) unter Hinweise auf seine Hepatitis-Erkrankung unter dem 24.06.2013 eine Duldung für zunächst einen Monat. Am 25.06.2013 sprach der Betroffene bei dem Beteiligten zu 2) vor und erklärte, er sei nicht bereit, nach Q zu gehen. Unter dem 27.06.2013 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dem Beteiligten zu 2) mit, aufgrund der Entscheidung des VG Meinungen, Az. 8 E 20075/13 Me bestünden erhebliche Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens in Q. Außerdem hätten die Ehefrau und Tochter des Betroffenen ebenfalls einen Asylantrag gestellt und würden nunmehr in T wohnen, so dass gem. § 43 Abs. 3 AsylVfG ein Duldungsgrund gegeben sei. Der Antrag auf Duldung wurde mit Bescheid vom 28.06.2013 abgelehnt, nachdem die Reisetauglichkeit mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 26.06.2013 attestiert wurde. Hiergegen reichte der Betroffene Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht Münster ein. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 02.07.2013 abgewiesen (Az. 8 K 2193/13 und 8 L 344/13). Die Beschwerde des Betroffenen beim OVG wurde unter dem 05.07.2013 zurückgewiesen (Az. 18 B 764/13). Über eine hiergegen eingelegte Anhörungsrüge des Betroffenen vom 10.07.2013 ist noch nicht entschieden worden.
5Unter dem 01.07.2013 beantragte der Beteiligte zu 2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 427 FamFG sowie die Anordnung der Abschiebehaft als Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach durchzuführender Anhörung des Betroffenen. Mit Beschluss vom 03.07.2013, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 5 T 385/13 ist, ordnete das Amtsgericht die vorläufige Festnahme des Betroffenen an.
6In seiner Beschwerde vom 04.07.2013 (mit Schriftsatz vom 08.07.2013 geändert in einen Feststellungsantrag) gegen den Beschluss vom 03.07.2013 hat der Betroffene ausgeführt, eine vollziehbare Ausreisepflicht bestehe nicht, da im Sinne des effektiven Rechtsschutzes zumindest seine Eilverfahren abgewartet werden müssten. Wenn sich herausstellen sollte, dass der Betroffene nach Q zurückkehren müsse, dann würde er dem nachkommen. Die vorläufige Festnahme sei nicht erforderlich gewesen, da sich der Betroffene bisher nicht rechtsuntreu verhalten habe. Es sei nicht zu erwarten, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entziehen würde.
7Nach erfolgter Festnahme erklärte der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, er wolle nicht nach Q. Er sei nicht damit einverstanden, dass seine Schwester allein in Deutschland bleibe. Q sei näher zu Russland, er glaube, dass seine Verfolger ihn dort eher finden würden. Seine Familie sei jetzt in T1 vor drei bis vier Tagen habe sie dort eine Wohnung bekommen. Sie seien ebenfalls über Q eingereist. Er habe um Zusammenführung gebeten. Herr X erklärte als Vertreter des Beteiligten zu 2), dieser Sachverhalt betreffend die Familie des Betroffenen sei richtig. Die Schwester solle gemeinsam mit dem Betroffenen am 10.07.2013 nach Polen überstellt werden.
8Mit Beschluss vom 04.07.2013, der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 5 T 380/13 ist, ordnete das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bis längstens zum 10.07.2013, 24:00 Uhr an. Die Abschiebung des Betroffenen nach Q sei für den 10.07.2013 konkret geplant und durchführbar, da ein gültiges EU Laissez-passer Papier vorliege. Der Betroffene sei aufgrund des Bescheides des C vom 03.06.2013 vollziehbar ausreisepflichtig. Zweifel an der Haft- und Flugfähigkeit bestünden nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Warendorf, Dr. M, vom 26.06.2013, nicht. Das Verwaltungsgericht Münster habe den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az. 8 L 344/13) abgelehnt. Die Ausländerbehörde beabsichtige nicht, dem Betroffenen gem. § 43 Abs. 3 AsylVfG eine Duldung zu erteilen, schon weil die Familie getrennt und mit zeitlicher Versetzung nach Deutschland eingereist sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in Q systematische Mängel im Asylverfahren gegeben sein könnten. Die Sicherungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig. Von einer freiwilligen Ausreise sei nicht auszugehen. Der Betroffene habe im Rahmen der Anhörung, wie auch zuvor gegenüber dem Beteiligten zu 2), angegeben, nicht zur Ausreise nach Q bereit zu sein.
9Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 08.07.2013. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Zur Begründung führt er aus, es sei noch nicht sicher, ob der Betroffene abgeschoben werden könne, da beim Verwaltungsgericht Münster ein Eilantrag anhängig sei. Außerdem liege kein Haftgrund vor, da der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Es sei bisher nicht geprüft worden, ob im Rahmen des § 43 Abs. 3 AsylVfG eine Ausreise des Betroffenen mit seiner Freundin und seinem Kind gestattet werden müsse, was einen Duldungsgrund darstellen würde. Ferner sei der Antrag auf Abschiebehaft vor dem Termin weder dem Betroffenen noch seinem Anwalt bekannt gegeben worden.
10Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11Mit der einstweiligen Anordnung vom 09.07.2013 hat das Bundesverfassungsgericht die für den 10.07.2013 geplante Überstellung nach Q außer Vollzug gesetzt (Az. 2 BvR 1483/13, vorhergehend: OVG Münster, Az. 18 B 764/13). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es bedürfe weiterer Klärung, ob von den angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, die Abschiebung gem. § 43 Abs. 3 AsylVfG vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen, deren Asylverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen sei. Bei Vollzug der Abschiebung drohe angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wiedergutzumachender Nachteil. Der Betroffene ist noch am selben Tag aus der Abschiebehaft entlassen worden.
12Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, dass die Verhängung von Sicherungshaft rechtswidrig war. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013 hat er ergänzend vorgetragen, er sei mit seiner Lebensgefährtin B nicht verheiratet, habe mit ihr aber ein gemeinsames Kind, B1. Beide seien derzeit in T untergebracht. Vor der Ausreise hätte die Familie zusammen gelebt. Abweichend hiervon hat der Betroffene unter dem 05.08.2013 unter Vorlage einer Kopie einer in russischer Sprache abgefassten Urkunde vorgetragen, er sei doch mit Frau B verheiratet.
13Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, über das genaue Verhältnis zwischen dem Betroffenen und Frau B lägen keine über die der Anhörung des Bundesamtes vom 01.01.2013 zu entnehmenden Erkenntnisse vor. Das Eilverfahren gegen den Beteiligten zu 2) sei bei der Inhaftnahme bereits abgeschlossen gewesen. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG dürfe die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat, hier: Q, nicht nach §§ 80 oder 123 VwGO ausgesetzt werden, so dass der Eilantrag gegen das C hier durch das Verwaltungsgericht Münster abzulehnen gewesen sei.
14Die Akte des OVG Münster, Az. 18 B 804/13 (VG Münster, Az. 8 K 2193/13) samt dort beigezogener Ausländerakte lag der Kammer bei der Entscheidung vor.
15II.
16Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebehaft erledigt hat. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (2 BvR 527/99) ist mit Blick auf den mit der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen sein Rechtsschutzbedürfnis mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses feststellen zu lassen, zu bejahen, vgl. § 62 Abs. 2 FamFG.
17III.
18Die Beschwerde ist unbegründet, da der angefochtene Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.
19Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere enthält er auch hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft. Der Beteiligte zu 2) hat nämlich ausgeführt, die Landüberstellung sei für den 10.07.2013 geplant. Angesichts dieser äußert kurzen Zeit sind weitere Ausführungen nicht erforderlich.
20Der Haftantrag war auch begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen vor.
21Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig. Der entsprechende Bescheid des C vom 03.06.2013 war gem. § 75 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG sofort vollziehbar.
22Auch war die Abschiebung durchführbar. Die erforderlichen Ausweispapiere bzw. das EU Laissez Passer lagen vor, auch die Transportmöglichkeit binnen der maximal zweiwöchigen Haftdauer war gegeben. Die Überstellung auf dem Landweg war für den 10.07.2013 fest geplant.
23Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Der Betroffene wendet ein, seine Frau und sein Kind seien inzwischen in Deutschland, weshalb ihm gem. § 43 Abs. 3 AsylVfG eine Duldung zu erteilen sei. Ob dem Betroffenen zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu erteilen ist, haben allerdings die zuständigen Behörden zu prüfen und hatten sie auch bereits geprüft und den Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Entscheidung verneint. An dieses Ergebnis war das Amtsgericht gebunden. Diesbezüglich hat das OLG Hamm in der Entscheidung vom 13.01.2009, Az. I-15 Wx 21/09 ausgeführt: „Ob die Abschiebung des Betroffenen – auch zum Zeitpunkt der Haftanordnung – zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (BayObLGZ 1993, 311, 313; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812, KG NVwZ 1997, 516). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, ob dem Betroffenen im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe und der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine Aufenthaltserlaubnis oder zumindest eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind infolge der gerichtsverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ausländerbehörde zu überprüfen.“
24Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gelten, wenn die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung festgestellt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Zur Zeit der amtsgerichtlichen Entscheidung waren die ehe- und verwandtschaftlichen Verhältnisse zu der angeblichen Frau und dem Kind des Betroffenen in keiner Weise belegt. Das sind sie auch bis heute nicht. Die vorgelegte Kopie einer Heiratsurkunde genügt nicht, da sie in russischer Sprache abgefasst und für das Gericht nicht lesbar und verständlich ist. Eine Übersetzung wurde nicht vorgelegt. Zudem hat der Betroffene bis zu seiner Festnahme in Deutschland gerade nicht mit der betreffenden Frau und dem Kind zusammen gelebt, diese befanden sich vielmehr in T.
25Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.07.2013 die Vollziehung der Abschiebung nach T einstweilen untersagt hat, steht das der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung vom 04.07.2013 nicht entgegen. Hiermit ist zwar die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich entfallen. Es kommt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit aber auf den Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen Entscheidung – hier: 04.07.2013 - an (vgl. Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 62 Rn. 22). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist erst am 09.08.2013, also nach Erlass der Haftanordnung, ergangen. Soweit diese dadurch rechtswidrig geworden ist, ist dies unschädlich, weil der Betroffene daraufhin sofort aus der Abschiebehaft entlassen wurde.
26Dass die Abschiebung nach Q unzulässig und die Anordnung der Abschiebungshaft damit unverhältnismäßig wäre, weil dort kein rechtsstaatliches Asylverfahren gewährleistet ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Betroffenen zitierte Entscheidung des VG Meiningen ist eine Einzelfallentscheidung. In jenem Fall war der Betroffene in Q inhaftiert und misshandelt worden. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Vielmehr ist der Betroffene nach eigenen Angaben nach Deutschland weitergereist, weil die Sozialleistungen hier besser seien und seine Verfolger ihn hier schwerer finden könnten. Im Übrigen handelt es sich auch hier um eine Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung an sich, welche nicht vom Amtsgericht, sondern von den zuständigen Behörden zu prüfen und zu entscheiden ist.
27Auch hier besteht jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung, da andere Gerichte das Asylverfahren in Q für ordnungsgemäß und damit die Abschiebung nach Q für zulässig erachtet haben (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013, Az. 6 L 839/13; Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 20.03.2012, Az. AN 10 E 11.30140).
28Die weiterhin geltend gemachte angebliche Reise- und Haftunfähigkeit des Betroffenen, die ggf. der Anordnung der Abschiebungshaft für die Abschiebung nach Q entgegenstehen könnte, hat sich nicht bestätigt. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 26.06.2013 ist der Betroffene trotz seiner Hepatitis-Erkrankung reise- und haftfähig.
29Es liegt auch kein Ermessensfehler gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Diese Ermessensausübung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Hinblick auf den Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen zu erfolgen. Dieser Eingriff ist abzuwägen gegen den Zweck der gesetzlichen Vorschrift, im Allgemeininteresse eine zügige Durchführung der vollziehbaren Abschiebung des Betroffenen zu sichern. Welche Erwägungen für diese Ermessensentscheidung maßgebend sein können, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Insbesondere setzt die Anordnung der sogenannten „kleinen Sicherungshaft“ nach § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht die positive Feststellung voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Entziehungsabsicht des Betroffenen bestehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az. 15 W 435/04, zur Vorgängervorschrift des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG).
30Gleichzeitig kann jedoch die Ermessensentscheidung nicht sachgerecht getroffen werden, ohne das bisherige Gesamtverhalten des Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen. Denn im entscheidenden Punkt geht es darum, ob erwartet werden kann, dass der Betroffene zum Vollzug der bestehenden Abschiebung tatsächlich zur Verfügung stehen wird. Durch die gerichtliche Ermessensentscheidung muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass die Haft bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG pauschal angeordnet wird und die Haft auf diese Weise in erster Linie der Erleichterung des tatsächlichen Vollzugs der Abschiebung dienen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 15 W 299/06).
31Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Betroffene bisher nicht untergetaucht war oder Termine mit dem Ausländeramt nicht wahrgenommen hatte. Andererseits hatte er in einem persönlichen Gespräch am 25.06.2013 gegenüber dem Ausländeramt erklärt, er würde nicht freiwillig nach Polen gehen. Seine Äußerungen im Rahmen der persönlichen Anhörung des Amtsgerichts sprachen auch nicht dafür, dass er sich für eine Abschiebung bereit halten wollte.
32Für die Fälle, in denen es – wie hier – ungewiss ist, ob sich der Ausländer dem bevorstehenden Vollzug der Abschiebung stellen wird, hat der Gesetzgeber in § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG eine Gewichtung vorgenommen, die dem Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung und des dafür bereits angefallenen Vorbereitungsaufwands eine kurzfristige Freiheitsentziehung zumutet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az. 15 W 435/04). Nach Abwägung der vorgenannten Umstände ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Gefahr bestand, dass der Betroffene am Tage der geplanten Überstellung am 10.07.2013 nicht zur Verfügung steht.
33Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthaltsG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer von einer Woche nicht unverhältnismäßig lang. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung waren nicht ersichtlich.
34Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Eine Bekanntgabe des Haftantrages an den Betroffenen oder seinen Verfahrensbevollmächtigten vor dem Anhörungstermin war nicht erforderlich. Vielmehr verlangt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Beschluss des BGH vom 19.09.2012, Az. V ZB 60/12), dass einem Betroffenen der Haftantrag der Ausländerbehörde vor seiner persönlichen Anhörung nicht nur inhaltlich vorgetragen wird, sondern in jedem Fall in Kopie auszuhändigen ist, was im Anhörungsprotokoll oder an anderer Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden muss. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat an dem Anhörungstermin nicht teilgenommen und in einem vorhergehenden Telefonat vom selben Tage nicht um Übersendung gebeten.
35Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde.
36Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
38IV.
39Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
42Unterschrift
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Referenzen
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