Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 331/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird
a.
die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 308.058,67 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für den Zeitraum vom 08.01.2010 bis zum 31.01.2010 aus einem Betrag von EUR 151.306,22, vom 01.02.2010 bis 31.10.2010 aus einem Betrag von EUR 290.231,36, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aus einem Betrag von EUR 305.208,67 und seit 01.01.2012 aus einem Betrag von EUR 308.058,67 zu zahlen sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der F. AG, Versicherungsnummer 91.8283725.0, an den Beklagten freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der D.., Versicherungsnummer 50840371, und der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857, sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen;
b.
festgestellt, dass die Klägerin alle – über Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden – vom Beklagten an die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen geleisteten Zahlungen an den Beklagten zurückzuerstatten hat und sich die Klägerin mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der F., Versicherungsnummer 50840371, und der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857, sowie des Angebots des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen in Verzug befindet.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach Kündigung die Rückzahlung eines ausgereichten Darlehens.
3Der Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin u.a. die Rückabwicklung zweier mit der Klägerin im Jahr 2003 geschlossener Darlehensverträge, mit denen er die Anlage in eine „Sicherheits-Kompakt-Rente“, ein von der sogenannten „Schnee-Gruppe“ initiiertes Anlagemodell, finanziert hat.
4Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 23./29. Dezember 2003 zwei Darlehensverträge zu Darlehens-Nummer 3189576907 über nominal EUR 563.978,- sowie zu Darlehens-Nummer 3189586906 zu nominal EUR 144.515,-. Die Darlehensaufnahme erfolgte zur Finanzierung einer sogenannten Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). Dabei handelt es sich um ein Altersvorsorge- sowie ein Steuersparmodell. Das Konzept sieht vor, dass der Anleger mittels zweier Darlehen Einzahlungen in eine Kapitallebensversicherung sowie eine Rentenversicherung leistet. Die Parteien vereinbarten mit Abschluss des Darlehensvertrages, dass der Darlehensnennbetrag, nach Eingang eines Eigenkapitalanteils, zunächst auf ein Verrechnungskonto bei der Klägerin eingezahlt wird. Der Eigenkapitalanteil war ebenfalls auf das Verrechnungskonto bei der Klägerin einzuzahlen. Gleichzeitig wies der Beklagte die Klägerin an, den Nennbetrag abzüglich des Disagios zugunsten der Klägerin sowie abzüglich einer Kreditvermittlungsgebühr für die D1. mbH an die
5Kapitallebensversicherung, die D..
6bzw. die Rentenversicherung, die M1,
7zu leisten. Desweiteren schloss der Beklagte zur Absicherung des Ausfallrisikos eine
8Risikolebensversicherung bei der F. AG
9ab. Zur Besicherung der Darlehen trat der Beklagte sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung, der Rentenversicherung sowie der Risikolebensversicherung an die Klägerin ab. Der spätere Anfall des Erlöses aus der Kapitallebensversicherung sollte dazu ausreichen, die Darlehen zurückzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte ein großer Teil des Finanzierungsaufwandes durch die sofort einsetzenden Auszahlungen aus der Rentenversicherung und steuerliche Auswirkungen kompensiert werden, so dass dem Anleger nach Tilgung der Darlehen eine werthaltige Rentenversicherung verblieb, für die effektiv nur eine geringe Eigenbelastung entstanden war.
10Die Klägerin zahlte die beiden Darlehen nach Eingang der Eigenkapitalbeteiligung weisungsgemäß an die Versicherungsgesellschaften aus wie folgt:
11Kapitallebensversicherung über 485.021,-- €
12D.
13Versicherungsnummer 50840371
14Rentenversicherung über 179.283,-- €
15M1.
16Versicherungsnummer 70127857
17Die Zinsen, die für die Darlehensgewährung bei der Klägerin anfielen, sollten während der Laufzeit des Modells über die Auszahlung aus der Rentenversicherung gedeckt sein. Dementsprechend flossen auch die Auszahlungen des Rentenversicherers direkt an die Klägerin. Der Beklagte hatte Zuzahlungen auf die Zinsen an die Klägerin zu leisten. Die Auszahlungen aus der Rentenversicherung reichten hierfür konzeptgemäß nicht aus. Der Beklagte leistete Zahlungen wie folgt an die Klägerin:
18Jahr Grund Betrag
192003 anfänglicher Eigenkapitalbetrag EUR 55.232,00
202004 Zinszuzahlung EUR 11.400,00
212005 Zinszuzahlung EUR 11.400,00
222006 Zinszuzahlung EUR 11.400,00
232007 Zinszuzahlung EUR 11.400,00
242008 Zinszuzahlung EUR 11.400,00
252009 Zinszuzahlung EUR 16.400,00
2601/2010 Tilgung Darlehen 3189586906 EUR 138.925,14
272010 Zinszuzahlung EUR 14.977,31
282011 Zinszuzahlung________________________________________________ EUR 2.850,00
29Summe Aufwand EUR 285.384,45.
30Am 04.12.2008 schlossen die Parteien hinsichtlich der Darlehensverträge – wie vertraglich vorgesehen – neue Zinsvereinbarungen.
31Die Zahlungen ab dem Jahre 2010 erfolgten unter Vorbehalt einer Rückforderung bzw. wurden von der Klägerin trotz Widerruf der Einzugsermächtigung eingezogen.
32Die Darlehensverträge aus dem Jahre 2003 enthielten folgende Widerrufsbelehrung (vgl. Anlagen K 1 und 2, Bl. 15 bzw. 24 d. A.):
33„Widerrufsrecht
34Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…)
35T., I.-straße 57, M. bzw. ##@##-##.de
36Widerrufsfolgen
37Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
38Finanzierte Geschäfte
39Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
40Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.“
41Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2009 den Widerruf der Darlehensverträge und forderte die Klägerin auf, das Rückabwicklungsrecht des Beklagten bis zum 31.12.2009 zu bestätigen. Die Klägerin wies mit Anwaltsschreiben vom 07.01.2010 das Widerrufsrecht und die daran anknüpfenden Ansprüche des Beklagten zurück. Das Darlehen …86906 führte der Beklagte vollständig zurück. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 23. August 2012 die Geschäftsbeziehung fristlos und außerordentlich und stellte das noch bestehende Darlehen, Darlehensnummer …76907, fällig in Höhe von EUR 569.518,04 zur Rückzahlung bis zum 06.09.2012. Außerdem kündigte die Klägerin die Verwertung der Sicherheiten an. Sie stützte die Kündigung darauf, dass ihr eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht mehr zumutbar sei, da der Beklagte die Zahlungsverpflichtungen eingestellt und mitgeteilt hatte, dass er sich nicht mehr zur Zahlung verpflichtet fühle. Eine Verwertung der Sicherheiten erfolgte bislang nicht.
42Die Klägerin beantragt,
43den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 563.978,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2012 sowie Zinsrückstände bis zum Zeitpunkt der Mahnung in Höhe von EUR 6.673,96 zu zahlen.
44Der Beklagte beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Er erhebt Widerklage mit folgenden Anträgen:
471.
48Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten EUR 308.058,67 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2010 aus einem Betrag von EUR 151.306,22, vom 01.02.2010 bis 31.10.2010 aus einem Betrag von EUR 290.231,36, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aus einem Betrag von EUR 305.208,67 und seit 01.01.2012 aus einem Betrag von EUR 308.058,67 zu bezahlen.
492.
50Es wird festgestellt, dass die Klägerin alle – über Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden – vom Beklagten an die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen geleisteten Zahlungen an den Beklagten zurückzuerstatten hat.
513.
52Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von den Forderungen der Rechtsanwälte M. und Kollegen an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten über EUR 10.010,28 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
534.
54Die Klägerin wird verurteilt, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der F. AG, Versicherungsnummer 91.8283725.0, an den Beklagten freizugeben.
555.
56Die Ansprüche Ziffern 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der D., Versicherungsnummer 50840371 und mit der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857 sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen.
576.
58Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Übertragungsangebotes alles Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der D.., Versicherungsnummer 50840371 und mit der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857 sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen in Verzug befindet.
59Die Klägerin beantragt,
60Die Widerklage abzuweisen.
61Der Beklagte ist der Auffassung, die in den streitgegenständlichen Darlehensverträgen erteilten Widerrufsbelehrungen seien unwirksam, weil sie nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse geltenden BGB Informationsverordnung (BGBInfoVO) entsprächen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, die die §§ 355, 358 BGB an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 495 Abs. 1 BGB stelle. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei daher gemäß § 355 Abs. 3 BGB nicht erloschen. Es lägen jeweils verbundene Geschäfte zu den mit den Darlehensverträgen finanzierten Verträgen vor. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass ihm aus dem Betrag von EUR 55.232,-, dem anfänglichen Eigenkapitalbetrag, ein Anspruch auf entgangene Kapitalnutzung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2004 bis zum Verzugseintritt, insgesamt EUR 22.674,22,- zustünde.
62Die Widerklageforderung zu 1) berechnet der Beklagte wie folgt:
63Geleistete Zahlungen auf die streitgegenständlichen Darlehen |
EUR 285.384,45 |
Nutzungsentschädigung |
EUR 22.674,22 |
Summe |
EUR 308.058,67 |
Die Klägerin repliziert:
65Ihrer Auffassung nach weiche das von ihr verwendete Belehrungsformular inhaltlich nicht – zumindest nicht nennenswert – vom Muster ab. Daher ginge die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGBInfoVO nicht verloren. Der Verbraucher müsste in einem solchen Fall darlegen, dass sich die von ihm gerügten Mängel konkret zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. Dem Widerrufsrecht des Beklagten stünde der Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Hilfsweise seien dem Beklagten seine durch die Darlehensverträge erzielten steuerlichen Vorteile anzurechnen.
66Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
67E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
68Die Klage ist unbegründet. Die Widerklageforderung ist im tenorierten Umfang begründet.
69Durch den erfolgreichen Widerruf der Darlehensverträge als Bestandteil eines verbunden Geschäfts hat die Klägerin gegen den Beklagten keine Forderungen aus den Darlehensverträgen, sondern tritt vielmehr in dessen Rechte aus den verbundenen Verträgen ein. Die durch die Kündigung erklärte Kündigung der Darlehensverträge gegenüber dem Beklagten geht ins Leere.
701.
71Der Beklagte hat gegen die Klägerin infolge des Widerrufs einen Anspruch auf Zahlung von EUR 308.058,67 gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 355, 357, 358, 495 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Zug-um-Zug gegen Übertragung der im Tenor näher bezeichneten Ansprüche.
72a.
73Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 1, § 9 EGBGB i.V.m. Art. 25 OLGVertrÄndG vom 23.07.2002 finden die §§ 495, 355, 358 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 beziehungsweise die BGBInfoVO in der Fassung vom 02.09.2002 Anwendung. Es handelt sich bei dem widerrufenen Vertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag, und damit um ein Schuldverhältnis, das im Sinne des Art. 229, § 22 EGBGB die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand hat und bezüglich dessen mit der Abwicklung des Zahlungsvorgangs vor dem 31.10.2009 begonnen worden war. Ferner handelt es sich um ein anderes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 9, das nach dem 01.11.2002 entstanden ist.
74b.
75Die erteilte Widerrufsbelehrung der Klägerin gegenüber dem Beklagten entsprach nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. Daher begann die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 a.F. nicht zu laufen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihr verwendete Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoVO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 02.09.2002 entspricht.
76aa.
77Die Belehrung, wie sie von der Klägerin verwandt wurde, entspricht nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot im Hinblick auf den Fristbeginn für den Lauf der Widerrufsfrist, wie sie § 355 Abs. 2 a.F. postuliert. Die von der Klägerin verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist, da die Formulierung suggeriert, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängen könnte. Welches diese weiteren Voraussetzungen sein könnten, wird nicht deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183; Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, zit. nach juris; OLG München, Urteil vom 06.12.2011 - 5 U 2167/11, BeckRS 2012, 03696).
78bb.
79Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Muster für die von ihr erteilte Belehrung die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGBInfoVO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23./29.12.2003 gültigen Fassung vom 02.09.2002 verwandt habe. Gemäß § 14 Abs. 1 BGBInfoVO a.F. genügt eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und diese Vorschrift ergänzenden Bestimmungen des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGBInfoVO in Textform verwandt wird. Auf diese Schutzwirkung kann sich ein Unternehmer auch grundsätzlich berufen (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11, NJW 2012, 2398). Ein Unternehmer, wie hier die Klägerin, kann sich jedoch auf die Schutzwirkung des § 14 BGBInfoVO nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher eine Formulierung verwandt hat, die dem jeweils gültigen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGBInfoVO sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. ständige höchstrichterliche Rspr., zuletzt: BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183 m.w.N.).
80Eine solche vollständige Entsprechung liegt in vorliegendem Fall nicht vor. Allerdings weicht der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt insoweit von den seitens des Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Köln (Urteile vom 31.10.2012, 13 U 69/12; 13 U 217/11; 13 U 218/11, Anlage B10 ff. d.A.) ab, da die hiesige Widerrufsbelehrung in Bezug zu setzen ist zu dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGBInfoVO gültig ab dem 02.09.2002, während die zitierten Entscheidungen das Muster in der Version, die ab dem 08.12.2004 gültig war, als Maßstab zugrunde legen. Dies führt dazu, dass zumindest im Hinblick auf die Textpassage der verwandten Widerrufsbelehrung unter
81„Finanzierte Geschäfte
82[…]
83Bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages
84[…]“
85keine Abweichung von der Musterbelehrung feststellbar ist, da erst die Textversion in der Musterbelehrung vom 08.12.2004 an der markierten Stelle ein oder vorsah. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz unter „Finanzierte Geschäfte“ weicht jedoch – und insofern in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des OLG Köln jeweils zugrunde lag – von der Musterbelehrung ab, da die besonders vorgesehene Belehrung bei finanzierten Grundstücksgeschäften an diesen zweiten Satz angefügt und nicht entsprechend der Musterbelehrung an dessen Stelle gesetzt wurde. Des Weiteren ist dieser Abschnitt irreführend, da es sich vorliegend gerade nicht um den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts handelt. Außerdem hat die Klägerin sprachliche Änderungen vorgenommen, indem sie in diesem Satz in „wir-Form“ spricht und nicht – wie im Muster – von dem „Darlehensgeber“. Damit steht fest, dass die Klägerin den vom Verordnungsgeber vorgegebenen Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Damit kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Geschäft um ein Verbundgeschäft handelt. Bei Nichtvorliegen hätte der Gestaltungshinweis für finanzierte Geschäfte der Musterbelehrung weggelassen werden können.
86Hierzu führt der BGH, in XI ZR 349/10, a.a.O. aus:
87„Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.“
88Daraus schließt das Gericht, dass – sobald inhaltliche Abweichungen festgestellt werden können – die Schutzwirkung des § 14 BGBInfoVO aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit entfallen soll, und eine Überprüfung im Sinne des Unterlaufens einer Bagatellgrenze nicht stattfindet. Ob die Abweichungen marginal sind, weil es sich beispielsweise ausschließlich um sprachliche Abweichungen handelt, ist danach irrelevant (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, zit. nach juris; OLG München, Urteil vom 06.12.2011, 5 U 2167/11, BeckRS 2012, 03696). Ebenfalls kann es dann nicht darauf ankommen, ob sich der Mangel der Widerrufsbelehrung zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08 [Tz. 25]; OLG Hamm, a.a.O; OLG Köln a.a.O; OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/11 zit. nach juris; a.A. OLG Bamberg, Urteil vom 25.06.2012, 4 U 262/11, BKR 2013, 199; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2009, 9 U 111/08, NJW-RR 2010, 637).
89Es kann insofern dahinstehen, ob die Belehrung darüber hinaus hinsichtlich der Widerrufsfolgen den Anforderungen des § 358 Abs. 5 BGB a.F. nicht genügte.
90cc.
91Eine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB lässt sich aus der Tatsache, dass die Parteien am 04.12.2008 eine neue Zinsvereinbarung getroffen haben und der Beklagte das Darlehen …86906 vollständig zurückgeführt hat, nicht herleiten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte bei frühzeitiger Kenntnis des noch bestehenden Widerrufsrechts sich dennoch an das Anlagemodell habe halten wollen (vgl. auch OLG Köln a.a.O.). Im Übrigen hatte der Beklagte lediglich eines von zwei Darlehen zurückgeführt, so dass das Finanzierungsgeschäft im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vollständig abgeschlossen war. Der Widerruf erfolgt auch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung des Darlehens …86906. Nach Vortrag der Klägerin erfolgte die Rückführung im Übrigen erst im Jahre 2010, somit nach Widerruf der Darlehensverträge durch Zahlungen unter Vorbehalt. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht auf § 242 BGB berufen, da sie die Ursache für den Widerruf mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst gesetzt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stand spätestens seit 2009 fest, dass die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Fristbeginn nicht den Anforderungen des in § 355 BGB festgelegten Deutlichkeitsgebot entspricht. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, eine ordnungsgemäße Nachbelehrung zu erteilen.
922.
93Der Widerruf der Darlehensverträge bewirkt, dass der Beklagte auch nicht mehr an die mit den Darlehensverträgen gebundenen Versicherungsverträge gebunden ist. Es handelt sich um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB a.F.
94Aufgrund der Umstände, die das Anlagemodell in diesem Fall kennzeichnen, ist von einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. auszugehen.
95Hierzu führt das OLG Köln (a.a.O.) aus:
96Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere zu bejahen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können (BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI. ZR 45/09, zitiert nach Juris, [Tz. 30]). Die Verträge müssen aber den Eindruck erwecken, als seien sie Teilstücke einer rechtlichen oder zumindest wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit. Maßgeblich ist insoweit die (objektivierte) Sicht des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2004, XI ZR 330/03, zitiert nach Juris, [Tz 12] m. w. N.).
97Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. In beiden Darlehensverträgen war bereits der Finanzierungszweck „Finanzierung einer Sicherheitskompakt-Rente“ angegeben. Ferner waren die Abtretung der finanzierten Versicherung als Sicherheit und die Auszahlung der Darlehen unmittelbar an die Versicherung vereinbart […]. Daraus ergibt sich, dass die Finanzierung und die Versicherungsverträge der Klägerin (hier dem Beklagten im Folgenden) als Paket angeboten wurden bzw. ihm als solches erscheinen mussten […].
98Dass die Beklagte (hier die Klägerin im Folgenden) die Darlehensfrage aber allein von ihrer Bonitätsprüfung abhängig gemacht hat, steht der Annahme einer wirtschaftlichen Verbundenheit ebenfalls nicht entgegen. Von welchen Kriterien die Klägerin die Finanzierung abhängig gemacht hat, ist für die Einheit des Geschäfts ohne Belangen, wenn die Verträge geschlossen werden […].
99Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB meint, die Vorschriften über verbundene Verträge seien nicht anwendbar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil die vom Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehen abgeschlossenen fondsgebundenen Versicherungen bereits nach dem Wortlaut, aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dem Anwendungsbereich des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterfallen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von der Klägerin selbst nicht näher erläutert, warum kapitalgebundene Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherungen deren Wertentwicklung nur teilweise in die Entwicklung bestimmter Finanzinstrumente gekoppelt ist, Spekulationsgeschäfte sein sollen.
100Den Ausführungen des OLG Köln (a.a.O.) schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
101Darüber hinaus spricht in diesem Fall für die Annahme eines Verbundgeschäfts auch der durch die Klägerin erteilte Hinweis/Zusatz in der verwandten Widerrufsbelehrung zu „finanzierten Geschäften“ (vgl. KG, Urteil vom 09.11.2007,13 U 27/07 BeckRS 2008, 00233). Im Übrigen erschließt sich die wirtschaftliche Einheit des Konzepts auch aus der Tatsache, dass nicht nur die Darlehensverträge zur Finanzierung der Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, sondern in Wechselwirkung die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensverträge über Auszahlungen aus der Rentenversicherung gedeckt und vom Beklagten lediglich Zinszuzahlungen zu leisten sein sollten. Hieraus ergab sich auch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungsleistungen als Werbungskosten steuerlich abzusetzen.
1023.
103Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien bestehende Vertrag gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 BGB a.F. ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
104a.
105Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen, sprich die Eigenkapitalbeteiligung in Höhe von EUR 55.232,-, die Zinszuzahlungen in Höhe von EUR 91.227,31 sowie die Tilgungsleistung in Höhe von EUR 138.925,14, und somit insgesamt in Höhe von EUR 285.384,45.
106b.
107Der Beklagte hat gegen die Klägerin des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den von ihm gezahlten Eigenkapitalanteil aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von EUR 22.674,22.
108Die Klägerin tritt aufgrund des von dem Beklagten erklärten Widerrufs gemäß § 358 IV 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten in die Rechte und Pflichten der Versicherungsgesellschaften ein. In Folge des Eintritts in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmer befindet sich die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in einer „Doppelrolle“ als Darlehensgeberin und Unternehmerin. Der Beklagte trägt zur tatsächlichen Ziehung von Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB oder zu ziehenden Nutzungen im Sinne des § 347 BGB durch die Klägerin nichts vor, sondern verweist lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BeckRS 2009, 11371, Tz. [29]). Allerdings spricht eine Vermutung dafür, dass eine Bank aus ihr tatsächlich zugeflossenen Beträgen Nutzungen im Wert des üblichen Zinssatzes zieht. Hier ist der Eigenkapitalanteil zunächst an die Klägerin, also eine Bank, auf ein Verrechnungskonto geflossen. Im Falle des OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, zitiert nach juris), in dem eine Anspruch auf tatsächlich gezogene Kapitalnutzung bei einem widerrufenen Verbundgeschäft verneint wurde, hatte die dortige Klägerin den Eigenkapitalanteil direkt an die Beteiligungsgesellschaft, eine Filmfondsgesellschaft, gezahlt. Im hier zu entscheidenden Fall stünde dem Beklagten, selbst wenn der Eigenkapitalanteil direkt an die Versicherungen im Verbund gezahlt worden wäre, oder aber unmittelbar von der Klägerin an die Versicherungen weitergeleitet worden wäre, dann aber keine Fondsgesellschaft, sondern eine Versicherung gegenüber, die sich wie eine Bank behandeln lassen muss, da für sie vergleichbare Anlagekonditionen gelten wie für Banken (vgl. OLG Köln a.a.O.). Daher ist in diesem Fall mit den Entscheidungen des OLG Köln und der zitierten BGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Versicherungen Nutzungen in Höhe des Verzugszinssatzes gezogen haben. Die Nutzungsentschädigung vom 01.01.2004 bis zum Verzugseintritt am 31.12.2009 auf den Eigenkapitalanteil von EUR 55.232,- beläuft sich auf EUR 22.674,22.
109c.
110Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht durch die Anrechnung von Steuervorteilen gemindert. Im Recht der Rückabwicklung nach Widerruf des Rechtsgeschäftes gelten hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen die gleichen Maßstäbe, wie bei der Rückabwicklung im Wege des – auf das negative Interesse gerichteten – Schadensersatzes (vgl. m.w.N. OLG München, Urteil vom 06.12.2011, 5 U 2167/11, BeckRS 2012, 03696). Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH, Urteil vom15.07.2010, III ZR 336/08 Tz. [35], zit. nach juris). Allerdings muss bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs (in diesem Fall der Rückabwicklung) und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch eine Besteuerung des Betrages aus der Rückabwicklung (BGH, Urteil vom15.07.2010, III ZR 336/08; Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 96/09, zit. zit. nach juris).
111Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt des Weiteren grundsätzlich in Betracht, wenn sich außergewöhnlich hohe Steuervorteile feststellen lassen. Außergewöhnliche Steuervorteile sind allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anzunehmen, wenn der Geschädigte im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat.
112Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Eine nähere Prüfung und Berechnung ist demgegenüber veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt der Schädiger; allerdings trifft den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, zit. nach juris).
113Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verbleiben dem Kläger keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Steuervorteile mindestens in Höhe von EUR 87.559,- erzielt. Diese lägen damit über der Eigenkapitalleistung in Höhe von EUR 55.232,- und seien daher außergewöhnlich hoch. Selbst wenn man einen Steuervorteil unterstellt, der über der Eigenkapitalleistung läge, könnte man mit der zitierten Rechtsprechung nicht von außergewöhnlichen Steuervorteilen ausgehen. Es kann daher dahinstehen, in welcher Höhe der Beklagte tatsächlich Steuervorteile erzielt hat, denn jedenfalls hat die Klägerin keine Steuervorteile in Höhe der Gesamtinvestition behauptet. Bei der Beurteilung, ob der Steuervorteil außergewöhnlich hoch ist, ist nämlich nicht auf den Eigenkapitalanteil, sondern auf die Gesamtinvestition, die hier einen Betrag in Höhe von EUR 763.725,- ausmacht, abzustellen. Denn die Steuervorteile basieren gerade auf der Fremdfinanzierung der – in diesem Fall – Versicherungsbeteiligung und nicht nur auf der Eigenkapitalleistungen (vgl. OLG Köln a.a.O.)
1144.
115Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Frühester Beginn der Zinsleistung ist jedoch der 08.01.2010. Mit Schreiben vom 07.01.2010 hat die Klägerin die auf den Widerruf gestützte Rückgabeforderung des Beklagten endgültig abgelehnt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin lediglich mit dem Anerkenntnis des Rückabwicklungsanspruchs nicht jedoch mit der geltend gemachten Zahlungsforderung an sich gemäß der Mahnung unter Fristsetzung bis zum 31.12.2009 in Verzug. Mit Ablehnung der Rückabwicklung dem Grunde nach, war auch die Anmahnung der Zahlung sinnlos geworden.
116Entgegen der Auffassung des Beklagten beginnt der Verzug auch nicht gemäß § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit Erklärung des Widerrufs, sondern die Vorschrift enthält einen Verweis auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB. Danach steht die Widerrufserklärung einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung gleich. Verzugsbeginn tritt danach innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Widerrufserklärung ein und damit nicht vor dem 08.01.2010, wobei ein früherer Verzugsbeginn nach Mahnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
1175.
118Der mit Ziffer 2. der Widerklage geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin alle – über den zu Ziffer 1. hinausgehenden – vom Beklagten an die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen geleisteten Zahlungen an den Beklagten zurückzuerstatten habe, ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat dazu unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin trotz Widerruf der Einzugsermächtigung weiterhin Beträge vom Konto der Beklagten abbucht. Es ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass über den im Zahlungsanspruch tenorierten Umfang hinaus, weitere Leistungen/Nutzungen rückabzuwickeln sind.
1196.
120Der mit Ziffer 3. der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist bereits dem Grunde nach unbegründet. Bei der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der den Widerruf erst erklärt hat, befand sich die Klägerin noch nicht in Verzug (siehe zum Verzugseintritt unter Ziffer 4.). Ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Rückabwicklung vorprozessual abgelehnt hat, handelt es sich um die legitime Wahrnehmung eigener Interessen und nicht um eine Pflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis. Diesbezüglich ist der Klägerin zumindest kein Verschuldensvorwurf zu machen.
1217.
122Der Beklagte hat gegen die Klägerin auch einen Anspruch auf Freigabe seiner zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der im Tenor bezeichneten Risikolebensversicherung, denn diese Versicherungen waren nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nicht Teil des Verbundgeschäftes. Ausweislich der Anlagen zu den Darlehensverträgen (Bl. 11/20 d.A. „sonstige Kosten“) hatte der Beklagte als Kreditnehmer die Beiträge zu der Risikolebensversicherung aus eigenen Mitteln zu erbringen.
1238.
124Die Rückabwicklung kann der Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus den im Rahmen des Verbundgeschäftes geltend abgeschlossenen Versicherungen geltend machen, §§ 346, 348 BGB. Der Beklagte hatte die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen zwar mit Abschluss der Darlehensverträge sicherheitshalber an die Klägerin abgetreten. Die Ansprüche und Rechte, die Gegenstand der getroffenen Sicherheitsvereinbarung waren, würden jedoch an der Rückabwicklung teilnehmen. Der Beklagte hat der Klägerin daher Zug-um-Zug den Verzicht auf alle Rückübertragungsansprüche angeboten.
1259.
126Die Klägerin befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, die im Rahmen des Verbundgeschäftes abgeschlossenen wurden sowie der Annahme des Verzichtsangebotes, daher spätestens seit der Ablehnung der Rückabwicklung aufgrund des Widerrufes in Verzug, so dass der hierauf gestützte Feststellungsantrag zu Ziffer 6. der Widerklage zulässig und begründet ist.
12710.
128Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.
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