Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 331/12

Tenor

  • 1.                  Die Klage wird abgewiesen

  • 2.                  Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird

a.

die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 308.058,67 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für den Zeitraum vom 08.01.2010 bis zum 31.01.2010 aus einem Betrag von EUR 151.306,22, vom 01.02.2010 bis 31.10.2010 aus einem Betrag von EUR 290.231,36, vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aus einem Betrag von EUR 305.208,67 und seit 01.01.2012 aus einem Betrag von EUR 308.058,67 zu zahlen sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der F. AG, Versicherungsnummer 91.8283725.0, an den Beklagten freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der D.., Versicherungsnummer 50840371, und der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857, sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen;

b.

festgestellt, dass die Klägerin alle – über Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden – vom Beklagten an die Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen geleisteten Zahlungen an den Beklagten zurückzuerstatten hat und sich die Klägerin mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Beklagten aus den Versicherungsverträgen mit der F., Versicherungsnummer 50840371, und der Lebensversicherung von 1871 a. G., Versicherungsnummer 70127857, sowie des Angebots des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Klägerin getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den eben genannten Versicherungen in Verzug befindet.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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