Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 202/13

Tenor

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666 (Grundbuch von X Bl. 000) die flächige Gartennutzung (insbesondere Rasenflächen und Beetbepflanzungen) zu beseitigen und abzuräumen, die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen sowie die gelagerten Gartenabfälle einschließlich Rasenschnitt zu beseitigen.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666 ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt oder Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten oder laufen zu lassen oder das Grundstück sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder eine Verurteilung zur Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 %, der Beklagte zu 1) 19 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 28 %. Die Klägerin trägt 43 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und jeweils 16 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin kann die gegen sie (wegen der Kosten) gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


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