Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 202/13
Tenor
Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666 (Grundbuch von X Bl. 000) die flächige Gartennutzung (insbesondere Rasenflächen und Beetbepflanzungen) zu beseitigen und abzuräumen, die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen sowie die gelagerten Gartenabfälle einschließlich Rasenschnitt zu beseitigen.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666 ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt oder Gartenabfälle zu lagern, Hühner zu halten oder laufen zu lassen oder das Grundstück sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder eine Verurteilung zur Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 25 %, der Beklagte zu 1) 19 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 28 %. Die Klägerin trägt 43 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und jeweils 16 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin kann die gegen sie (wegen der Kosten) gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
TATBESTAND
2Die Klägerin ist im Grundbuch von X Bl. 000 als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666 eingetragen. Das Grundstück bildet einen Teil des Stadtparks von X nördlich der D. Auf dem Grundstück befindet sich das Naturdenkmal „F im Stadtpark X“.
3Der Beklagte zu 1) ist der Sohn der Beklagten zu 2) und 3). Er ist seit dem 03.12.2010 als Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Gemarkung X, Flur 44, Flurstücke 77 und 99 in das Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 99 grenzt an das Flurstück 666 der Klägerin, wobei der Grenzverlauf zwischen den Parteien streitig ist. Wegen des Grenzverlaufs, wie er im Liegenschaftskataster des Katasteramtes des Kreises X niedergelegt ist, wird auf die Anlage A2 zur Klageschrift vom 22.05.2013 Bezug genommen (Bl. 33 der Akten).
4Voreigentümer der Flurstücke 77 und 99 war der Beklagte zu 2), der die Grundstücke seinerseits mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.1969, auf den Bezug genommen wird, von einem Herrn L erworben hatte (Anlage B4 zur Klageerwiderung vom 19.07.2013, Bl. 67-73 der Akten). Herr L wiederum hatte die Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 03.09.1956 von der Klägerin erworben (Anlage B3 zur Klageerwiderung, Bl. 64-66 der Akten). In dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 heißt es bezüglich des späteren Flurstücks 99: „Die Stadt X verkauft ... eine Fläche von ca. 5555 qm, wie sie in dem anliegenden Teilungsentwurf ... näher bezeichnet ist.“ Weiter heißt es in dem Kaufvertrag: „Maßgeblich für die genauen Grundstücksgrössen ist das Ergebnis der noch vorzunehmenden katasteramtlichen Vermessung. Der vorerwähnte Teilungsentwurf ... ist Bestandteil des Vertrags.“ Der Teilungsentwurf liegt nicht vor. Auf die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags vom 03.09.1956 wird Bezug genommen. Am 21.09.1957 erfolgte die Auflassung zwischen der Klägerin und Herrn L. In der Auflassungserklärung, auf die Bezug genommen wird (Anlage 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 05.09.2013, Bl. 90 der Akten), wurde das Flurstück 99 bereits als solches bezeichnet. Die Größe des Flurstücks 99 wurde mit 1111 m² angegeben. Im Grundbuch wird die Größe heute mit 2222 m² angegeben.
5Die Beklagten zu 2) und 3) sind seit dem 03.12.2010 als Gesamtnießbrauchsberechtigte der Flurstücke 77 und 99 in das Grundbuch eingetragen. Bis zum Auszug des Beklagten zu 1) am 17.05.2013 bewohnten alle drei Beklagten das auf dem Flurstück 77 errichtete Haus, die Beklagten zu 2) und 3) sind weiterhin dort wohnhaft.
6Von Seiten der Beklagten – die genaue Verantwortlichkeit ist streitig – erfolgte bzw. erfolgt eine Nutzung von Grundflächen, die laut Liegenschaftskataster dem Flurstück 666 der Klägerin zuzuordnen sind. Unstreitig sind insoweit eine flächige Gartennutzung, eine Hühnerhaltung mit Käfigen und einem umzäunten Freilauf sowie die Lagerung und Entsorgung von Rasenschnitt und Gartenabfällen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage A3 zur Klageschrift vom 22.05.2013 und die Erläuterungen auf S. 3 f. der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 23 f., 34 d.A.). Die fraglichen Flächen können vom Rest des Stadtparks nicht ohne Weiteres eingesehen und betreten werden.
7Die Klägerin behauptet, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 99 und 666 der wahren Rechtslage entspreche und daher die o.g. Flächennutzung auf klägerischem Grund und Boden erfolge. Die Nutzung sei allen drei Beklagten zuzurechnen. Ferner hätten die Beklagten auf dem Flurstück 666 noch einen Maschendrahtzaun nebst Gartentor errichtet. Von der Nutzung habe sie – die Klägerin – erstmals im Frühjahr 2012 erfahren. Die Nutzung stelle aus ökologischer Sicht eine akute und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturdenkmals dar.
8Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,
91. die Beklagten zu verpflichten, auf dem Grundstück der Klägerin Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666
10a. die flächige Gartennutzung, die Rasenflächen und die Beetbepflanzungen zu beseitigen und abzuräumen;
11b. die Käfige zur Hühnerhaltung (Hühnerställe) zu beseitigen und abzuräumen;
12c. den gelagerten Rasenschnitt sowie Gartenabfälle zu beseitigen;
13d. den Maschendrahtzaun in der Flucht der verlängerten Grundstücksgrenze zur Flurstücksgrenze 3333 nebst Tor zu beseitigen und
14wegzuräumen;
152. (zurückgenommen)
163. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück Gemarkung X, Flur 44, Flurstück 666
17ganz oder teilweise als Gartengrundstück zu nutzen, gärtnerische Bepflanzungen aller Art vorzunehmen, Rasenschnitt und Gartenabfälle
18zu lagern, Hühner zu halten / laufen zu lassen oder sonstwie durch den Bau oder die Unterhaltung von Nebenanlagen in Anspruch zu
19nehmen oder zu nutzen;
204. den Beklagten für jedweden Fall der Zuwiderhandlung gemäß dem Klageantrag zu 3. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, und für den
21Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagten behaupten, dass der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 99 und 666 im Liegenschaftskataster falsch eingezeichnet sei. Die tatsächliche Lage und Größe des Flurstücks 99 sei der Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 19.07.2013 (Bl. 63 der Akten) zu entnehmen (grüne Umrandung und Schraffierung; auf die Anlage wird Bezug genommen). Das Flurstück 99 sei tatsächlich, wie im Kaufvertrag vom 03.09.1956 angegeben, ca. 5555 m² groß. Die letzte Vermessung habe am 16.06.1956 stattgefunden. Die von der Klägerin beanstandete Flächennutzung finde mit Ausnahme der Lagerung von Rasenschnitt und Gartenabfällen – diese sei ökologisch sinnvoll – auf dem Grundeigentum des Beklagten zu 1) statt.
25Die Beklagten behaupten weiter, dass der Voreigentümer L den streitgegenständlichen Maschendrahtzaun errichtet habe. Herr L habe auch bereits die Rasenflächen und Beete angelegt, diese seien später von der Beklagten zu 3) gepflegt worden. Die Hühnerkäfige habe der Beklagte zu 2) anstelle von Entenkäfigen des Herrn L errichtet. Der Beklagte zu 1) habe mit den beanstandeten Nutzungen insgesamt nichts zu tun.
26Die Beklagten behaupten weiter, dass die Klägerin schon seit vielen Jahren von der streitgegenständlichen Flächennutzung wisse. Die Klägerin habe die Nutzung wohlwollend begleitet. Die Klage sei daher jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs bzw. Verwirkung unbegründet.
27Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.09.2013 Bezug genommen (Bl. 110 f. der Akten).
28ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
29I.
30Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
311)
32Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 99 und 666 der wahren Eigentumslage entspricht.
33Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH NJW-RR 2006, 662 m.w.N.). Für eine Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, dass diese erschüttert wird, vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.
34Die Beklagten berufen sich im Wesentlichen auf den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und Herrn L vom 03.09.1956 und die darin enthaltene, auf das spätere Flurstück 99 bezogene Größenangabe „ca. 5555 qm“. Aus dem Kaufvertrag kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Flurstück 99 tatsächlich größer sei als die im Grundbuch angegebenen 2222 m². Erst recht lässt der Kaufvertrag keinen Schluss auf einen konkreten, vom Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlauf zu.
35Für die dingliche Rechtslage ist nicht das schuldrechtliche Grundgeschäft (Kaufvertrag) maßgeblich, sondern der Inhalt der Auflassung (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB). Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin und Herr L bei der Auflassung vom 21.09.1957 die übereinstimmende Vorstellung eines vom heutigen Liegenschaftskataster abweichenden Grenzverlaufs hatten. Vielmehr ergibt sich aus der konkreten Größenangabe von 1111 m² (nach der offenbar auch der endgültige Kaufpreis bemessen wurde), dass sich die Vorstellungen über die Grundstücksgröße geändert hatten. Vermutlich hatte – worauf es allerdings nicht entscheidend ankommt – zwischenzeitlich die im Kaufvertrag vom 03.09.1956 vorgesehene katasteramtliche Vermessung stattgefunden.
36Es sei klargestellt, dass es für das hier gefundene Ergebnis nicht maßgeblich auf die (erst mit Schriftsatz vom 05.09.2013 von der Klägerin vorgelegte) Auflassungsurkunde vom 21.09.1957 ankommt. Es bestand nämlich ohnehin Grund zu der Annahme, dass sich die Vorstellungen der damaligen Beteiligten über die Grundstücksgröße in der Zeit zwischen dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 und dem dinglichen Vollzug geändert hatten. Dies folgt insbesondere aus dem kaufvertraglichen Vorbehalt der „noch vorzunehmenden katasteramtlichen Vermessung“. Im Übrigen lässt die Angabe „ca. 5555 qm“ im Kaufvertrag vom 03.09.1956 noch nicht einmal den Schluss zu, dass es damals – am 03.09.1956 – eine vom heutigen Liegenschaftskataster abweichende übereinstimmende Vorstellung der Beteiligten über den Grenzverlauf gab. Es mag nämlich auch schlicht ein Berechnungsfehler vorgelegen haben. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, den Beklagten eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Auflassung vom 21.09.1957 einzuräumen, zumal sich der Beklagte zu 1) bereits im Termin vom 10.09.2013 zu der Auflassung geäußert hat und nicht ersichtlich ist, was insoweit noch erklärt werden sollte und im Termin nicht erklärt werden konnte (vgl. § 299 Satz 1 ZPO).
37Der Klägerin ist auch nicht die Vorlage des Teilungsentwurfs, auf den der Kaufvertrag vom 03.09.1956 (nicht aber die Auflassung vom 21.09.1957) Bezug nimmt, aufzugeben. Der entsprechende, im Termin vom 10.09.2013 gestellte Antrag der Beklagten ist jedenfalls wegen Unerheblichkeit unbeachtlich (§ 425 ZPO). Selbst wenn nämlich der damalige Teilungsentwurf – wofür es freilich keine konkreten Anhaltspunkte gibt – vom heutigen Liegenschaftskataster abweichen sollte, ließe dies noch nicht den Schluss auf eine entsprechende dingliche Einigung der damaligen Beteiligten zu (vgl.o.). Letzteres gilt entsprechend auch für den von den Beklagten vorgelegten Entwurf zur Gartengestaltung, auf den § 6 des Kaufvertrags vom 03.09.1956 Bezug nimmt (Anlage B5 zur Klageerwiderung, Bl. 75 der Akten). Im Übrigen lässt der Entwurf, der im Termin vom 10.09.2013 auch im Original vorgelegt wurde (insoweit nicht protokolliert), gar keinen konkreten Grenzverlauf erkennen (die gelben Markierungen auf der Anlage B5 haben keine Entsprechung im Originalplan).
38Angemerkt sei an dieser Stelle noch, dass die Beklagten auch keine schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 03.09.1956 herleiten können. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beklagten nicht Partei der Kaufvertrags sind, zum anderen daraus, dass der Kaufvertrag, wie oben ausgeführt, keinen Rückschluss auf konkrete Vorstellungen der damaligen Beteiligten über den Grenzverlauf zulässt. Im Übrigen könnte der Kaufvertrag als schuldrechtliches Grundgeschäft im Rahmen des dinglichen Vollzugs (Auflassung vom 21.09.1957) abgeändert worden sein.
392)
40Die Klägerin hat gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Beseitigung der flächigen Gartennutzung (Rasenflächen und Beetbepflanzungen sind als Beispiele hierfür anzusehen), der Hühnerställe und der Gartenabfälle einschließlich des Rasenschnittes von ihrem Grundstück (Flurstück 666), da diese Nutzungen das Eigentum der Klägerin beeinträchtigen.
41Als „Störer“ zur Beseitigung verpflichtet sind die Beklagten zu 2) und 3). Es spielt insoweit keine entscheidende Rolle, ob allein der Beklagte zu 2) die Hühnerkäfige errichtet hat oder die Beklagte zu 3) die Rasenflächen und Beete allein pflegt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eheleute. Es ist zwanglos von einer gemeinsamen Nutzung in beiderseitigem Einverständnis und beiderseitiger Verantwortung auszugehen. Hingegen hat der Beklagte zu 1) die fraglichen Nutzungen nicht zu verantworten, jedenfalls hat die Klägerin nichts Gegenteiliges dargelegt. Der Beklagte zu 1) dürfte als Sohn der Beklagten zu 2) und 3) mit den streitgegenständlichen Nutzungen aufgewachsen sein. Er dürfte sich auch auf den fraglichen Flächen aufgehalten haben, was ihn jedoch noch nicht dazu verpflichtet, die genannten Anlagen zu beseitigen. Eine Beseitigungspflicht folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1) inzwischen Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 99 ist, denn die Störung geht nicht unmittelbar von diesem Grundstück aus, sondern von den nießbrauchberechtigten Beklagten zu 2) und 3), für deren Handeln der Beklagte zu 1) nicht verantwortlich ist.
42Ob es unter ökologischen Aspekten tatsächlich geboten ist, die flächige Gartennutzung aktiv zu entfernen, anstatt die „Beseitigung“ der Natur zu überlassen, kann dahinstehen. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Beseitigung unverhältnismäßig aufwändig sei. Sie haben vielmehr behauptet, dass der Beseitigungsaufwand insgesamt, d.h. für alle streitgegenständlichen Nutzungen, lediglich 500 € betrage.
43Ob die Anlagerung von Gartenabfällen ökologisch sinnvoll ist, wie die Beklagten behaupten, bedarf keiner Klärung, da die Beklagten jedenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Beseitigung aus umweltschutzrechtlichen Gründen o.Ä. behaupten.
44Den ebenfalls streitgegenständlichen Maschendrahtzaun nebst Tor müssen die Beklagten nicht beseitigen, da sie unwiderlegt vorgetragen haben, den Zaun bereits bei der Übernahme von Herrn L vorgefunden zu haben. Entsprechendes gilt zwar auch für die Gartennutzung, insoweit ist aber davon auszugehen, dass diese Nutzung ohne die anschließende jahrzehntelange Pflege längst beseitigt wäre.
453)
46Die Klägerin hat weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies folgt bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) zwanglos aus ihrem Verteidigungsverhalten und ihrer Verantwortung für die bisherigen Eigentumsbeeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr). Aber auch gegenüber dem Beklagten zu 1) besteht ein Unterlassungsanspruch, da sich der Beklagte zu 1) des Eigentums an den fraglichen Flächen berühmt und er als Eigentümer des angrenzenden Flustücks 99 auch eine Einwirkungsmöglichkeit hat. Der Nießbrauch der Beklagten zu 2) und 3) steht der Einwirkungsmöglichkeit wegen der familiären Verbindung der Beklagten nicht entgegen. Dass der Beklagte zu 1) seit dem 17.05.2013 nicht mehr das auf dem Flurstück 77 errichtete Haus bewohnt, lässt die Gefahr der Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums ebenfalls nicht entfallen. Zum einen muss die Wohnsituation nämlich nicht von Dauer sein, zum anderen liegt die jetzige Wohnung des Beklagten zu 1) recht nahe an dem fraglichen Grundbesitz der Klägerin, so dass weiterhin die ernsthafte Gefahr einer Nutzung durch den Beklagten zu 1) besteht.
47Entgegen dem Klageantrag sind die Beklagten nicht „als Gesamtschuldner“ zur Unterlassung zu verurteilen, da insoweit offenkundig keine Gesamtschuld i.S.v. § 421 Satz 1 BGB besteht. Das Gericht geht diesbezüglich von einem durch Auslegung korrigierbaren Versehen der Klägerin aus.
484)
49Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt.
50Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH NJW-RR 2006, 235).
51Ob das Zeitmoment der Verwirkung bei ununterbrochen andauernden Eigentumsstörungen, wie sie hier vorliegen, überhaupt gegeben sein kann (offengelassen in BGH a.a.O.), kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob die Klägerin tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, schon seit Jahren Kenntnis von den fraglichen Zuständen hatte. Selbst wenn nämlich das Zeitmoment der Verwirkung gegeben sein sollte, so fehlt es doch jedenfalls am Umstandsmoment. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie im Vertrauen auf die fortdauernde Nutzungsmöglichkeit besondere Investitionen getätigt oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen hätten (vgl. Grüneberg in Palandt „BGB“, 72. Aufl. 2013, § 242 Rn. 95). Generell ist nicht ersichtlich, dass der „Rückzug“ der Beklagten vom Grund und Boden der Klägerin mit Treu und Glauben unvereinbar wäre.
52Anzumerken ist noch, dass der Eigentümer eines Grundstücks mit diesem nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, § 903 Satz 1 BGB. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentum bedarf folglich keiner besonderen Rechtfertigung. Insoweit kommt es auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die streitgegenständlichen Eigentumsbeeinträchtigungen ökologisch bedenklich sind. Aus Sicht des Gerichts liegt es aber auf der Hand, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, eine gärtnerische Nutzung und Tierhaltung in dem hier betroffenen Naturdenkmal zu verhindern. Das Begehren der Klägerin ist im Ergebnis weder schikanös (§ 226 BGB) noch sonst rechtsmissbräuchlich.
535)
54Die Androhung von Ordnungsgeld (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
55II.
56Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 ZPO.
57Für die Berechnung der Kostenquoten ist das Gericht von einem Streitwert von insgesamt 9.250 € ausgegangen (§ 3 ZPO). Davon entfallen 5.000 € auf den Klageantrag zu 3. (Unterlassungsantrag), 3.000 € auf den Klageantrag zu 1. (Beseitigungsantrag), was dem vom Gericht geschätzten Beseitigungsaufwand entspricht, 1.000 € auf den zurückgenommenen Klageantrag zu 2. (§ 887 ZPO), dies aufgrund des lediglich vorsorglichen Charakters dieses Antrags, und schließlich 250 € auf den Klageantrag zu 4. (§ 890 ZPO). Den Aufwand für die Beseitigung des Maschendrahtzauns – insoweit ist der Klageantrag zu 1. unbegründet – schätzt das Gericht auf 500 €. Von einer Wertaddition der Angriffe gegen die einzelnen Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. durchaus in Betracht käme, wird wegen der Gleichartigkeit der Angriffe abgesehen.
58Aus dem Gesagten folgt, dass das Obsiegen des Beklagten zu 1) einem Wert von 4.000 € entspricht, sein Unterliegen einem Wert von 5.250 €. Dies entspricht einer Kostenquote von 43 % zu 57 %.
59Das Obsiegen der Beklagten zu 2) und 3) entspricht jeweils einem Wert von 1.500 €, ihr Unterliegen jeweils einem Wert von 7.750 €. Dies entspricht jeweils einer Kostenquote von 16 % zu 84 %.
60Im Hinblick auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin ist ein fiktiver Streitwert von 27.750 € zu bilden (3 x 9.250 €). Die Unterliegensanteile von insgesamt 7.000 € (fiktiv) für die Klägerin, 5.250 € für den Beklagten zu 1) und jeweils 7.750 € für die Beklagten zu 2) und 3) entsprechen einer Kostenquote von 25 % zu 19 % zu 28 % zu 28 %.
61III.
62Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckung durch die Klägerin orientiert sich insbesondere an dem Schaden, den eine ungerechtfertigte Beseitigung der streitgegenständlichen Anlagen gemäß § 887 ZPO nach Schätzung des Gerichts verursachen würde (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO). Der mögliche Schaden ist mit dem Beseitigungsaufwand nicht identisch.
63Streitwert: 9.250 €
64Unterschrift |
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