Urteil vom Landgericht Münster - 025 O 127/13

Tenor

Der Antrag vom 13.11.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird

              abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die

              Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

              insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

              Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

              leistet.


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