Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 610/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat.
Wert: 500,00 Euro
1
G r ü n d e:
2Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde hin wegen Erledigung der Hauptsache aufzuheben und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen waren.
3Ohne die Erledigungserklärung der Parteien hätte die sofortige Beschwerde Erfolg gehabt, da sie zulässig und begründet war.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war begründet, da der Antragsteller Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hatte. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.06.1988, Az. 24 W 2148/88). Das Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten gem. § 1618a BGB, Art. 6 GG ist als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB geschützt, solange die Zielperson den Kontakt nicht ablehnt. Der Antragsteller hat als Sohn der bei der Antragsgegnerin lebenden Heimbewohnerin einen Anspruch auf Umgang und Besuch. Die Mutter hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie den Kontakt nicht möchte. Diesen Anspruch kann die Antragsgegnerin durch die Widmung ihrer Einrichtung als Altenheim und die damit verbundene Öffnung für den Besucherverkehr nicht ohne weiteres unterbinden, zumal die Mutter des Antragstellers als Heimbewohnerin wie eine Mieterin ein eigenes Hausrecht an dem von ihr bewohnten Zimmer hat und selbst bestimmen kann, wer sie besuchen darf und wer nicht. Außerdem wiegt das Hausverbot gegenüber dem Antragsteller als Betreuer seiner Mutter besonders schwer, weil hierdurch die Ausübung seiner Betreuerpflichten erheblich eingeschränkt wird.
5Richtig ist, dass diesem Recht des Antragstellers das aus dem privatrechtlichen Eigentum abzuleitende Hausrecht der Antragsgegnerin gem. § 903 BGB gegenübersteht. Kommt es zu Konflikten zwischen einem Angehörigen eines Heimbewohners und dem Pflegepersonal und sieht das Pflegeheim hierdurch den Hausfrieden und die Ausübung der Pflege gestört, so kann in Ausnahmefällen ein Hausverbot gerechtfertigt sein, allerdings ist diesbezüglich eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das Hausverbot kommt insofern nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az. 5 U 279/90, FamRZ 1991, Seite 1181).
6Im vorliegenden Fall sieht die Kammer das Hausverbot nicht als gerechtfertigt an. Zum einen erscheint dieses bereits deshalb unverhältnismäßig, weil diesem drastischen Schritt keine ausreichende Abmahnung vorhergegangen ist. Die mündliche Androhung eines Hausverbotes am 09.07.2013, die in den Pflegeberichten dokumentiert ist, bezieht sich auf einen Vorfall, wo der Antragsteller mitsamt seiner schwerst pflegebedürftigen Mutter das Heim verlassen wollte und zu diesem Zweck bereits das Bett auf den Flur geschoben hatte. Außerdem hatte er wohl ohne Absprache selbst gekaufte Medikamente verabreicht. Ähnlich schwerwiegende Vorfälle, die dann konkret zu dem Hausverbot geführt haben, liegen aber nicht vor. Das Hausverbot wird vielmehr begründet mit dem bereits seit Jahren bestehenden Verhalten des Antragstellers im Allgemeinen, nämlich ständigem lauten Geschrei auf dem Wohnbereich unter fortgesetzter Benutzung von Fäkalausdrücken und Schimpfworten, Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung der Mitarbeiter, zuletzt dem Anbrüllen einer Pflegeperson am 20.09.2013 mit den Worten, sie sei eine hinterhältige Person, das sei das letzte. Für letzteres hatte sich der Antragsteller laut eigener schriftlicher Erklärung dieser Pflegeperson vom 29.09.2013 aber entschuldigt. Die Pflegeperson hatte die Entschuldigung auch angenommen. Wenn aber das Hausverbot auf ein seit Jahren bestehendes Verhalten gestützt werden soll, dann wäre nach Auffassung der Kammer eine erneute Abmahnung erforderlich gewesen, da ohne diese das Hausverbot für den Antragsteller überraschend war.
7Zum Anderen hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das beanstandete seit Jahren bestehende besagte Verhalten im Allgemeinen, das zu dem Hausverbot geführt hat, tatsächlich an den Tag gelegt hat. Es wurden nur einfache schriftliche Erklärungen der Mitarbeiter, aber keine eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt. Die vorgelegten Pflegeberichte dokumentieren wohl Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pflegepersonal und dem Antragsteller über verschiedene Punkte, aber nicht beleidigendes oder bedrohendes Verhalten des Antragstellers in der behaupteten Häufigkeit und Intensität. Eine Gefährdung der Mutter des Antragstellers durch den vom Antragsteller unterstützten Konsum von Süßigkeiten hat selbst der Hausarzt in der dokumentierten Besprechung vom 12.09.2013 nicht bestätigt.
8Eine Nachreichung von eidesstattlichen Versicherungen kommt nicht in Betracht, da nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit des erledigenden Ereignisses (hier: Umzug der Mutter des Antragstellers in ein anderes Pflegeheim) zu entscheiden ist.
9Die Angelegenheit war auch eilbedürftig, da die Rechtsverletzung bereits eingetreten war und sich das Hausverbot ohne einstweilige Anordnung durch Zeitablauf erledigt hätte, bevor im Rahmen eines regulären Klageverfahrens hätte entschieden werden können. Ein Zuwarten wäre dem Antragsteller nicht zuzumuten gewesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.