Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 610/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 91a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat.

Wert: 500,00 Euro


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