Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 61/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der E. Schadensersatzansprüche geltend mit der Begründung, er sei anlässlich der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds G. im am 23.07.1997 stattfindenden Beratungsgespräch von dem zuständigen Bankmitarbeiter der E. nicht ordnungsgemäß beraten worden.
3Bei dem G. handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft investierte in das 1997 eröffnete Einkaufszentrum G1. im Zentrum des Stadtteils C. Kommanditisten konnten mit einer Mindesteinlage von 50.000,00 DM im Regelfall entweder unmittelbar oder über die Treuhandgesellschaft K. Sitz in E1 beitreten. Die Beteiligung sollte nach § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erstmals zum 31.12.2026 gekündigt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen Regelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag im Fondsprospekt Blatt 62 ff. d.A. sowie den Treuhandvertrag Blatt 65 R ff. d.A. verwiesen.
4Im Zeitpunkt der Zeichnung war die E. die Hausbank des 1951 geborenen Klägers, der von Beruf Lehrer war. Am 23.07.1997 erwarb der Kläger Anteile am G. zu einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 100.000,00 DM. Dem Anteilserwerb ging ein Beratungsgespräch mit dem damals zuständigen Bankmitarbeiter der E. voraus. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde dem Kläger der Emissionsprospekt übergeben. Auf die Beteiligungssumme leistete der Kläger ein 5 %-iges Agio. Insgesamt wendete der Kläger daher 105.000,00 DM (53.685,65 Euro) auf. Der
5Kommanditanteil sollte von der Treuhandgesellschaft gehalten werden. Der Kläger wurde nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. In Folge erhielt der Kläger insgesamt Ausschüttungen in Höhe von 8.290,92 Euro.
6Im Jahr 2011 wandte sich der Kläger an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anwaltlicher Versicherung der Bevollmächtigung die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagte. Der Antrag, datierend vom 22.12.11 wurde eingereicht bei der staatlich anerkannten Gütestelle S. , geschäftsansässig in G2. Der Güteantrag, Blatt 159 d. A. ist wie folgt formuliert:
7Die Antragsteller-Partei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung der Antragsteller-Partei am G. Die Antragsteller-Partei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragsteller-Partei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler- und -berater tätig. Die Beratung der Antragsteller-Partei wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.
8Der Antragsteller-Partei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragsteller-Partei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.
9Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
10Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragssteller-Partei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
11Darüber hinaus wurde die Antragsteller-Partei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.
12Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antragsteller-Partei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit der Antragssteller-Partei geschlossenen Beratervertrages dar.
13Die Antragsteller-Partei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.
14Mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 31.01.2012 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und verlangten von dieser Schadensersatz wegen der vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung für die streitgegenständliche Anlage. Der Güteantrag wurde der Beklagten durch die Gütestelle im Mai 2012 zugestellt. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 30.05.2012 zurück. Mit Schreiben der Gütestelle vom 23.10.2012, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.10.2012 zugegangen, stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest. Die am 08.04.2013 beim Landgericht N. eingegangene Klage wurde der Beklagten am 22.04.2013 zugestellt.
15Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche G. sei ihm als sichere Anlage mit vielen Vorteilen, hohen Steuerersparnissen und regelmäßigen Ausschüttungen vorgestellt worden. Er habe aus einer Erbschaft einen Teilbetrag sicher und unter anderem zur Altersvorsorge anlegen wollen. Mit diesem Ziel habe er sich an die E. als Rechtsvorgängerin der Beklagten gewandt. Der dort für die Bank auftretende Berater, der Zeuge, Herr N1. , habe erklärt, die Anlage sei lukrativ, steuerersparend und sicher. Eine Risikoaufklärung sei im Wesentlichen nicht erfolgt. Insbesondere sei er nicht über das (Teil-)Verlustrisiko, das Risiko der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens als Fremdkapital, das Risiko der mangelnden Fungibilität der Anlage, den Zusammenhang von Ausschüttungen und Haftungen im Sinne des § 172 Abs. 4 AGB sowie über den Erhalt bzw. die Höhe der von der E. vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt worden. Wäre der Kläger in diesem Sinne ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er seine Beteiligung am streitgegenständlichen G. nicht bezeichnet. Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt sei fehlerhaft und dessen Übergabe nicht rechtzeitig erfolgt.
16Der Kläger beantragt:
17- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.349,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demjeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 29.795,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K. aus W., an die Beklagte.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit derTreuhandgesellschaft K. aus W., in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
21Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Rahmen der Gespräche mit einem Bankmitarbeiter der E. im Jahre 1997 überhaupt beraten und/oder nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. Sie behauptet, der von dem Kläger als Zeuge benannte Herr N1 könne sich lediglich daran erinnern, für die Kontoangelegenheiten unter anderem des Klägers zuständig gewesen zu sein. Es lägen ihr nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen keinerlei Unterlagen mehr vor. Daher könne sie den Vorgang nicht mehr aufklären.
22Sie ist der Auffassung, ein Bestreiten des Abschlusses sowie das Bestreiten betreffend den Inhalt eines Beratungsgespräches mit Nichtwissen sei vor diesem Hintergrund statthaft. Im Übrigen kläre der Prospekt fehlerfrei über die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung auf. Etwaige Ansprüche seien insbesondere verjährt. Eine Hemmung der Verjährung durch das Güteverfahren sei nicht eingetreten.
23Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist, ohne dass es einer Beweisaufnahme zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bedarf, aus Rechtsgründen abzuweisen, weil eventuelle Ansprüche des Klägers verjährt sind.
261.
27Wegen der Verjährung können die nach Artikel 229, § 5 EGBGB nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 zu beurteilenden rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch letztlich offenbleiben. Eine Beweisaufnahme zu dem auf tatsächlicher Ebene streitigen Zustandekommen bzw. Inhalt eines Beratungsgesprächs im Jahr 1997 ist deshalb nicht veranlasst.
28Der in Betracht kommende Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt, sodass die Beklagte berechtigt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BGB die geforderte Leistung zu verweigern.
29Nach der Übergangsvorschrift in Artikel 229, § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird die frühere Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 a.F. ab 01.01.2002 durch die kurze dreijährige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, beginnend zum Ende des Jahres ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen ersetzt. Die Verjährungshöchstfrist beträgt kenntnisunabhängig 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Mit Zeichnung der Beteiligung entsteht der Schadensersatzanspruch im Jahre 1997 mit der Folge, dass nach der Überleitungsvorschrift in Artikel 229, § 6 Abs. 4 EGBGB die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 01.01.2002 beginnt und am 02.01.2012 endet. Der Eingang der Klage am 08.04.2013 konnte deshalb keine rechtzeitige Hemmung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO bewirken.
30Eine rechtzeitige Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist aber auch nicht durch den am 22.12.2011 bei Rechtsanwalt S1 eingegangenen Antrag der Klägervertreter auf Durchführung eines Güteverfahrens eingetreten. Denn nur ein Antrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet/individualisiert, hemmt die Verjährung (BeckRS-Online-Kommentar BGB, Henrich in Bamberger-Roth, § 204, Rd.-Nr. 26; Peters/Jakobi in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204, Rd.-Nr. 61; Ellenberger in Palandt, 72. Auflage 2013, § 204, Rd.-Nr. 19; vgl. zuletzt auch: LG Bamberg, Urteil vom 17.07.2013 | 1 O 422/12 | jurisPR-BKR 12/2013 m.Anm. Pitsch). Zunächst muss der Güteantrag insbesondere die in der einschlägigen Verfahrensordnung vorgesehenen Formalien wahren. Gemäß § 3 der Verfahrensordnung, der § 5 des Schlichtungsgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. Juni 2000 entspricht, muss der Antrag den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. Ergänzend gilt § 130 Nr. 1 ZPO.
31Diesen essentiellen Anforderungen wird der gestellte Güteantrag zu hiesigem Verfahren nicht gerecht. Die Hemmungswirkung eines Güteantrages setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens war. Nur im Falle einer Anspruchsidentität steht die Anbringung des Antrags auf ein Güteverfahren in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92 - NJW-RR 1993, 1495/1497 am Ende; OLG München, Beschluss vom 12.12.2007 - 19 U 4170/07 - BeckRS 2008, 07018). Der Streitgegenstand, wie er Gegenstand des Klageschriftsatzes ist, lässt sich dem Güteantrag vom 22.12.2011 nicht hinreichend entnehmen. Zwar lässt die weite Fassung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erkennen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen des § 253 ZPO vor einer Klageerhebung entsprechen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch die prinzipielle Eignung des Verfahrens, auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Es kann daher dahinstehen, ob der Güteantrag einen bestimmten Antrag enthalten muss bzw., ob bestimmte Pflichtverletzungen genau dargestellt wurden. Letzteres betrifft lediglich die kenntnisabhängige Verjährung. Es soll auch nicht verkannt werden, dass eine strenge Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dem gesetzlichen Zweck eines Schlichtungsverfahrens entgegensteht, bei der gerade im Erfolgsfall die Möglichkeit bestünde, alle Ansprüche des Anlegers im Zusammenhang mit der Kapitalanlage umfassend zu erledigen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Güteantrag bei der örtlich zuständigen Gütestelle angebracht wurde und dies zur Hemmung erforderlich ist und ob der Güteantrag von den Bevollmächtigten lediglich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu stellen war, wie dies Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 26.04.2007 – 22 U 117/06 -, BeckRS 2008, 10485) war.
32Als Mindestinhalt wird man vor diesem Hintergrund verlangen müssen, dass neben der Fondsbeteiligung jedenfalls das Zeichnungsdatum, der Zeichnungsort sowie die Zeichnungssumme in dem Güteantrag benannt werden, um der Beklagten als Antragsgegnerin eine Zuordnung zu ermöglichen. Des Weiteren wäre es in diesem Falle erforderlich gewesen, die Rechtsvorgängerin, die im Güteantrag erwähnt wird, namentlich zu benennen, um der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, den geltend gemachten Anspruch nachzuvollziehen. Denn ohne diese Mindestanforderung war es für die Beklagte bzw. damalige Antragsgegnerin allein anhand des Güteantrags nicht ohne Weiteres ersichtlich, in welchem Umfang sie überhaupt in Anspruch genommen werden sollte, sodass es ihr auf dieser Basis kaum möglich war, entsprechend der Befriedungsfunktion des Güteverfahrens Möglichkeiten eines zur späteren Vollstreckung geeigneten Vergleichs und dessen Höhe im damaligen Zeitpunkt abzuschätzen. Bei dem vorgelegten Güteantrag handelt es sich erkennbar um ein vorgefertigtes und als solches auch benannte Musterformular mit Standardformulierungen. Es finden sich keine Angaben zum Zeitpunkt bzw. Jahr der streitgegenständlichen Beratung im Rahmen der Fondsbezeichnung, keine Benennung des Beraters, sondern lediglich die Benennung des Fonds, ohne jedoch den finanziellen Umfang der eigenen Beteiligung zu bezeichnen. Antragsteller und Antragsgegner sind im Fließtext des Antrags nicht namentlich bezeichnet. Vielmehr werden lediglich allgemein gehaltene, auf eine Vielzahl von Verfahren übertragbare und übertragene Rechtsbegriffe vorgebracht, wie beispielsweise der Begriff: „Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung“. Die Umstände des Einzelfalls bleibt der Güteantrag schuldig. Bei einer derart standarisierten Vorgehensweise fehlt dem Gericht ein ausreichendes Umreißen des dem Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Aufgrund des pauschalen Vortrags war es der Beklagten nicht möglich, den streitigen Sachverhalt zuzuordnen, intern zu prüfen und zu entscheiden, ob sie dem Güteverfahren näher treten sollten oder nicht. Es war der Beklagten allein anhand des Gütestellenantrages nicht möglich, durch interne Befragung des Beraters dem Vorwurf der angeblichen Falschberatung nachzugehen.
33Der vom Gericht für erforderlich gehaltene Mindestinhalt war auch - und gerade wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles – zwingend notwendig:
34Der Sachverhalt lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages etwa 14 Jahre zurück.
35Es handelte sich aus Perspektive der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der E., um ein Massengeschäft. In Konsequenz führte dies dazu, dass – hier gerichtsbekannt – bundesweit eine Vielzahl von Anlegern des streitgegenständlichen Fonds wortgleiche Güteanträge eingereicht hatten, die sich lediglich durch Name und Anschrift der Antragsteller unterschieden.
36Auf Seiten der Bank hatte eine Rechtsnachfolge stattgefunden. In dem Güteantrag vom 22.12.2011 wird aber gerade nicht deutlich gemacht, ob der Antrag sich gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin richtet oder auf ein eigenes Handeln des Beklagten abzielt. Vielmehr findet in dem Güteantrag, letzter Satz, 1. Absatz, ausdrücklich Erwähnung, dass die Beratung der Antragsteller-Partei von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen wurde, was auf den vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft.
37Vor Einreichung des Güteantrags war die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht konfrontiert worden. Erstmals im Schreiben der Klägervertreter vom 31.01.2012, also in verjährter Zeit, wurde die Beklagte mit dem Streitgegenstand konfrontiert. Daher konnte auch keine Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben im Güteantrag selbst erfolgen. Zwar war die Beklagte möglicherweise durch das außergerichtliche Schreiben vom 31.01.2012 im Zeitpunkt des Zugangs des Gütestellenantrags im Mai 2012 insofern ausreichend über den Streitgegenstand, wie er Niederschlag im Klageschriftsatz gefunden hat, informiert. Ein außergerichtliches Schreiben, das nach Ablauf der Verjährungsfrist, aber noch vor Zugang des Gütestellenantrags bei der Beklagten eingeht, kann jedoch ein Gütestellenantrag, der den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert, nach Auffassung des Gerichts nicht nachträglich nachbessern bzw. heilen. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kommt es maßgeblich auf den Eingang des Gütestellenantrags und dessen Inhalt im Zeitpunkt der Anbringung des Antrags an; dies insbesondere vor dem Hintergrund der „demnächst“-Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Eine Auslegung derart, dass ein außergerichtliches Schreiben im Nachgang zum nicht hinreichend individualisierten Güteantrag dessen Fehlerhaftigkeit nachträglich heilen könnte, wäre mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, die sowohl für Antragsteller als auch Antragsgegner abschließende Rechtssicherheit gewährleisten sollen, nicht vereinbar.
382.
39Von der Verjährung erfasst war ebenfalls der Anspruch auf Ersatz des Schadens, soweit entgangener Gewinn geltend gemacht wird. Mangels Primäranspruchs war auch der Feststellungsanspruch zu Ziffer 4 unbegründet.
403.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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