Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 720/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern zu je ½ auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 773,50 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind Eigentümer von Nachbar-Reihenhäusern an der E-Staße in N. Auf Antrag der Antragsteller ordnete das Amtsgericht im selbstständigen Beweisverfahren mit Beschluss vom 17.10.2011 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Beweisfragen der Antragssteller betreffend den Verlauf der gemeinsamen Grenze und einen etwaigen Überbau an.
4Nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen U. vom 27.03.2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 15.06.2012 erhob keine der Parteien innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist weitere Einwände. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.08.2012 wurde der Streitwert auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
5Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 beantragte der Antragsgegner, gem. § 494a ZPO den Antragstellern eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Nach Anhörung der Antragsteller setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.07.2013 eine Frist von drei Monaten ab Zustellung für die Klageerhebung fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 31.07.2013 zugestellt.
6Unter dem 07.11.2013 beantragte der Antragsgegner, den Antragstellern gem. § 494a Abs. 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsteller beantragten daraufhin, die Frist zur Erhebung der Klage bis zum 25.11.2013 zu verlängern. Die Klageerhebung sei bisher wegen schwerer Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten und seiner Ehefrau nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei die Fristverlängerung schon deshalb zu gewähren, weil die ursprüngliche Fristsetzung nicht mit dem erforderlichen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung gem. § 494a ZPO versehen gewesen sei.
7Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.11.2013 hat das Amtsgericht gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO den Antragstellern die den Antragsgegnern entstandenen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Frist zur Klageerhebung sei verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden sei. Der Fristverlängerungsantrag gehe ins Leere, da die Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei, nämlich am 31.10.2013.
8Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.12.2013 und beantragen, ihnen eine Frist zur Erhebung der Klage bis zum 15.12.2013 zu gewähren. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag insbesondere in Bezug auf die Entscheidung des OLG Köln, Az. 19 W 54/96 und die Vorschrift des § 231 ZPO. Da im vorliegenden Fall die Versäumnisfolgen nur auf Antrag eintreten würden, sei ein entsprechender Hinweis des Gerichts auf diese Folgen erforderlich und, da dies nicht geschehen sei, die Fristsetzung unwirksam.
9Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Eine Belehrung des Gerichts über die Folgen der Fristversäumung sei nicht erforderlich, weshalb die Fristsetzung ordnungsgemäß gewesen sei. So habe auch das OLG Frankfurt am 10.07.2002 entschieden, Az. 13 W 38/02.
10Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung des OLG Köln sei überholt.
11Die Antragsteller halten an ihrer Auffassung fest. Ergänzend führen sie aus, weder das Amtsgericht noch das OLG Frankfurt hätten ihre Auffassung näher begründet. Zudem habe sich die überwiegende Literaturmeinung der Ansicht des OLG Köln angeschlossen.
12II.
13Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragstellern die Kosten des Beweissicherungsverfahrens der Antragsgegner auferlegt.
14Die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor.
15Die Beweiserhebung war beendet, nachdem keine der Parteien innerhalb der zuletzt vom Amtsgericht gesetzten Frist Beweisanträge gestellt hatte. Es war auch kein Rechtsstreit anhängig. Der Antragsgegner hat einen ordnungsgemäßen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2013 die entsprechende Frist auf 3 Monate festgesetzt.
16Die Fristsetzung war auch wirksam, obwohl sie nicht mit einem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung versehen war. Richtig ist, dass die Frage, ob ein solcher Hinweis erforderlich ist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.
17Das OLG Köln vertritt in dem Beschluss vom 11.12.1996, Az. 19 W 54/96 (OLGR Köln 1997, Seite 116) die Meinung, auf die Folgen der Versäumung der Frist müsse hingewiesen werden, anderenfalls sei die Fristsetzung unwirksam. Zwar sei nach § 231 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung erforderlich; etwas anderes gelte aber dann, wenn ein auf die Versäumnisfolgen gerichteter Antrag vorgeschrieben sei. Das sei nach § 494a Abs. 2 ZPO der Fall, wonach das Gericht als Folge der Säumnis nur auf Antrag auszusprechen habe, dass dem Beweisführer die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen seien. Liege keine wirksame Fristsetzung vor, könne auch deren Verlängerung nicht abgelehnt werden. Die Meinung, dass auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen werden müsse, wird auch teilweise von der Literatur vertreten (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 494a Rn. 3; Saenger, ZPO, 4. Auflage, § 494a Rn. 4; Prütting/Gehrlein, ZPO, § 494a Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage, § 494a Rn. 2; Musielak, ZPO, 10. Auflage § 494a Rn. 3).
18Demgegenüber hält das OLG Frankfurt in dem Beschluss vom 10.07.2002, Az. 13 W 38/02 (OLGR Frankfurt 2002, Seite 295) diese Meinung für unzutreffend und vertritt insoweit, dass eine ausdrückliche Belehrung betreffend die Rechtsfolgen einer Fristversäumung entbehrlich und demgemäß die Fristsetzung auch ohne solche Belehrung wirksam sei. Diese Auffassung wird ebenfalls von einem Teil der Literatur vertreten (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 494a Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 494a Rn. 7). Eine nähere Begründung wird hierfür allerdings nicht angegeben.
19Die Kammer schließt sich der zweiten Meinung an. Ob § 231 ZPO im vorliegenden Fall anwendbar ist, erscheint bereits zweifelhaft. Denn § 230 ZPO regelt, dass die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. Das trifft im Fall der Fristversäumnis gem. § 494a Abs. 1 ZPO unzweifelhaft nicht zu. Die betreffende Partei kann jederzeit auch nach Fristablauf noch Klage erheben. Demgemäß wird § 494a ZPO auch in keinem der vorstehend zitierten Kommentare in den Erläuterungen zu § 231 ZPO als Beispiel für einen Fall im Sinne des § 231 Abs. 1, 2. Fall ZPO angeführt, in dem die Säumnisfolge nur auf Antrag eintreten und dementsprechend eine Belehrung erforderlich sein soll.
20Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus § 231 Abs. 2 ZPO, dass in dem Fall des unterlassenen Hinweises schon die Androhung unwirksam ist. Dieses wird ebenfalls in keinem der vorstehend zitierten Kommentare in den Erläuterungen zu § 231 ZPO ausgeführt. Vielmehr ist gem. § 231 Abs. 2 ZPO als Rechtsfolge der unterlassenen Belehrung vorgesehen, dass die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist. Eine Nachholung ist aber nicht erfolgt. Laut telefonischer Mitteilung des Amtsgerichts ist bis zum 09.01.2014 keine Klage der Antragsteller gegen den Antragsgegner dort eingegangen.
21Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass der Gesetzgeber eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis nicht für erforderlich gehalten hat. Denn sonst hätte er diese Belehrung sicherlich, wie z.B. bei § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, ausdrücklich vorgeschrieben.
22Zwar mag es bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei im Sinne des rechtlichen Gehörs und des § 139 ZPO sinnvoll erscheinen, schon mit der Fristsetzung auf die Folgen der Fristversäumung gem. § 494a Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Für notwendig hält die Kammer dies aber nicht, da die entsprechende Warnung spätestens mit dem Beschluss über die Kosten erfolgt und die betreffende Partei die Klageerhebung auch nach Fristablauf bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Kosten immer noch nachholen kann und die Kostenentscheidung dann unzulässig wird (vgl. Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage, § 494a Rn. 4). Die Klageerhebung ist im vorliegenden Fall aber, wie gesagt, bisher nicht erfolgt.
23Die weiteren Voraussetzungen des § 494a ZPO liegen ebenfalls vor. Die Frist zur Klageerhebung war abgelaufen und der Antragsgegner hatte einen wirksamen Antrag auf Entscheidung über die Kosten gestellt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
25Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
26Rechtsmittelbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
28Unterschriften
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Referenzen
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