Urteil vom Landgericht Münster - 02 O 469/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zB1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 751,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2008 zu zB1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Kosten zu ersetzen, die der Klägerin auf Grund des fehlerhaften Estrichs im Wohnzimmer ihres mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2010 erworbenen Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung B, zur Mangel- und Mangelfolgenschadenbeseitigung entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie über den Betrag aus den Anträgen zu 1 und 2 hinausgehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Gegenstand der Klage ist ein Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB.
3Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2003 ein Reihenhaus nebst Garage/Abstellplatz auf dem im Klageantrag genannten Grundstück in B1 von der Beklagten erworben. Die Beklagte hat das Haus errichtet.
4Am 19. August 2003 wurde der Estrich im Wohnzimmer des von der Klägerin erworbenen Reihenhauses von der Streithelferin, Subunternehmerin der Beklagten, verlegt.
5Am 12. September 2003 oder 13. September 2003 lag der Beginn des Funktionsheizens. In einem hierzu später übergebenden Protokoll heißt es wie folgt:
6„Beginn der Aufheizung (Funktionsheizen): 12.09.2003
7Aufheizen mit maximaler Vorlauftemperatur: 22.09.2003
8Ende der Vorheizung: 19.09.2003“
9Am 22. September 2003 wurden Risse im Estrich festgestellt. Diese wurden von der Streithelferin am 23. September 2003 mittels Klammerung unter Verwendung von Gießharz bearbeitet.
10Die Verlegung der Fliesen wurde von dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen M, in Eigenleistung durchgeführt.
11Gemäß einem Protokoll, das der Bauleiter der Beklagten U am 22. September 2003 unterschrieben hat, heißt es wie folgt:
12„Bei Verlegung der Bodenfliesen darf die Estrichfeuchte nur 2 Grad betragen.“
13Im Wohnzimmer des Hauses wurden von dem Zeugen M keramische Fliesen verlegt.
14Im Jahr 2008 traten dann Risse in den Fliesenbelag des Wohnzimmers und auch im Estrich auf bzw. bemerkte dies die Klägerin.
15Die Klägerin leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster (2 OH 38/08) ein.
16Eine Mängelbeseitigung wurde von der Beklagten abgelehnt.
17Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten die Kosten für eine fachgerechte Sanierung der entstandenen Risse.
18Die Klägerin behauptet, die Sanierung der Risse im Estrich durch die Beklagte bzw. deren Subunternehmerin im Jahre 2003 sei nicht fachgerecht gewesen. Außerdem sei in dem bestehenden Estrich im Wohnzimmer fehlerhaft keine Armierung eingearbeitet worden. Die Risse im Estrich seien nicht fachgerecht verharzt worden. Dies sei alleinige Ursache der nunmehr entstandenen erneuten Risse in dem Estrich und den Fliesen. Der Estrich sei vor Verlegung der Fliesen ausreichend trocken gewesen, habe somit die erforderliche Belegreife aufgewiesen. Dies habe die Klägerin durch den Zeugen X, der Fliesenleger sei, überprüfen lassen. Dieser habe bei der sogenannten CM-Messung eine Restfeuchte von unter 2 % festgestellt, so dass die Belegreife gegeben sei. Zudem habe der Bauleiter der Beklagten das Verlegen der Fliesen freigegeben.
19Die alleinige Verantwortung für die erneut aufgetretenen Risse trage daher die Beklagte.
20Die Klägerin beantragt,
21wie erkannt.
22Die Beklagte hat der Firma T, die den Estrich eingebracht hatte, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
23Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte und die Streitverkündete behaupten, dass die Belegreife des Estrichs vor der Verlegung der Fliesen nicht vorgelegen habe. Zudem seien die Randfugen unsachgemäß verfüllt worden. Nur auf Grund dieser Umstände sei es zu den erneuten Rissen gekommen. Außerdem seien die Fliesen nicht in ein plastisch feuchtes Kleberbett eingelegt worden. Die Rissanierung habe nicht zu den erneuten Rissen beigetragen. Demzufolge sei die alleinige Verantwortung für die erneuten Risse beim Fliesenleger zu sehen.
26Das Gericht hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens 2 OH 38/08 Landgericht Münster zu Beweiszwecken beigezogen. In diesem Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige T1 zwei Gutachten erstattet. In dem Rechtsstreit hat der Sachverständige T1 ein weiteres schriftliches Gutachten sowie zwei mündliche Gutachten erstattet. Außerdem hat das Gericht die Zeugen X und M vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ursache der erneuten Rissbildung in der fehlerhaften Risssanierung, die durch den Subunternehmer der Beklagten, der Firma T, durchgeführt worden ist, liegt.
31Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Rissbildung auch darauf beruht, dass die Belegreife nicht gegeben ist. Weiter konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Rissbildung auf Grund einer fehlerhaften Randverfüllung entstanden ist oder dass die Fliesen nicht in ein plastisch feuchtes Kleberbett eingelegt worden sind.
32Der Sachverständige T1, der dem Gericht seit langen Jahren als gewissenhafter, zuverlässiger und besonders sachkundiger Sachverständiger bekannt ist, hat in seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Gutachten zunächst durchweg die Auffassung vertreten, dass die Sanierung des Estrichs nicht in der erforderlichen Form vorgenommen worden ist. Auf Seite 4 des Protokolls vom 25. April 2013 hat der Sachverständige ausführlich dargelegt, wie eine Rissbildung vor Aufnahme von Fliesen saniert werden muss. Der Sachverständige konnte feststellen, dass die sogenannte V-förmige Einkerbung nicht vorgenommen worden ist. Der Sachverständige hat weiter durchweg die Auffassung vertreten, dass – wenn die Sanierung in der erforderlichen Form vorgenommen worden wäre – einiges dafür spräche, dass es nicht zu einer Rissbildung gekommen wäre. Auf keinen Fall wäre es zu einer Rissbildung in der konkreten Form gekommen.
33Andererseits hat er Sachverständige auch die Auffassung vertreten, dass die Belegreife noch nicht vorgelegen habe. Dies meinte der Sachverständige auf Grund des Schadensbildes zu erkennen.
34Das Gericht hat zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 den Zeugen X vernommen, der von Beruf Mosaik-Platten-Fliesenleger ist.
35Der Zeuge X hat bekundet, dass er die sogenannte CM-Messung, also das Verfahren zur Feststellung der Belegreife, durchgeführt habe, und zwar auf Grund des Auftrages des Zeugen M. Der Zeuge hat ausgeführt, dass eine CM-Messung sein „tägliches Brot“ sei. Der Zeuge hat konkret geschildert, wie er die Messung durchgeführt habe und in welchem Bereich er das gemacht habe.
36Der Sachverständige T1, der bei der Vernehmung des Zeugen X anwesend war, hat zunächst hierzu ausgeführt, dass es technisch plausibel sei, dass eine CM-Messung durchgeführt werden soll, was sogar der Bauleiter der Beklagten angeregt habe. Es sei technisch plausibel, dass dies auch von einem Fliesenleger durchgeführt werde. Die Handhabung, wie der Zeuge X die CM-Messung geschildert habe, sei technisch plausibel und auch der Sache nach in Ordnung. Auch werde eine CM-Messung nur an einer Stelle durchgeführt. Die von dem Zeugen X beschriebene Stelle sei hierfür auch geeignet gewesen. Die Methode der CM-Messung sei möglicherweise zu zwar nicht „bombensicher“, sei aber die allgemein übliche und auch vorgegebene Methode. Es gebe keine andere Methode. Insgesamt konnte der Sachverständige nicht aus der Schilderung des Zeugen X erkennen, dass die Messung nicht sachgerecht durchgeführt worden ist.
37Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge machte einen ruhigen und glaubwürdigen Eindruck. Eine Begünstigungstendenz war nicht zu erkennen. Alleine dass der Zeuge in der Nachbarschaft der Klägerin und des Zeugen M wohnt, kann für sich alleine nicht geeignet sein, eine Falschaussage zu unterstellen.
38Hiernach lässt sich zunächst insgesamt feststellen, dass von der Klägerin bzw. dem Zeugen M – wie von dem Bauleiter angeregt bzw. gefordert – eine CM-Messung durchgeführt worden ist, die nach Aussage des Zeugen X ein Ergebnis von unter 2 % Restfeuchtigkeit hatte. Weiter ist nach Aussagen des Zeugen M von dem Bauleiter der Beklagten U erklärt worden, dass die Fliesen verlegt werden könnten, wenn noch eine CM-Messung zuvor durchgeführt werde und diese einen Wert von weniger als 2 % ergebe. Ansonsten hat der Zeuge U die Verfliesung freigegeben. Die Vorgabe bezüglich der CM-Messung ist von dem Zeugen eingehalten worden. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass der Estrich nicht die erforderliche Belegreife aufwies (vgl. erste ergänzende Stellungnahme vom 24. Juni 2010 in dem selbstständigen Beweisverfahren Seite 3 oben).
39Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Randfugen zwar nicht ordnungsgemäß eingebracht worden waren, dies aber alleine hierdurch nicht zu dem hier vorliegenden Rissbild gekommen wäre. Dies ist daher zu vernachlässigen.
40Nach alledem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Ursache der Rissbildung die mangelhafte Sanierung des Estrichs gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Estrich eine nicht ausreichende Belegreife aufwies. Zumindest kann die Klägerin sich hierauf nicht berufen, da ihr Bauleiter U das Verlegen der Fliesen freigegeben hat, soweit eine CM-Messung einen Wert von unter 2 % ergebe. Eine solche Messung ist durchgeführt worden und hat einen Wert von unter 2 % ergeben. Die nicht ordnungsgemäß vorgenommene Randfugenverfüllung ist für die Schadensursache nebensächlich.
41Ob der Fliesenleger, der Zeuge M, hätte erkennen müssen und dies zu einem Mitverschulden führt, dass die Risssanierung nicht ausreichend gewesen ist, kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen. Hier ist nämlich zu beachten, dass die Risssanierung durch die Beklagte bzw. deren Subunternehmerin durchgeführt worden ist und vom Bauleiter der Beklagten das Verfliesen freigegeben worden ist. Auch vom Bauleiter der Beklagten muss daher die Risssanierung als ordnungsgemäß angesehen worden sein.
42Dass die Fliesen ansonsten fehlerhaft verlegt worden sind, konnte die Beklagte auch nicht nachweisen.
43Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die alleinige Ursache für die erneut aufgetretenen Risse im Bereich der Beklagten zu sehen ist.
44Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Gutachten und ist auch nicht streitig zwischen den Parteien.
45Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
47Unterschrift
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