Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 110/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 509.646,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der zwei Fondsanteile an der L im Nennwert von je 300.000,00 US-$.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus angeblich fehlerhafter Anlageberatung geltend.
3Die Klägerin, früher von Beruf Erzieherin und ihr Ehemann, der Zeuge G, früher von Beruf technischer Angestellter in der Qualitätskontrolle für Stahlrohre, hatten im Februar 2005 einen Lottogewinn in Höhe von ca. 6,2 Millionen €. Seitens der Lottogesellschaft wurden sie sodann an die Beklagte verwiesen. Dort stellte die Beklagte ihnen Herrn S als Anlagenberater vor, der bis zu seinem Tod Anfang 2008 die Aufgaben der Vermögensbetreuung und Anlageberatung übernahm. Diese Aufgabe wurde nach dem Tod des Herrn S vom Zeugen U übernommen.
4Die Eheleute G schlossen am 08.03.2005 einen Fonds- Vermögens- Verwaltungsvertrag mit der Beklagten ab und zahlten halbjährlich ein Honorar an die Beklagte von je ca. 15.000,00 € bis diese Zahlungen nach Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten in 2012 eingestellt wurden. Wegen des Wortlauts dieses Vertrages wird auf Anlage B 4 im Anlagenband zur Klageerwiderung Bezug genommen wird.
5In den darauf folgenden Jahren kam es im Haus der Eheleute G zu regelmäßigen Beratungsgesprächen des Herrn S und später des Zeugen U über die Anlage des Millionengewinns. Auf Wunsch der Eheleute G wurde 1 Million Euro zunächst auf ein Festgeldkonto verbucht. Mit den restlichen 5 Millionen Euro beteiligten sich die Eheleute G ab 2005 neben einem Aktiendepot über ca. 500.00,00 € an verschiedenen offenen und geschlossenen Fonds. Viele der Beteiligungen haben inzwischen erheblich an Wert verloren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Beteiligungen in geschlossene Fonds im Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.01.2013 Seite 9 (Bl. 81 d.A.) sowie auf die sodann folgenden Ausführungen zu den Beteiligungen in insgesamt 4 offene Immobilienfonds Bezug genommen. Inhalt und Umfang der zahlreichen Beratungsgespräche sowie Anlegerwissen und Risikobereitschaft der Klägerin und des Zeugen G sind zwischen den Parteien streitig.
6Die erste Beratung und der erste Erwerb einer geschlossenen Beteiligung erfolgte am 28.04.2005. Nach einem weiteren Erwerb einer geschlossenen Beteiligung am 02.05.2005 erklärten die Klägerin und der Zeuge G im Rahmen des dritten Beratungsgesprächs mit Herrn S am 17.05.2005 jeweils ihren Beitritt als Kommanditisten zum L mit einer Einlage von je 300.000,00 US-Dollar zuzüglich 5 % Emissionsgebühr. Fondsobjekt war das überregionale Einkaufs- und Unterhaltungszentrum N in M. Der Fondsprospekt wurde am Tag der Zeichnung übergeben.
7Die Eheleute G erhielten von November 2005 bis November 2007 Ausschüttungen von insgesamt 67.940,40 €. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Aufstellung Seite 2 im Schriftsatz vom 02.04.2014 (Bl. 215 d.A.) Bezug.
8Seit 2012 steht fest, dass der Fonds gescheitert und die Beteiligung wertlos ist. Für die Vermittlung des Eigenkapitals erhielt die Beklagte eine Provision, wobei die Parteien darüber streiten, ob Herr S die Eheleute G über diese Rückvergütung aufgeklärt hat.
9Die Klägerin und der Zeuge G wandten sich im Jahr 2012 an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Diese forderten mit zwei Schreiben vom 22.05.2012 die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 255.761,35 € auf und boten der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.06.2012 erfolglos die jeweiligen L-Fondsanteile zur Übertragung an.
10Am 15.08.2012 trat der Zeuge G seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung zur Beklagten, die im Zusammenhang mit der Beratung und dem Erwerb der L Fondsanteile stehen und alle Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem geschlossenen Fonds, insbesondere auch sämtliche Forderungen, Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm. Wegen des Wortlauts der Abtretungsvereinbarung wird auf Anlage K 3a (Bl.90 d.A.) Bezug genommen.
11Die Klägerin vertritt die Auffassung weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden zu sein. Sie behauptet, vor dem Lottogewinn hätten sie und ihr Ehemann weder beruflich noch privat Erfahrungen mit Geldanlagen, sondern als mittelständische Familie nur Girokonten und einfache Sparprodukte gehabt, wobei ihre eigene Immobilie habe abgezahlt werden müssen. Bereits im Erstgespräch mit Herrn S hätten sie und ihr Ehemann darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich sichere Anlagen wollten. Trotz des Lottogewinns hätten sie ihr bisheriges Leben in dieser Form im Wesentlichen beibehalten wollen, das Kapital also nicht ausgeben, sondern von den Erträgen leben wollen. Die Berufstätigkeit hätten sie Mitte 2005 bzw. Ende 2005 erst durch intensives Zuraten des Herrn S aufgegeben.
12Im Beratungsgespräch am 17.05.2005 habe Herr S die Investition in den V Immobilienfonds erläutert, auf die besondere Qualität und Güte des Fondshauses L1 hingewiesen und zu einer Investition geraten. Dabei habe er sich außerordentlich überzeugt von der Beteiligung, der Immobilie und den Renditeerwartungen gezeigt und angegeben, selber auch eine solche Beteiligung zu erwerben. Die Sicherheit einer solchen Immobilienbeteiligung sei von Herrn S ebenso nachhaltig betont worden wie die guten Ertragschancen, die dieser außergewöhnliche Immobilienfonds bieten könne. Alternativen habe er nicht angeboten. Risiken einer solchen Beteiligung seien mit keinem Wort erwähnt worden, so sei über ein Totalverlustrisiko nicht gesprochen worden. Das Kapitel des Verkaufsprospekts, das die Risiken der Beteiligung darstellt, sei nicht betrachtet worden. Auch sei ihnen von Herrn S nicht erläutert worden, was mit dem Ausgabeaufschlag von 5 % geschehe und dass die Beklagte bei Zeichnung dieser Beteiligung Provisionen vereinnahme. Über vereinnahmte Provisionen über den jährlichen Betrag von 30.000,00 € hinaus sei auch später nicht gesprochen worden und auch nicht, als die Beratung vom Zeugen U weitergeführt worden sei.
13Wie bei allen Besuchen habe Herr S auch hier vorgefertigte Unterlagen dieser Beteiligung dabei gehabt und diese nur noch von den Eheleuten unterzeichnen lassen.
14Die Klägerin behauptet weiter, vom Anfall einer Provision erst im Jahre 2012 im Zuge einer Aufklärung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren zu haben. Aufgrund der Zahlung einer Vermögensverwaltungsgebühr von jährlich 30.000,00 € an die Beklagte habe sie auch nicht damit gerechnet. Wären sie über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken und die gezahlten Provisionen aufgeklärt worden, hätten sie und ihr Mann sich an dem L nicht beteiligt. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätten sie ihr Kapital vielmehr festverzinslich angelegt und durchschnittlich entsprechend der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank 2,5 % Zinsen p.a. erzielt mit der Folge, dass sich bei einem Anlagebetrag von je 249.248,00 € (US-$ 315.000,00) vom 17.05.2005 bis zum 22.06.2012 Zinseinnahmen von je 44.259,01 € ergeben hätten, so dass sich ihr entgangener Gewinn auf insgesamt 88.518,02 € belaufe.
15Die Klägerin beantragt unter Zurücknahme der Klage im übrigen,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 519.073,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung der zwei Fondsanteile an der L im Nennwert von je 300.000,00 US-$.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte behauptet, bei der Klägerin und dem Zeugen G handele es sich um risikobewusste Anleger, die für eine höhere Rendite bereit seien, wirtschaftliche Risiken einzugehen. In dem X-Bogen vom 08.03.2005 hätten sie als Anlageziele langfristigen Wertzuwachs, regelmäßigen Liquiditätszufluss sowie Familien- und Altersvorsorge angegeben. Diese Anlageziele hätten sie mit der Anlagestrategie „flexibel“ verfolgt und nicht mit den Anlagestrategien „Sicherheit“, „konservativ“ oder „ausgewogen“, die allesamt mit weniger Risiken verbunden gewesen wären. Vielmehr hätten die Eheleute G höhere Ertragserwartungen gehabt und seien dafür bereit gewesen, hohe Risiken hinzunehmen. In Bezug auf die Fondsvermögensverwaltung hätten sie ausweislich des X-Bogens vom 28.11.2006 die Risikobereitschaft sogar auf „dynamisch“ erhöht.
20Unzutreffend sei die Behauptung, die Eheleute G hätten im Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit der Anlage in Kapitalanlagen gehabt. Ausweislich des X-Bogens vom 08.03.2005 sei ausführlich über offene Immobilienfonds, geschlossene Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen gesprochen worden. Damit hätten die Klägerin und der Zeuge G bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Charakteristika geschlossener Beteiligungen gehabt, insbesondere davon, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen mit Totalverlustrisiken handelt. Am 08.03.2005 seien zudem ausführlich die Chancen und Risiken einer Fondsvermögensverwaltung besprochen worden. Unter Ziff. 10 sei vereinbart worden:
21„Dem Kunden ist bekannt, dass N1 für die von ihr für den Kunden erworbenen Fondsanteile seitens der Kapitalanlagegesellschaft Bestandsprovisionen und kostenlos Researchmaterial erhält. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bestandsprovisionen und Research-Unterlagen bei N1 verbleiben.“
22Zu keinem Zeitpunkt hätten sich die Klägerin und der Zeuge G an dieser Vereinbarung gestört.
23Auch in Bezug auf geschlossene Immobilienfonds hätten die Eheleute G bereits konkrete Kenntnisse und Erfahrungen gehabt, da sie vorher am 28.04.2005 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds B in Höhe von jeweils 250.000,00 € gezeichnet haben. Vor dieser Zeichnung seien sie von Herrn S vollumfänglich über sämtliche mit der geschlossenen Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden und vorab sei ihnen bereits der entsprechende Fondsprospekt ausgehändigt worden, wobei sie die Prospektübergabe mit einer Unterschrift auf einem separaten Dokument bestätigt hätten. In diesem Prospekt werde der Anleger über sämtliche wesentlichen Risiken aufgeklärt sowie über Vertriebskosten. Zudem haben die Eheleute G vor der streitgegenständlichen Beteiligung am 02.05.2005 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds T in Höhe von je 125.000,00 € gezeichnet. Auch hier seien sie vollumfänglich vor der Zeichnung mit den mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken in einem persönlichen Gespräch durch Herrn S vertraut gemacht worden und vor der Zeichnung sei ihnen der Verkaufsprospekt ausgehändigt worden, in dem über sämtliche Risiken und die Vertriebskosten informiert werde.
24Hinsichtlich des Beratungsgesprächs vor Zeichnung des hier streitgegenständlichen L1-Fonds verfüge sie über keinerlei Unterlagen mehr. Da der inzwischen verstorbene Herr S ein sehr erfahrener Mitarbeiter gewesen sei, gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin und der Zeuge G ordnungsgemäß beraten worden seien. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass Herr S nicht über immobilienspezifische Risiken informiert haben soll und das Risiko ausbleibender Mieteinnahmen, das Risiko der Fremdfinanzierung und das Risiko des Totalverlustes nicht besprochen worden sei, über die Struktur und die weichen Kosten nicht aufgeklärt worden sei, Herr S stets erklärt haben soll, Immobilienfonds seien besonders sicher, es stünden Werte aus Beton dahinter und dass die Erläuterungen insgesamt sehr grob gehalten gewesen seien und für die Klägerin und den Zeugen G als Laien vollkommen unverständlich gewesen seien.
25Die Beklagte behauptet zudem, der Anfall von Provisionen zugunsten der Beklagten sei für die Eheleute G unmaßgeblich für die Anlageentscheidung gewesen, was sich an weiteren Fondsbeteiligungen sowie dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit Provisionsvereinbarung zeige. Später seien sie durch den Zeugen U vor Zeichnung von Beteiligungen auch jeweils über die Zahlung von Provisionen an die Beklagte aufgeklärt worden und trotz dieses Wissens wären die Beteiligungen gezeichnet worden, so dass es an einer Kausalität jedenfalls fehlen würde.
26Schließlich sei der Klägervortrag zum entgangenen Anlagezins unsubstantiiert und völlig unzureichend, es werde nicht vorgetragen in welche konkrete Kapitalanlage die Eheleute investiert hätten. Angesichts des Zieles, mit der Anlage primär hohe Erträge zu erzielen, sei eine Anlage in sicheres Tagesgeld nicht in Betracht gekommen. Mangels Anknüpfungstatsachen fehle es auch an einer Schätzgrundlage.
27Die Beklagte bestreitet schließlich die Rechtsnachfolge der Klägerin in Bezug auf die Beteiligung des Zeugen G. Die Klägerin sei auch nicht Inhaberin der Beteiligung geworden, da gemäß Ziff. 11 des Gesellschaftsvertrags die Beteiligung nur auf das Ende eines Geschäftsjahres übertragen werden könne und der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs bedürfe, welche nicht vorliege.
28Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Spätestens seit dem Jahr 2008 sei der Klägerin und dem Zeugen G die Provisionspraxis der Beklagten bekannt gewesen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Das Gericht hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G sowie U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.04.2014, Bl. 191-213 der Akte Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
33Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675 BGB. einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 509.646,87 € wegen fehlerhafter Anlageberatung.
34Eine Bank hat bei der Anlageberatung den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte” Beratung); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte” Beratung) vgl. BGH, Urteil vom 06-07-1993 - XI ZR 12/93 (Celle), NJW 1993, 2433).
35Die Empfehlung der Beteiligung an dem L war unter Zugrundelegung von Anlageziel, Wissensstand und Risikobereitschaft und unter Einbeziehung der speziellen und allgemeinen Risiken dieser Beteiligung, über die nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend aufgeklärt wurde, obwohl dies nach dem Wissensstand der Eheleute G zwingend geboten gewesen wäre, nicht vertretbar. Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis gelungen, denn nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen G und U ist das Gericht davon überzeugt, dass die Eheleute G von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht beraten worden sind. Sofern die Beklagte behauptet hat, die Eheleute G seien risikobewusste und renditeorientierte Anleger, hat sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass genau das Gegenteil zutreffend ist.
36Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G haben angegeben, dass sie vor dem Lottogewinn ein normal bürgerliches zufriedenes Leben geführt haben mit einem Familieneinkommen aus der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute von zusammen 3.500,00 € netto für sich und die gemeinsame Tochter. Außer einem Giro- und einem Sparkonto sowie einem Darlehenskonto zur Finanzierung ihres Eigenheims hatten sie selber keinerlei eigene Kenntnisse über Geldanlagen. Lediglich bei Aktien sei ihnen bekannt gewesen, dass damit die Gefahr von Verlusten verbunden ist und diese Kenntnis beruhte nach Angaben der Klägerin auch nur darauf, dass ihr Vater im kleinen Rahmen Aktien erworben hatte, die Verluste eingebracht hatten. Insofern waren die Eheleute G im Zeitpunkt des Lottogewinns aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Anlage von Kapital völlig unerfahren. Auch aufgrund ihres Bildungs- und Berufsstandes verfügten sie über keinerlei diesbezügliches Wissen, was sich eindeutig bei ihrer Anhörung bzw. der Vernehmung als Zeugen zeigte, denn sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G haben angegeben, dass der plötzliche Gewinn von über 6 Millionen Euro sie überfordert hat und sie wegen ihrer eigenen Unwissenheit vertrauensvoll die Vorschläge des Herrn S befolgt hätten, ohne letztlich zu verstehen, in welcher Form genau ihr Geld in dem L-Fonds und auch den anderen Fonds angelegt wird. Herr S habe auch schon nach zwei Sätzen gemerkt, dass die Eheleute G von Kapitalanlagen absolut keine Ahnung hätten. Sie hätten Herrn S vertraut, dass er das Geld gut anlege und die Zeichnungsscheine in diesem Vertrauen an den von ihm markierten Stellen unterschrieben. Teilweise hätten sie Prospekte erhalten, die sie allenfalls durchgeblättert aber nicht im Ansatz verstanden hätten. Auch unterschriebene Risikohinweise hätten sie nicht gelesen, sondern einfach an markierter Stelle unterschrieben. Herr S habe sie Unterlagen jeweils an den markierten Stellen unterschreiben lassen, ohne sie jemals aufzufordern, die Dokumente vorher zu lesen. Irgendwann sei das dann zur Routine geworden und teilweise dann auch einfach telefonisch abgewickelt worden. Weder habe Herr S sie auf die Möglichkeit von Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals hingewiesen, noch auf eine spätere mögliche Inanspruchnahme aus Kommanditistenhaftung, noch habe er über Rückvergütungen an die Beklagte aufgeklärt. Als Risiko sei lediglich besprochen worden, dass die Rendite nicht gesichert sei sondern schwanken könne, so dass mal mehr und mal weniger ausgeschüttet werden könne und dass sie nur bei den offenen, nicht aber bei den geschlossenen Beteiligungen jederzeit Zugriff auf ihr Geld hätten. Dass die Beklagte bei der Beteiligung an dem L-Fonds sowie den weiteren Fonds Rückvergütungen erhält, hätten sie nicht gewusst und auch nicht für möglich gehalten, denn sie seien davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten mit einem Betrag von jährlich ca. 30.000,00 € vollständig und gut entlohnt sei. Erst nachdem sie 2012 ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten, sei ihnen annähernd verständlich erklärt worden, in welcher Form ihr Geld angelegt worden sei und welche Risiken damit verbunden seien. Bis dahin seien sie vielmehr davon ausgegangen, dass das investierte Vermögen noch vollständig erhalten sei. Diese Vorstellung habe auch auf den jährlichen Berichten der Beklagten beruht, denen für sie nicht zu entnehmen gewesen sei, dass es zu Verlusten gekommen sei. Hätten sie dieses Wissen um die Risiken und die Rückvergütungen bereits 2005 gehabt, hätten sie sich weder an offenen noch an geschlossenen Fonds beteiligt. Sie hätten nämlich trotz des plötzlichen Reichtums ihr bisheriges Leben, mit dem sie zufrieden waren, nicht wesentlich verändern und in ihrem bisherigen Haus wohnen bleiben wollen, allenfalls ein schickes Auto kaufen und schöne Urlaubsreisen machen wollen. Deshalb hätten sie das Geld auch nicht ausgegeben sondern vielmehr von den Erträgen leben wollen, was sie Herrn S auch sogleich im ersten Gespräch gesagt hätten. Auch hätten sie zunächst überlegt, einen Teil des Geldes in Häuser zu investieren um von den Mieteinnahmen leben zu können, was bisher ein Nachbar von ihnen erfolgreich gemacht hätte. Hiervon sei ihnen allerdings seitens des Herrn S abgeraten worden im Hinblick auf möglichen Ärger mit Mietern. Auch hätten sie nur unter Bedenken eingewilligt, dass 500.000,00 € in Aktien investiert werden, gerade weil sie gewusst hätten, dass dies zu Verlusten führen könne. Eingewilligt hätten sie auch nur, weil ihnen versichert worden sei, dass 12 Mitarbeiter der Beklagten ständig den Aktienmarkt beobachten und gegebenenfalls schnell reagieren würden, was ihnen eine gewisse Sicherheit gegeben hätte. Wegen ihrer dennoch bestehenden Bedenken sei aber auch nur ein Betrag von 500.000,00 € investiert worden. Als sich dann Verluste realisiert hätten, habe der Zeuge G von sich aus veranlasst, dass das Aktiendepot aufgelöst und auch kein weiteres Geld mehr in Aktien investiert werde.
37Auf Befragen haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G angegeben, dass sie Herrn S keine Mindestvorgabe gemacht hätten, welche Rendite jedenfalls erwirtschaftet werden müsse. Vielmehr habe Herr S angegeben, 6 % Rendite sei jedenfalls zu erzielen. Der Zeuge G konnte sich noch anschaulich an die Pi -mal –Daumen- Rechnung der Herrn S erinnern, 6 % von 6.000.000,00 € = 360.000,00 €, nach Steuern 180.000,00 € : 12 Monate = 15.000,00 €. Diese Summe hätten sie pro Monat allerdings gar nicht benötigt und auch nicht auf ihr Girokonto bei der Sparkasse Herne überwiesen, sondern nur ca. 7.500,00 € und, nachdem die Ausschüttungen immer geringer geworden seien auch nur noch 5.000,00 €. Auch hätten sie ihre Berufstätigkeit nur deshalb und der Zeuge G auch nur zögerlich erst Ende 2005 aufgegeben, weil Herr S mehrfach gesagt hätte, wegen der Steuern lohne sich die Berufstätigkeit nicht mehr.
38Das Gericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks der Klägerin und des Zeugen G davon überzeugt, dass diese Angaben zutreffend sind. Zwar ist zu berücksichtigen, dass beide Eheleute ein massives eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben. Dies gilt umso mehr, als auch weitere Fondsbeteiligungen teilweise nicht werthaltig waren und auch insoweit möglicherweise juristische Auseinandersetzungen noch folgen können. Trotz dieses massiven Eigeninteresses schenkt das Gericht den Angaben der Klägerin und des Zeugen G uneingeschränkt Glauben. Die Angaben der Eheleute sind in sich widerspruchsfrei und schlüssig.
39Erstens ist festzustellen, dass die Eheleute ihren Lebensstil trotz des Lottogewinns nicht verändert haben. Luxusgüter haben sie nicht angeschafft, sondern nahezu das gesamte Geld angelegt. Auch das Festgeldkonto über eine Million Euro haben sie zu Lebzeiten des Herrn S nicht wesentlich angetastet. Ihr häusliches Umfeld haben sie beibehalten.
40Dass sie keine Verluste erleiden wollten ergibt sich zweitens schon daraus, dass sie bei Aktien das Wissen hatten, dass Verluste möglich sind und somit auch weniger als 10 % des Lottogewinns investiert haben und nachdem Verluste eingetreten waren aus dieser Investition auch sofort ausgestiegen sind.
41Drittens wollten sie von den Erträgen aus dem Vermögen leben und ihrer Tochter etwas hinterlassen, was notwendig den Erhalt des Vermögens erfordert. Um von den Renditen leben zu können, wäre auch aufgrund der weiterhin bürgerlichen Lebensweise eine Rendite von 6 % nicht erforderlich gewesen, denn schon bei 2 % Zinsen aus einer vermögenserhaltenden festverzinslichen Anlage hätte sich monatlich ein Betrag von 8.333,33 € brutto ergeben, der netto jedenfalls über ihrem bisherigen Einkommen aus ihrer beider Berufstätigkeit gelegen hätte. Auch glaubhaft ist die Angabe, dass die Aufgabe der Berufstätigkeit nicht eigener unbedingter Entschluss war sondern initiiert wurde durch das Zureden des Herrn S. Unter Beibehaltung der Berufstätigkeit, u.U. auch nur als Teilzeit oder nur Berufstätigkeit eines Ehepartners aber auch bei völliger Aufgabe der Berufstätigkeiten hätte bei einer 2 % Rendite aus einer sicherer Anlage die Möglichkeit bestanden, den Lebensunterhalt entsprechend den bürgerlichen Vorstellungen der Eheleute G zu bestreiten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bei einer festverzinslichen Anlage der Fondsvermögensverwaltungsvertrag mit einem jährlichen Honorar von 30.000,00 €, pro Monat 2.500,00 € nicht erforderlich gewesen wäre und die monatlichen Erträge aus dem Vermögen um diesen Betrag nicht verringert worden wären. Da die Eheleute G von den Erträgen leben wollten, glaubt das Gericht ihnen auch, dass sie sich am L-Fonds nicht beteiligt hätten, wenn sie über das Risiko des Teil- oder Totalverlustes ihrer 600.000,00 US-$ aufgeklärt worden wären. Wenn der Zeuge G in diesem Zusammenhang angibt, dass er kein Zockertyp sei, ist dies schon deshalb überzeugend, weil die Eheleute ihren bescheidenen und soliden Lebensstil bis heute beibehalten haben.
42Neben der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben waren sowohl die Klägerin als auch der Zeuge G für das Gericht glaubwürdig. Ihre Angaben wirkten nicht einstudiert und vorab abgesprochen, sondern spontan und direkt in der Wortwahl, die ihnen im Alltag geläufig ist. Aus der Art, wie beide Eheleute ihre Angaben sprachlich formulierten, ergab sich zugleich eine deutliche Unsicherheit im Hinblick auf ihre Fähigkeiten, komplexe Sachverhalten sowohl zu verstehen und als auch zu verbalisieren. Diese eingeschränkten Fähigkeiten traten für das Gericht auch jeweils nach wenigen Minuten der Vernehmung deutlich hervor, so dass das Gericht die Angabe der Zeugen, sie seien überfordert gewesen, als zutreffend einschätzt. Gestützt wird dieser Umstand auch durch die vom Zeugen G unaufgefordert geschilderte Praxis, dass sie Herrn S über dessen Handynummer immer dann kontaktierten, wenn per Post schriftlich Erklärungen gegenüber einer Fondsgesellschaft angefordert wurden und Herr S ihnen dann angab, was sie antworten sollten. Die Tragweite dieser Angabe als Zeichen der intellektuellen Überforderung hat der Zeuge G offensichtlich nicht erkannt sondern dies eher beiläufig geschildert, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Zeuge G unbefangen das geschildert hat, was sich ereignet und nicht gefiltert hat im Hinblick auf eine bestimmte für ihn günstige Bedeutung, wozu er nach Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten auch nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre. Auch Formulierungen des Herrn S wie „ in dieser Liga spielen“ hält das Gericht für authentisch, denn dem üblichen Sprachgebrauch des Zeugen entsprechen solche Formulierungen nicht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Zeuge sich solche Formulierungen ausgedacht hat.
43Beide Eheleute gaben auf Befragen offen und spontan in der ihnen eigenen direkten und bodenständige Art Antworten, ohne diese taktisch auf etwaig für sie günstige oder ungünstige Umstände zu hinterfragen, wobei beide auch glaubhaft darauf hinwiesen, dass sie intellektuell nur eingeschränkt in der Lage waren, die von Herrn S jeweils empfohlenen Geldanlagen im wesentlichen zu verstehen. Da sie pro Jahr 30.000,00 € zahlten für diese Beratung durch Herrn S, später Herrn U vertrauten sie auch darauf, dass Herr S später Herr U ihnen ihrem Sicherheitsgefühl und ihren bescheidenden Erwartungen entsprechende Anlagen vorschlägt.
44Sofern die Beklagte die Eheleute G als risikobewusste Anleger einstuft, die für eine höhere Rendite bereit gewesen seien, wirtschaftliche Risiken einzugehen, so hat sich dies in der Anhörung und Vernehmung nicht im Ansatz bestätigt und stellt eine völlige Fehleinschätzung ihrer intellektuelle Fähigkeiten und wirtschaftlichen Ziele dar. Allein die bis heute beibehaltende bescheidene Lebensweise spricht schon dagegen, dass die Eheleute hohe Renditeerwartungen hatten, für die sie bereit waren ebenso hohe Risiken einzugehen. Die Eheleute G waren offenbar nicht daran interessiert das Vermögen von etwas mehr als 6 Millionen noch weiter zu mehren, sondern diese unverhofft erhaltenen gut 6 Millionen wollten sie keinesfalls ausgeben sondern erhalten um davon weiterhin bürgerlich leben zu können. Intellektuell waren den Eheleute Grenzen gesetzt, was sich nach einigen Minuten des Gesprächs auch Herrn S offenbart haben muss und auch hat, wie sich allein schon in der Handhabung der telefonischen Anweisungen betreffend Schriftverkehr mit den Fondsgesellschaften zeigt. Diese begrenzten Fähigkeiten hätten Herrn S Anlass geben müssen, Vorschläge wie die Beteiligung an einem geschlossenen amerikanischen Immobilienfonds wie dem L-Fonds, der die Fähigkeit zum Erfassen komplexer Strukturen ebenso erfordert wie Weitblick im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen, gerade nicht zu machen, weil der Wissenstand der Eheleute G dafür offenkundig nicht ausreichte. Zugleich waren die vorgegebenen Anlageziele mit dieser geschlossenen Beteiligung von Anfang an nicht erreichbar, so dass es an einer anlagegerechten Beratung fehlt. Die Generierung regelmäßiger und konstanter Renditen setzt eine wertbeständige und verlustsichere Anlageform voraus. Die mit einem erheblichen Verlustrisiko, schlimmstenfalls sogar dem totalen Verlust des Einlagebetrages behaftete geschlossene Beteiligung eignet sich hierfür nicht. Hat die unternehmerische Beteiligung einmal erheblich an Wert verloren, ist nicht nur die Substanz der Anlage -der angelegte Betrag selbst- gefährdet, sondern auch die Erwirtschaftung von Renditen nicht mehr möglich, wie sich vorliegend bei dem L-Fonds zeigt, bei dem es schon drei Jahre nach Zeichnung 2008 nicht mehr zu Ausschüttungen kam und bei dem der Zeuge U 2012 den Eheleuten G in einem persönlichen Gespräch in deren Haus erklären musste, dass diese Kapitalanlage gescheitert ist.
45Die Anlageempfehlung erweist sich auch nicht deshalb als anlegergerecht, weil es sich bei der Klägerin und dem Zeugen G um erfahrene Anleger gehandelt hätte, die sich infolge der bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratungen geführten zwei vorherigen Beratungsgespräche und anschließender Zeichnungen geschlossener Beteiligungen deren Funktionsweise und vor allem Risiken bewusst gewesen wären und sie insoweit die Empfehlungen des Herrn S in Kenntnis der Risiken und trotz des vorgegebenen Anlageziels gleichsam auf eigene Gefahr eingegangen wären. Sofern die Beklagte dazu vorträgt, die Eheleute hätten Vorkenntnisse aufgrund der beiden vorangegangenen Beratungsgespräche gehabt, überzeugt dies schon im Ansatz nicht, da auch bei diesen Beteiligungen weder die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten noch die wirtschaftlichen Ziele berücksichtigt wurden, so dass der Argumentation der Beklagten, die Eheleute seien im Zeitpunkt der Beteiligung an dem L-Fonds erfahrene Anleger gewesen, nicht gefolgt werden kann.
46Soweit der gegenbeweislich benannte Zeuge U bei seiner Vernehmung Angaben gemacht hat, betrafen diese den Zeitraum nach dem Tod des Herrn S. Zum Inhalt des Beratungsgesprächs betreffend den L-Fonds war er nicht benannt und zur Frage der Aufklärung über Rückvergütungen bei späteren Zeichnungen konnte er allenfalls allgemein Angaben machen zu seiner üblichen Vorgehensweise, da ihm konkrete Erinnerungen teilweise fehlten und er letztlich nur vermutete, dass er die Eheleute G bei nachfolgenden Beteiligungen über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt hat. Da der Zeuge zum Teil keine und zum Teil nur noch vage Erinnerungen hatte, war seine Aussage im Hinblick auf die zumindest spätere Kenntnis von Rückvergütungen schon nicht ergiebig.
47Eine andere Bewertung und Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus den Urkunden. Der Fondsprospekt wurde unstreitig erst am Tag der Zeichnung übergeben und damit nicht rechtzeitig. Schriftliche Dokumente habe sich Herrn S nach Angaben der Klägerin und des Zeugen G jeweils ohne zu Lesen unterzeichnen lassen, da er sie ihnen schon mit vorbereiteter Markierung vorgelegt habe. Auch diese Vorgehensweises ist für das Gericht glaubhaft aufgrund des Gesamteindrucks der Eheleute, die überfordert waren und Hilfestellungen ohne Kontrolle nicht hinterfragten sondern vertrauensvoll annahmen. Damit kommt etwaigen schriftlichen Risikohinweise und X-Bögen schon deshalb kein Beweiswert zu.
48Aufgrund der in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse über den Verlauf der Geschäftsbeziehung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Berater S über Risiken und Wesen der Beteiligung an dem L-Fonds von Anfang an nicht so aufgeklärt hat, dass die Eheleute G es überhaupt verstanden haben und er das Risiko des Kapitalverlusts verschwiegen hat, damit die erkennbar ahnungslosen Eheleute schließlich infolge ihres Vertrauens die Beteiligung zeichnen.
49Für die Klägerin streitet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Den Beweis dafür, dass die Eheleute G sich bei richtiger Beratung, insbesondere über die maßgeblichen Risiken und den Widerspruch zum vorgegebenen Anlageziel dennoch an dem L-Fonds beteiligt hätten, ist der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, sondern die Beweisaufnahme hat zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass die Eheleute G ausschließlich sichere kapitalerhaltende Anlagen zeichnen wollten und geringere Renditen dafür akzeptiert hätten.
50Die Beklagte hat die erwiesenen Pflichtverletzungen zu vertreten gemäß §§ 276 Abs. 1, 278 BGB. Zu ihrer Entlastung hat sie nichts vorgetragen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
51Die Klägerin ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrige Beratung durch die Beklagte stehen würde. Dabei kann sie den aufgewendeten Zeichnungsbetrag i.H.v. 600.000,00 US-$ = 498.496,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 67.940,40 € verlangen und ist ihrerseits verpflichtet, im Wege der Vorteilsausgleichung die infolge der fehlerhaften Beratung erworbenen Fondsanteile auf die Beklagte Zug um Zug zu übertragen.
52Nicht in Höhe von 88.518,02 € sondern nur in Höhe von 79.091,27 € beanspruchen kann die Klägerin indes den geltend gemachten Schaden in Form des entgangenen Anlagezinses gemäß § 252 S. 2 BGB, der der gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin und der Zeuge G bei anleger- und anlagegerechter Beratung den Betrag von 498.496,00 € in eine kapitalerhaltende, festverzinsliche Anlage investiert hätten. Ausweislich der Veröffentlichung der Bundesbank zu Emissionen von Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes seit 1999 chronologisch wurden im Mai/Juni 2005 für Bund-Anleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren 1 Monat, fällig zum 04.07.2015 3,25 % Zinsen angeboten, so dass das Gericht im Zuge der Schätzung die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 2,5 % Zinsen zugrunde legt. Der Berechnung der Klägerin ist allerdings insoweit nicht zu folgen, als bei ihrer Zinsberechnung unberücksichtigt ist, dass die Klägerin und der Zeuge G von 2005 bis 2007 Ausschüttungen erhalten haben, was zu folgenden Beträgen und Zeiträumen führt:
53Zeitraum Betrag Zinsen
5417.05.2005 bis 02.11.2005 498.496,00 € 5.777,26 €
5503.11.2005 bis 02.05.2006 495.817,84 € 6.112,82 €
5603.05.2006 bis 02.11.2006 478.592,30 € 5.998,76 €
5703.11.2006 bis 02.05.2007 461.550,86 € 5.690,35 €
5803.05.2007 bis 02.11.2007 445.604,06 € 5.585,32 €
5903.11.2007 bis 22.06.2012 430.555,60 € 49.926,75 €
60Insgesamt 79.091,27 €
61Die Ansprüche sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB verjährt. Erst im Jahre 2012 sind die Klägerin und der Zeuge G durch den Zeugen U persönlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beteiligung an dem L-Fonds zum Totalverlust geführt hat und erst durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten haben sie 2012 von der Zahlung weiterer Provisionen über den jährlich geleisteten Betrag von 30.000,00 € hinaus erfahren.
62Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist mit Ablauf der in beiden Schreiben vom 22.05.2012 zum 22.06.2012 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten.
63Entgegen der Ansicht der Beklagte ist die Abtretung der Ansprüche des Zeugen G an die Klägerin vom 15.08.2012 wirksam, denn ausweislich der Anlage K 3a (Bl. 90 d.A.) hat der Zeuge G seine Rechte und Ansprüche umfassend an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Zuvielforderung betreffend den entgangen Anlagezins ist nicht streitwerterhöhend, ebenso die zurückgenommene Forderung des ursprünglich zu 2. gestellten Antrags; der zurückgenommene ursprünglich zu 3. gestellte Antrag ist mit 1.000,00 € zu bewerten und verursacht keinen Kostensprung, so dass er i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten ist.
65Unterschriften
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 2x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- XI ZR 12/93 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x