Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 194/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 261 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GVKostG) in Höhe von 33,00 € für die Übersendung einer Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Beschwerdeführerin als Folgegläubigerin.
4Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Am 18.11.2013 beauftragte sie den beteiligten Gerichtsvollzieher damit, den titulierten Betrag zuzüglich Kosten beim Schuldner einzuziehen und im Falle der Nichtzahlung dem Schuldner die Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO abzunehmen. In dem Antrag heißt es wörtlich:
6„Es wird deshalb beantragt, mit der Zahlungsaufforderung an den/die Schuldner/in bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen.
7Für den Fall, dass Sie feststellen, dass der/die Schuldner/in … bereits die Vermögensauskunft oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, nehmen wir diesen Auftrag schon jetzt zurück. Wir bitten in diesem Fall um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens/Datums.
8Die Auftragsrücknahme beinhaltet naturgemäß den Verzicht auf die Übersendung einer Abschrift des bereits beschworenen Vermögensverzeichnisses.“
9Der beteiligte Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Er übersandte der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses und stellte der Gläubiger insoweit eine Gebühr nach Nr. 261 KV GVKostG in Rechnung.
10Gegen diesen Kostenansatz legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 27.01.2014 mit näherer Begründung Erinnerung ein. Der beteiligte Gerichtsvollzieher half der Erinnerung unter dem 08.02.2014 nicht ab und legte sie dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 06.03.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die sofortige Beschwerde zum Landgericht zu.
11Gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 19.03.2014 mit näherer Begründung sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht unter dem 21.03.2014 nicht abhalf und die es der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts Münster als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegte.
12Die Gläubigerin argumentiert, dass jeder Zwangsvollstreckungsauftrag grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des jeweiligen Gläubigers liege, der einen bereits erteilten Auftrag in jedem Verfahrensstadium wieder zurücknehmen könne. Das habe sie – die Gläubigerin - bereits bei Auftragserteilung getan für den (hier eingetretenen) Fall, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe; auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses habe sie ausdrücklich verzichtet. Werde ihr das Vermögensverzeichnis entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch gleichwohl übersandt, könne sie mit den dafür anfallenden Kosten nicht belastet werden. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung gäben etwas anderes her. Gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO hätten Gläubiger einen Anspruch auf Erhalt eines Vermögensverzeichnisses, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. Auch der Umstand, dass die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an einen Gläubiger nach § 882c Nr. 2 und 3 Satz 1 ZPO Voraussetzung für eine Eintragung eines Schuldners in das Zentrale Schuldnerverzeichnis ist, verpflichte den Gläubiger nicht, sich das Vermögensverzeichnis kostenpflichtig zusenden zu lassen, zumal dieser, wie sich aus § 802k Abs. 2 ZPO ergebe, selbst gar keine Möglichkeit habe, vorab festzustellen, ob und wann der Schuldner eine Vermögensauskunft bzw. eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Gläubigerin stützt ihre Rechtsauffassung insbesondere auf einen Aufsatz des Richters am Oberlandesgerichts Göbel „Zuleitung des Vermögensverzeichnisses“, eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Arnsberg und die Entscheidungen diverser Amtsgerichte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 27.01., 21.02., 19.03., 17.04., 22.04. und 16.05.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.
13Die Zentrale Prüfgruppe für Gerichtsvollzieherprüfungen beim Landgericht Münster hält in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 die Beschwerde der Gläubigerin für unbegründet und führt zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage Folgendes aus:
14„Beantragt ein Folgegläubiger innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO die Abnahme der Vermögensauskunft, ohne dass er Tatsachen glaubhaft geltend macht, welche auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen und eine erneute Abnahme rechtfertigen würden, so hat der Gerichtsvollzieher nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren. Dieser übersendet dem Folgegläubiger das bereits beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis des Schuldners, und zwar unabhängig davon, ob eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses von ihm beantragt wurde.
15Sollte nach Auswertung des Vermögensverzeichnisses feststehen, dass die Forderung des Folgegläubigers nicht befriedigt werden kann (§ 882c Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO), oder lässt der Schuldner eine ihm gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. ZPO eingeräumte Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen, so hat der Gerichtsvollzieher auch für diesen Folgegläubiger die Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen.
16Umstritten ist, ob der Gläubiger auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise verzichten oder diese von einer Bedingung abhängig machen kann (z.B. Übersendung nur dann, wenn das Vermögensverzeichnis nicht älter als x Monate ist). Neben diesen Einschränkungen bei der Antragstellung werden in der Praxis inzwischen auch Formulierungen gewählt, die eine Rücknahme des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft für den Fall beinhalten, dass diese bereits abgegeben wurde bzw. älter als x Monate ist.
17Derartige Antragseinschränkungen, die zum Teil für zulässig erachtet werden (LG Arnsberg, Beschl. v. 31.10.2013, DGVZ 2014, S. 18; RiOLG Goebel in FoVo 2013, S. 86ff.), dürften von den Gläubigern in erster Linie unter Kostengesichtspunkten gewählt werden. Während für die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Folgegläubiger eine Gebühr gem. KV 261 i.H.v. 33,- € entsteht, würde im Falle der unterbliebenen Übermittlung des Vermögensverzeichnisses nur eine Gebühr gem. KV 604, 261 i.H.v. 15,- € anfallen.
18Wären Antragseinschränkungen der aufgezeigten Art zulässig, hätte dieses neben der Kostenfolge insbesondere zur Konsequenz, dass Schuldner für die Anträge solcher Folgegläubiger nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen würden, da die Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 S. 1 ZPO gerade von der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Folgegläubiger abhängt. Dies würde aber dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsverzeichnis der Kreditwürdigkeit einer Person (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 37) zuwiderlaufen. Mit der in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO gewählten Formulierung bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine unmittelbare, unbedingte Folge einer nach § 802 Abs. 1 S. 1 ZPO getroffenen Feststellung ist und nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt. Hätte der Gesetzgeber die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zur Disposition des Gläubigers stellen wollen, so wäre in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO der Zusatz „auf Antrag“ mit aufgenommen worden, wie dies an zahlreichen anderen Stellen des Gesetzestextes auch geschehen ist. Dass der Gesetzgeber dies aber gerade nicht beabsichtigte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO. Dort heißt es, dass „der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss“ (Bundestagsdrucksache 16/10069, S. 26). Wenn der Gerichtsvollzieher feststellt, dass die Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft (auch der erneuten nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht vorliegen, ist die Übersendung des Verzeichnisses daher immer eine zwingende gesetzliche Folge, welche nicht im Rahmen einer modifizierten Antragstellung ausgeschlossen werden kann.
19Die vorstehende Meinung … findet sich in verschiedenen Abhandlungen und amtsgerichtlichen Entscheidungen wieder (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 12. Aufl., Anm. 2 zu KV 261; Arbeitsheft der Justizakademie NRW „Die Berechnung nach dem GvKostG nach dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“, S. 38; Wasserl, Reform der Sachaufklärung, DGVZ 2013, S. 85 (88); AG Bochum, Beschl. v. 02.05.2013, 51 M 1177/13; AG Peine, Beschl. v. 28.05.2013, 8 M 592/13; AG Heidelberg, Beschl. v. 07.06.2013, DGVZ 2013, S. 166; AG Mühldorf am Inn, Beschl. v. 09.07.2013, DGVZ 2013, S. 193; AG Siegburg, Beschl. v. 30.07.2013, 34 M 795/13; AG Lünen, Beschl. v. 30.09.2013, 15 M 845/13; AG Wetzlar, Beschl. v. 29.10.2013, 81 M 2731/13). Ferner haben sich die Teilnehmer der 42. Dienstbesprechung der Bezirksrevisoren/innen auf Landesebene vom 29. bis 31.10.2013 in Recklinghausen sowie die Teilnehmer des Erfahrungsaustausches der Zentralen Prüfgruppen bei dem Oberlandesgericht Hamm am 25.06.2013 dieser Meinung angeschlossen.
20Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Arnsberg und die Ausführungen des gelegentlich von Erinnerungsführern zitierten RiOLG Goebel vermögen nicht zu überzeugen. Das Landgericht Arnsberg bejaht die Zulässigkeit einer bedingten Antragstellung ohne nähere Begründung und führt – nach hiesiger Ansicht unzutreffend – hilfsweise aus, dass es sich bei der Regelung des § 802 d ZPO um ein „zweistufiges Verfahren“ handele, bei dem der Gerichtsvollzieher zunächst festzustellen habe, ob der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, um dem Gläubiger im Falle einer bestehenden Sperrfrist Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolge, werde dem Gläubiger ein Ausdruck des hinterlegten Vermögensverzeichnisses zugeleitet. Vor diesem zweiten Schritt könne der Gläubiger seinen Antrag jederzeit zurücknehmen.
21Die Annahme eines zweistufigen Verfahrens lässt sich nicht aus dem Wortlaut des § 802d ZPO herleiten. Vielmehr hat der Umstand, dass bei der Antragstellung zur Abnahme der Vermögensauskunft keine Tatsachen für eine erneute Abnahme vorgetragen werden, automatisch zur Folge, dass ohne weitere Rückfrage beim Gläubiger gem. § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO verfahren wird.
22RiOLG Goebel argumentiert im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Prüfung, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat, dass nur der Gerichtsvollzieher nach § 802d ZPO berechtigt sei, die erforderlichen Informationen bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht abzurufen. Dieses Argument trifft für die Erteilung von Abschriften eines hinterlegten Vermögensverzeichnisses zu, jedoch bleibt unerwähnt, dass die Einsicht in das Zentrale Schuldnerverzeichnis jedem gestattet ist, der darlegt, die Angaben zu den in § 882f ZPO genannten Zweck zu benötigen, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person. Kommt es einem Gläubiger also nur darauf an, in Erfahrung zu bringen, ob ein Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, so kann er den kostengünstigeren Weg der unmittelbaren Anfrage beim Zentralen Vollstreckungsgericht wählen, ohne einen Vermögensauskunftsantrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen, welcher ggfls. die Zuleitung einer unerwünschten Abschrift des Vermögensverzeichnisses zur Folge hat.
23Möchte der Gläubiger allerdings darüber hinausgehende Informationen, z.B. ob und wann ein Schuldner, welcher aufgrund erfolgter Gläubigerbefriedigung bereits während der Sperrfrist wieder im Schuldnerverzeichnis gelöscht sein kann (§ 882e Abs. 3 Satz 1 ZPO), schon früher eine Vermögensauskunft abgegeben hat, so kann er diese Information nur im Wege des § 802d ZPO erhalten. Auch unter Datenschutzgesichtspunkten darf ihm diese Information nur auf dem in § 802d ZPO vorgeschriebenen Weg erteilt werden (vgl. Anm. Mroß in DGVZ 2014, S. 19).
24Durch die sich im Falle des § 802d ZPO sodann zwangsläufig anschließende erneute Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis wird gewährleistet, dass das Schuldnerverzeichnis - bei Hinzutreten neuer titulierter Forderungen – immer wieder „aktualisiert“ wird, um so den allgemeinen Rechtsverkehr zu schützen.
25Die Ansicht des RiOLG Goebel (aaO, S. 88), der allgemeine Rechtsverkehr werde durch eine unterlassene Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Folgegläubiger nicht beeinträchtigt, da der Schuldner aufgrund des innerhalb der letzten zwei Jahre abgegebenen Vermögensverzeichnisses bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und die dem Schuldnerverzeichnis zukommenden Möglichkeiten der Bonitätskontrolle auch ohne die erneute Eintragung gewahrt bleibe, trifft nicht zu. RiOLG Goebel berücksichtigt bei seinen Überlegungen insbesondere nicht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung gem. § 882e ZPO.“
26II.
27Die Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.
28III.
29In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Ansatz der Gebühr nach Nr. 261 KV GVKostG ist nicht zu beanstanden. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin ist zu Recht erfolgt. Die Kammer schließt sich in der umstrittenen Rechtsfrage auch unter Berücksichtigung der von der Gläubigerin vorgebrachten Argumente und der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur der Auffassung der Zentralen Prüfgruppe an. Auf deren Stellungnahme vom 16.04.2014, die sich mit allen auch von der Gläubigerin vorgebrachten Gegenargumenten ausführlich auseinandersetzt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
30Ergänzend merkt die Kammer an, dass der Gläubigerin zwar zuzugeben ist, dass es ihre ansonsten im Zivil- und somit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltende Dispositionsbefugnis einschränkt, wenn sie ihren Zwangsvollstreckungsauftrag nicht nach ihrem Willen an Bedingungen knüpfen oder zurücknehmen kann. Diese Beschränkung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer vom Gesetzgeber gewollt und daher hinzunehmen. Dafür sprechen sowohl die Gesetzesbegründung als auch der Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, der die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses eben nicht von einem entsprechenden Antrag des Folgegläubigers abhängig macht, sondern sie für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft nicht vorliegen, als unmittelbare und unbedingte Folge vorschreibt. Zutreffend weist die Zentrale Prüfgruppe in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber in zahlreichen anderen Vorschriften das Antragserfordernis ausdrücklich aufgenommen und damit den Eintritt ihrer Rechtsfolgen in die Disposition des jeweiligen Antragstellers gestellt hat, während der Zusatz „auf Antrag“ in der Vorschrift des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlt, woraus geschlossen werden kann, dass die Folgen des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO eben nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, auf Grund von mehreren Folgegläubigern „kann“ (und nicht „muss“) es auch zu einer mehrfachen Eintragung desselben Schuldners kommen. Die Wahl des Wortes „kann“ trägt lediglich der Möglichkeit Rechnung, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis trotz Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an einen Folgegläubiger zum Beispiel deshalb unterbleiben kann, weil der Schuldner den Folgegläubiger innerhalb der Frist des § 882c Nr. 3 Satz 1 ZPO befriedigt.
31Soweit die Gläubigerin meint, der Rechtsverkehr werde durch eine unterlassene Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Folgegläubiger nicht beeinträchtigt, weil der Schuldner auf Grund der innerhalb der letzten zwei Jahre abgegebenen Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und die dem Schuldnerverzeichnis zukommende Möglichkeit der Bonitätskontrolle auch ohne erneute Eintragung desselben Schuldners gewahrt bleibe, so trifft diese Überlegung nicht zu. Sie berücksichtigt nämlich nicht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung eines Schuldners unter den Voraussetzungen des § 882e ZPO.
32Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass sie einen Folgegläubiger deshalb unbillig benachteilige, weil lediglich der Gerichtsvollzieher berechtigt sei, bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht abzufragen, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, so dass der Folgegläubiger gar keine Möglichkeit habe, die hier in Rede stehenden Kosten zu vermeiden. Insoweit führt die Zentrale Prüfgruppe zutreffend aus, dass diese Argumentation die Regelung in § 882f ZPO unberücksichtigt lässt, wonach der Einblick in das Zentrale Schuldnerverzeichnis jedem gestattet ist, der darlegen kann, dass er die Informationen zu bestimmten Zwecken wie zum Beispiel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung oder zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person benötigt. Ob ein Schuldner überhaupt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann demzufolge auch ohne Einschaltung des Gerichtsvollziehers auf dem kostengünstigeren Weg der unmittelbaren Anfrage beim Zentralen Vollstreckungsgericht festgestellt werden. Nur wenn ein Folgegläubiger weitergehende Informationen wünscht, muss er nach § 802d ZPO vorgehen und sich an den Gerichtsvollzieher wenden. Dann muss er aber auch akzeptieren, dass der Gesetzgeber in diesem Verfahren die Übersendung der Abschrift des vorliegenden Vermögensverzeichnisses an ihn – mit der damit verbundenen Kostenfolge - zwingend vorschreibt.
33IV.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.
35V.
36Die weitere Beschwerde war nach § 5 Abs. 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
37VI.
38Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Beckum, beim Landgericht Münster oder beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Anwaltszwang besteht nicht. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden.
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