Beschluss vom Landgericht Münster - 011 O 70/14
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Szubin (Polen) vom 28.06.2012 mit dem Tenor,
I. der Betrag von 26.000,00 Zloty (in Worten: sechsundzwanzigtausend Zloty) zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom 1. Juni 2011 bis zum Zahlungstag ist von der Beklagten O zugunsten des Klägers D zu zahlen;
II. die Prozesskosten von 3.913,14 Zloty (in Worten: dreitausendneunhundertdreizehn Zloty 14 Groschen) sind von der Beklagten zugunsten des Klägers zu tragen
ist wegen dieser Verpflichtungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 6.295,84 € festgesetzt.
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Gründe:
2Das oben genannte Urteil war im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 38 ff. EuGVVO i.V.m. AVAG für vollstreckbar zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin vorgelegte beglaubigte Übersetzung des oben genannten Urteils verwiesen sowie auf die beglaubigte Übersetzung vom 04.07.2014 der Bescheinigung nach Art. 54, 58 EuGVVO vom 14.05.2014.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 AVAG, 788 ZPO.
4Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, zulässig, für die Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung nach § 10 Abs. 1 AVAG.
5Unterschrift |
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Referenzen
- § 10 Abs. 1 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- §§ 8 AVAG, 788 ZPO 1x (nicht zugeordnet)