Beschluss vom Landgericht Münster - 011 O 70/14

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Szubin (Polen) vom 28.06.2012 mit dem Tenor,

I. der Betrag von 26.000,00 Zloty (in Worten: sechsundzwanzigtausend Zloty) zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom 1. Juni 2011 bis zum Zahlungstag ist von der Beklagten O zugunsten des Klägers D zu zahlen;

II. die Prozesskosten von 3.913,14 Zloty (in Worten: dreitausendneunhundertdreizehn Zloty 14 Groschen) sind von der Beklagten zugunsten des Klägers zu tragen

ist wegen dieser Verpflichtungen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Verfahrens wird auf 6.295,84 € festgesetzt.


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