Beschluss vom Landgericht Münster - 023 O 107/14
Tenor
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 26.08.2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:
1.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder von mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurückgegebener und/oder in diesem Zusammenhang selbst angefertigter Kunden- und /oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.
2.
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, auf seiner Facebook-Seite (www.X) mit einer Vermittlungstätigkeit für die „A“ gemäß Anlage AS 7 zu werben.
3.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsanordnungen zu 1) und 2) die Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Das Landgericht Münster ist gemäß §§ 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 1 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.
4Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO.
5II.
6Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
7Der Ausspruch im Tenor zu Ziffer 1) hat aufgrund §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 17 Abs. 1 und 2 UWG und § 90 HGB Erfolg
8Der Ausspruch im Tenor zu Ziffer 2) folgt aus §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3. Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG.
9III.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
13Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
14B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
15Unterschrift |
||
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.