Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 471/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.603,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger zu 7/9 und die Beklagte zu 2/9.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F Straße ##, 59302 Oelde. Auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, wächst in ca. vier Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze eine große Platane.
3Die Abwasserleitung auf dem klägerischen Grundstück, die aus vor etwa 50 Jahren verlegten Steinzeugrohren bestand, verlief teilweise unterhalb der Bodenplatte des Kellergeschosses. Auf den in dem Gutachten des Sachverständigen L vom 22.08.2014 skizzierten Leitungsverlauf, Bl. 3 d. Gutachtens, wird Bezug genommen.
4Im Laufe der Zeit drangen die Wurzeln der Platane in die Abwasserleitung des Klägers ein.
5Im Juni 2012 stellte der Kläger erstmals eine Verstopfung seines Abwasserkanals fest. Daraufhin beauftragte er die Firma I GmbH mit der Beseitigung der Verstopfung und wandte hierfür einen Betrag in Höhe von 130,70 € auf. Auf die zu den Akten gereiche Ablichtung der Rechnung, Anl. K 1, Bl. 8 d. A., wird Bezug genommen. Bereits im Juli 2012 stellte der Kläger eine erneute Verstopfung des Kanals fest und beauftragte die Firma I GmbH mit der Erforschung ihrer Ursache. Ausweislich der zu den Akten gereichten Rechnung stellte diese dem Kläger für die Spülung und Überprüfung der Leitung mittels Kamera einen Betrag in Höhe von 222,68 € in Rechnung (Anl. K 2, Bl.9 d. A.). Wenig später beauftragte der Kläger die Entfernung der eingedrungenen Wurzeln bei der Firma T GmbH und entrichtete hierfür einen Betrag in Höhe von 261,80 € (Anl. K 3, Bl. 10 d. A.).
6Unter dem 02.08.2012 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2012 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung der verauslagten Beträge sowie zur Unterlassung künftiger durch Wurzeleinwuchs in sein Leitungssystem verursachter Beeinträchtigungen auf.
7Am 04.10.2012 leitete der Kläger vor dem Landgericht Münster ein unter dem Aktenzeichen 04 OH ##/## geführtes selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte ein, in dessen Rahmen der Sachverständige L tätig wurde. Auf das Gutachten des Sachverständigen L von Juni 2013 wird verwiesen.
8Am 12.10.2012, am 25.10.2012 sowie im April und Juni 2013 ließ der Kläger die erneut eingedrungenen Wurzeln vier weitere Male entfernen. Auf die zu den Akten gereichten Rechnungen (Anl. K 4-7, Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen.
9Insgesamt entstanden dem Kläger für die Untersuchung der Verstopfungsursache und die Entfernung der eingedrungenen Wurzeln Kosten in Höhe eines Betrages von 2.290,32 €.
10Im Oktober 2013 ließ der Kläger den Hausabwasserkanal unter Einschluss der vom Wurzeleinwuchs nicht betroffenen Abzweigestücke H-1 in Richtung L-3 und H-1 in Richtung L-1 komplett sanieren und wandte hierfür sowie für die Herstellung von zwei Bodenabläufen einen Betrag in Höhe von 6.398,63 €. Auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Rechnung der Firma B vom 08.10.2013, Bl. 15 d. A., wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
11Der Kläger behauptet, sein Abwassersystem sei durch den Wachstumsdruck der eindringenden Wurzeln beschädigt worden. Ohne den Wurzeleinwuchs wäre eine Nutzung der Leitungen für weitere 50 Jahre möglich gewesen. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte schulde ihm Ersatz des für die mehrfachen Beseitigungen der Verstopfungen und die Erforschung ihrer Ursache aufgewandten Betrages in Höhe von 2.290,32 € sowie der für die Instandsetzung des Rohrsystems entstandenen Kosten unter Abzug der Materialkosten, die er für die Sanierung der nicht von Wurzeleinwuchs betroffenen Teilstücke des Leitungssystems aufgewandt habe (4.737,39 €, vgl. Anl. K 8, Bl. 15 d. A.).
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.027,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2014 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, nicht die Wurzeln hätten die Schäden hervorgerufen, sondern das schadhafte Rohrsystem hätte den Wurzeleinwuchs und damit die Verstopfungen erst ermöglicht. Des Weiteren müsse der Kläger – so meint sie – das Eindringen der Wurzeln in seine Leitung nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden, da sich diese nicht in einem den Anforderungen der §§ 61a LWG NW, 60 WHG entsprechenden Zustand befunden habe. Zumindest müsse sich der Kläger die vorhandenen Schäden an seiner Leitung gem. § 254 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, wobei auf Grund des rechtswidrigen Zustandes des Leitungssystems eine Kürzung um 100% zu erfolgen habe. Ein wirtschaftlicher Schaden sei dem Kläger auf Grund des ohnehin notwendigen Austausches der Leitungen nicht entstanden.
17Darüber hinaus meint die Beklagte, der Kläger hätte nicht nur Material- sondern auch anteilige Lohnkosten von dem geltend gemachten Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 08.10.2013 (Anl. K 8, Bl. 15 d. A.) in Abzug bringen müssen.
18Die Klage ist der Beklagten am 04.01.2014 zugestellt worden.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. Auf das zu den Akten gereichte Sachverständigengutachten vom 22.08.2014 wird Bezug genommen.
20Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens (LG Münster, AZ: 4 OH ##/##) wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014, Bl. 66 ff. d. A., Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24Zur Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Befreiung der Beklagten von einer ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Störung des Eigentums der Kläger sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen. Maßgebend für die Rechtswegzuweisung ist die Rechtsnatur der den Bereicherungsanspruch auslösenden Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung einer Eigentumsstörung. War die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der durch den Wurzelwuchs herbeigeführten Funktionsunfähigkeit der Abwasserleitung verpflichtet, so ist über einen daraus abgeleiteten Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von dieser Verpflichtung dann durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, wenn es sich bei dem Beseitigungsanspruch ebenfalls um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.
25Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var., 818 Abs. 2 BGB auf anteilige Erstattung des für die Ursachenforschung und die Verstopfungsbeseitigungen aufgewandten Betrages in Höhe von 1.603,22 € zu (vgl. unter I.). Ersatz für die im Rahmen der Sanierung des Kanalsystems entstandenen Kosten kann der Kläger hingegen nicht verlangen (vgl. unter II.).
26I.
27Der Kläger kann die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.603,22 € in Anspruch nehmen.
28Gem. § 812 Abs.1 2. Var. BGB ist derjenige, der in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs.2 BGB).
29Diese Voraussetzungen liegen vor.
30Soweit der Kläger Maßnahmen zur Beseitigung der durch die eingewachsenen Baumwurzeln verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums sowie zur Ermittlung der unmittelbaren Störungsursache vorgenommen hat, steht ihm gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB zu, denn der Kläger hatte gegen die Beklagte gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln der Platane, die in seine Abwasserleitung eingedrungen waren. Durch die Verauslagung der für die Beseitigung der Verstopfung erforderlichen Kosten hat die Beklagte Etwas, nämlich die Befreiung von dieser ihr obliegenden Verpflichtung, erlangt (BGH, Urt. v. 02.12.1988 und 28.11.2003 - Az. V ZR 26/88 - juris, Rn. 9 und - V ZR 99/03 - juris, Rn. 11) und ist insoweit zum Wertersatz verpflichtet.
31Der Kläger konnte von der Beklagten nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.
32Der Abwassersystem des Hauses des Klägers steht, zumindest bis zu seiner Grundstücksgrenze, in dessen Eigentum, §§ 93, 94 Abs.1, 95 BGB.
33Dieses ist durch das Eindringen der Baumwurzeln der Platane beeinträchtigt worden, da auf Grund der in die Leitung eingetretenen Wurzeln eine Zuleitung des Abwassers in das öffentliche Kanalnetz nicht mehr sichergestellt war.
34Dass - wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.08.2014 nachvollziehbar dargetan hat- das Eindringen der Baumwurzeln durch undichte Rohrverbindungen erst ermöglicht bzw. begünstigt worden ist, also weitere Ursachen zur Rohrverstopfung durch die Wurzeln beigetragen haben, schließt die Eigentumsstörung in Form der Beeinträchtigung des ungehinderten Wasserabflusses – entgegen der Auffassung der Beklagten- nicht aus, denn der Abfluss ist nicht durch undichte Stellen im Leitungssystem, sondern allein durch die in das Rohr eingedrungenen Wurzeln der Platane blockiert worden (so auch: BGH, Urteil vom 02. Dezember 1988 – V ZR 26/88 –, juris, Rn. 11).
35Die Beklagte ist auch Störerin i.S.d. § 1004 BGB. Bei natürlichen Vorgängen – wie vorliegend dem Wurzelwachstum- ist die Beeinträchtigung dem Eigentümer des Baumes als Inhaber der Sachherrschaft zuzurechnen, da dieser mit Rücksicht auf § 910 BGB dafür Sorge zu tragen hat, dass die Wurzeln seiner Bäume die Grundstücksgrenzen nicht überschreiten (BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 -, juris, Rn.12). Unstreitig hat die Beklagte die Platane, deren Wurzeln in den Kanal der Kläger eingedrungen sind und ihn verstopft haben, unterhalten.
36Zur Duldung der Beeinträchtigung seines Eigentums war der Kläger nicht verpflichtet, § 1004 Abs.2 BGB.
37Maßstab für die Frage nach dem Bestehen einer Duldungspflicht ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt. Danach besteht eine Duldungspflicht nur dann, wenn die Wurzeln die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigen (KG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 U 180/07 –, juris). Das Gegenteil ist hier der Fall. Die eindringenden Wurzeln haben das ordnungsgemäße Abfließen des Abwassers durch die Leitung verhindert und damit das Eigentum des Klägers in erheblicher Weise gestört.
38Über die Berücksichtigungsfähigkeit des § 61 a LWG NW hatte das Gericht nicht zu entscheiden, denn in der inzwischen aufgehobenen Regelungen des § 61a LWG a.F. hatte der Landesgesetzgeber die bundesgesetzlichen Anforderungen an Abwasseranlagen (§§ 55, 60 WHG) der Sache nach nur konkretisierend wiederholt, sodass der Fortfall dieser landesrechtlichen Regeln an den materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb von Anschlusskanäle nichts geändert hat (VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2014 – 5 K 5809/13 –, juris). Dementsprechend sind private Abwasseranlagen - zu denen die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanälen (vgl. § 2 Nr. 9 AWS) zählen - so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (vgl. § 61a Abs. 1 S. 1 LWG a.F.); zudem müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und - soweit erforderlich - zum Reinigen eingerichtet sein (vgl. § 61a Abs. 1 S. 2 LWG a.F.).
39Eine Duldungspflicht lässt sich hieraus nicht ableiten. Selbst wenn die Leitung den Anforderungen der genannten Normen nicht entsprechen würde, bliebe der Wurzeleinwuchs ein rechtswidriger Störungszustand, den der Kläger nicht hinzunehmen hat. Zwar ist der Anspruch aus § 1004 BGB durch das Schikaneverbot des § 226 BGB und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) begrenzt (BGH NJW-RR 2003, 1235, 1236 f; NJW 2008, 3122; NZM 2010, 365 Tz 17 ff mwN). Ein etwaiger Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften macht das Abwehrbegehren des Klägers jedoch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Zweck der § 61 a LWG a.F., §§ 55, 60 WHG liegt im Schutz von Boden und Grundwasser. Der Sinn liegt dagegen nicht im Schutz von Eigentumsstörern vor (übermäßigen) Aufwendungen zur Beseitigung der durch sie veranlassten Störungen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1999, 3203, 3204; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. vor § 249 Rdn. 62, jew. m.w.N.).
40Schließlich führt auch das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis in seiner besonderen Ausgestaltung durch § 905 f BGB angesichts der durch die Verstopfung der Leitung eingetretenen Beeinträchtigung nicht zu einer Duldungspflicht.
41Die Rechtspflicht des § 1004 BGB umfasst sowohl die Kosten für die Ermittlung der Störungsursache als auch die Kosten für die Beseitigung der Verstopfungen (BGHZ 97, 231).
42Der Kläger muss sich jedoch vor dem Hintergrund des baulichen Zustandes seiner Leitungen einen Mitverschuldens- bzw. Mitverantwortungsanteil anrechnen lassen, § 254 BGB analog.
43Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 395 und NJW 1997, 2234 = BGHZ 135, 235), dass § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB entsprechend anwendbar ist. Ebenso wenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs.1 S.1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (BGH NJW 1995, a.a.O.).
44Auf Grund des Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L sieht das Gericht die streitige Behauptung, dass die vorhandenen Undichtigkeiten der Leitung das Einwachsen der Wurzeln der Platane erst ermöglicht hat und nicht die Undichtigkeit der Leitung durch die Wurzeln verursacht worden ist, als bewiesen an. Nach dem in § 286 Abs.1 S.1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute Gewissheit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern lässt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ausreichen (BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige ist in seinen Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen:
45Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handele es sich bei den Wurzeleinwüchsen um eingedrungene Wurzeln der Platane der Beklagten. Das Entwässerungssystem des Klägers weise eine Reihe von Schäden, wie Rohrversätze, auf, die regelmäßig zu einer Undichtigkeit der Leitungen führen würden. Dennoch befände sich die Entwässerungsanlage, wenn sie auch aus technischer Sicht nicht mehr den heute normativ geforderten Dichtigkeitskriterien entspreche, in einem altersgemäßen Zustand und sei noch weitgehend funktionsfähig. Auf Grund der zum Zustand der Rohre getroffenen Feststellungen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wurzeln in die bereits zuvor undichte Leitung eingedrungen seien. Zur dauerhaften Verhinderung der Verstopfungen durch nachwachsende Wurzeln werde eine Erneuerung des Leitungssystems mittels des sog. Schlauchlinerverfahrens empfohlen.
46Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Sachverständigengutachten von Juni 2013 und August 2014 Bezug genommen.
47Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des als Ingenieur für Leitungsbau und –instandsetzung für die vorliegende Begutachtung besonders qualifizierten Sachverständigen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei dargestellt.
48Insgesamt geht das Gericht unter Abwägung aller Umstände davon aus, dass der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten für die Ursachenforschung und wiederholte Verstopfungsbeseitigung um 30% zu kürzen ist.
49Dabei fand Berücksichtigung, dass sowohl die Platane als auch die undichte Leitung im Zusammenspiel die Verstopfung der Leitung verursacht haben, jedoch die im Eigentum der Beklagten stehende Platane die unmittelbare und letzte Ursache für die Blockade des Leitungssystems setzte. Die Leitung war nämlich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, trotz ihrer Schäden und ihres Zustandes vor Eindringen der Wurzeln weitgehend funktionstüchtig und es lag im Risikobereich der Beklagten, Pflanzungen vorzunehmen, die zu Wurzeleinwachsungen führen können.
50Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass eine Kürzung um 100% zu erfolgen habe, da der Kläger die Leitungen wegen § 60 WHG ohnehin hätte austauschen müssen und ihm daher wirtschaftlich kein Schaden entstanden sei, vermag das Gericht nicht zu folgen.
51Es bestehen bereits Zweifel, ob dieser hypothetische Kausalverlauf Berücksichtigung finden kann, denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben hypothetische Ereignisse, die zu einem späteren Zeitpunkt aus anderem Anlass eingetreten wären und die gleichen Kosten ausgelöst hätten, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGHZ 29, 207, 215 f.; Senatsurteile vom 17. November 1959 - VI ZR 190/58 - VersR 1960, 115, 117 - und vom 26. März 1968 - VI ZR 142/66 - LM BGB § 823 (Be) Nr. 15 a zu Ziff. IV 2; BGH, Urteile vom 13. Februar 1958 - VII ZR 108/57 - VersR 1958, 266, 267 und vom 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 - NJW 1967, 551).
52Selbst wenn das Gericht unter Zurückstellung dieser Bedenken davon ausginge, dass ein Leitungsaustausch alsbald erforderlich gewesen wäre, kann die Argumentation der Beklagten allenfalls für die Kosten der Instandsetzung der Leitung verfangen, denn im Hinblick auf die für die Verstopfungsbeseitigung aufgewandten Beträge ist dem Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendein Ausgleich zugeflossen.
53Soweit der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten für diesen Rechnungsposten eine Wertverbesserung „Neu für Alt“ – und dementsprechend eine Kürzung um 50% - annimmt (S. 13), kann dem nicht gefolgt werden. Bei der reinen Entfernung des nachwachsenden Wurzelwerkes wird keine Wertverbesserung der schadhaften Leitung erlangt, sondern lediglich der bisherige Zustand wiederhergestellt.
54Auch die Bedenken des Sachverständigen (S. 11) gegen die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 13.11.2012 und 09.07.2013 (Anl. K4 und K7) teilt das Gericht nicht. Zwar lauteten die Rechnungen jeweils auf Einsätze für „Spülarbeiten“ und gerade nicht auf die Einsätze einer Spiralmaschine, wie sie für das Beseitigen einer durch Wurzeln verursachten Verstopfung nötig ist. Der Kläger hat insoweit jedoch mit Schriftsatz vom 11.09.2014 nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass insoweit der genannte „Spülwagen“ über eine Spiralmaschine verfügte, die jeweils auch zum Einsatz kam.
55Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 288, 291 ZPO.
56II.
57Ein Anspruch auf Ersatz für die dem Kläger im Rahmen der Sanierung der Rohre entstandenen Kosten steht ihm hingegen nicht zu.
58Gemäß § 1004 Abs.1 S 1 ist der Störer verpflichtet, die gegenwärtige Beeinträchtigung des Eigentums zu beseitigen.
59Die Beseitigung der unmittelbaren Störungsursache - d.h. der Wurzeln – genügte hier, um die Beeinträchtigung abzustellen, denn die Leitung war trotz ihres Alters und ihrer Schadhaftigkeit noch weitestgehend funktionsfähig. Das ergibt sich einerseits aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen von August 2014 (dort S. 6) und andererseits aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der vorhandenen Undichtigkeiten bis zum Wurzeleinwuchs keine Schwierigkeiten mit der Ableitung seines Abwassers hatte.
60Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, die davon ausgeht, dass sich der Beseitigungsanspruch partiell mit dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch überschneidet (BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 – juris, Rn. 18), ergibt sich keine andere Sichtweise.
61Es entspricht der „ständige[n] Rechtsprechung“ des BGH (BGH, Urt. v. 13.01.2012 – V ZR 136/11 - juris, Rn. 6) zu § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Reparaturkosten einer Leitung nur dann zu ersetzen sind, wenn diese auf der Beeinträchtigung beruhen oder bei deren Beseitigung zwingend auftreten (BGH aaO und Urteil vom 07.03.1986 – V ZR 92/85 – juris, Leitsatz 1, hier gelang die Beseitigung der Wurzeln nur durch einen Komplettaustausch der Leitung), also jedenfalls eine Folgeerscheinung der Beeinträchtigung darstellen (vgl. auch BGH Urt. v. 28.11.2003 – V ZR 99/03; BGH, Urt. v. 18.04.1997 – V ZR 28/96). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschädigung der Leitung beruhte nicht auf den eingedrungenen Wurzeln oder deren Entfernung, sondern ermöglichte deren Eindringen erst.
62Eine Rechtspflicht der Beklagten zur Sanierung der Leitung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in § 1004 Abs.1 S.2 BGB getroffenen Regelungen.
63Der Eigentümer kann gemäß Absatz 1 S. 2 der Vorschrift auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Geschuldet wird nicht nur die künftige Untätigkeit, sondern auch ein Verhalten, das den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung bewirkt (Palandt, 72. Aufl., § 1004 Rn. 32). Sofern es - wie vorliegend- in der Vergangenheit bereits zu Beeinträchtigungen gekommen ist, lässt dies in der Regel auch auf die Gefahr zukünftiger Wiederholungen schließen (BGH NJW 05, 594).
64Es bestehen bereits Bedenken, ob der seitens des Klägers vorgenommene Leitungsaustausch die Erfüllung der der Beklagten obliegenden Unterlassungspflicht bewirkte, also diese von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB bereichert hat, denn die Sanierung des Kanals hat die Störquelle nicht beseitigt, sondern eine Abwehr der Störung in der Sphäre des Klägers geschaffen.
65Jedenfalls kann der Eigentümer nicht verlangen, dass eine bestimmte Handlung vorgenommen wird, um eine derzeitige Zustandsstörung für die Zukunft zu vermeiden, weil grundsätzlich der Störer die Wahl hat, auf welche Art und Weise er die Beeinträchtigung beendet (Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014 § 1004 Rn. 10 ff.). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (BGHZ 67, 252, 253). Da für die Beklagte vorliegend eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verhinderung eines künftigen Eindringens der Wurzeln in das Abwassersystem des Klägers zur Verfügung standen -wie etwa die Kappung der Wurzeln der Platane an der Grundstücksgrenze, der Bau einer Sperrmauer oder das Fällen der Platane- und nicht dargetan worden ist, dass nur durch eine Sanierung des klägerischen Leitungssystems ein künftiges Eindringen von Wurzeln ausgeschlossen werden kann, würde das der Beklagten zustehende Wahlrecht in unzulässiger Weise und ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt, wenn eine Pflicht der Beklagten zur Tragung der Kosten der Sanierung angenommen würde.
66Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in Höhe der für die Sanierung aufgewandten Kosten zu. Zwar kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei grenzüberschreitendem Eindringen von Baumwurzeln in Betracht (BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196), hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Kläger selbst an der Abwehr der Einwirkungen, welche die Störung seines Eigentums hervorrufen, aus besonderem Grund gehindert war (Palandt, 72. Aufl., § 906 Rn. 37). Daran fehlt es vorliegend. Das Eindringen der Baumwurzeln hat, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, keine Substanzschädigung der Leitungen verursacht. Dem Kläger stand gegen die Beklagte daher lediglich ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen durch einwachsende Wurzeln zu. Anhaltspunkte dafür, dass er an der Durchsetzung dieses Anspruchs gehindert gewesen war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war dem Kläger bereits im Juli 2013 das Gutachten des Sachverständigen L, der die Wurzeleinwüchse auf die Platane der Beklagten zurückgeführt hat, bekannt.
67Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs.1, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt nicht in Betracht, da ein Verschulden oder eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich ist.
68Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70Unterschrift |
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