Beschluss vom Landgericht Münster - 115 O 250/14
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller vom 30.12.2014/ 12.02.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
3Die Antragsteller begehren Rechtsschutz aus einem bei der Antragsgegnerin zu 1) bestehenden Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin (ARB 2000, Fassung 04/2007) zugrunde liegen. Diese bestimmen u.a. in § 3 Abs. 1 d):
4„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
5(1) In ursächlichem Zusammenhang mit
6a) folgenden immobilienbezogenen Angelegenheiten:
7aa)...
8bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes ...,das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
9cc) ...
10dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
11Die Antragsteller hatten im Jahr 2003 eine Doppelhaushälfte errichtet und in diesem Zusammenhang ein Baudarlehen bei der Sparda-Bank Osnabrück aufgenommen.
12Im Jahr 2009 sprachen die Antragsteller mit der AXA Lebensversicherung AG (im Folgenden: AXA) darüber, ob das bei der Sparda-Bank Osnabrück laufende Darlehen abgelöst werden könne durch zwei von der AXA zu gewährende Darlehen in Höhe von 91.100,00 € sowie in Höhe von 28.900,00 €. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Antragsteller am 07.08.2009 ein Schriftstück betreffend eine „Baudarlehenszusage vom 31.07.2009“, über dessen rechtliche Einordnung in der Folgezeit Streit entstand.
13Die Antragsteller entschieden sich danach für eine andere Finanzierung und nahmen die bei der AXA angefragten Darlehen nicht in Anspruch, diese verlangte deshalb Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 €.
14Der Antragstellervertreter beantragte bei der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 8.11.2011 die Erteilung einer Deckungszusage für die rechtliche Auseinandersetzung mit der AXA.
15Die Verhandlungen des Antragstellervertreters mit der AXA führten dazu, dass von den Antragstellern keine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 €, sondern nur eine Nichtabnahmegebühr von 4.000,00 € zu zahlen war.
16Der Antragstellervertreter errechnet seine Gebühren für die Verhandlungen mit der AXA mit insgesamt 5.302,77 € (1,3 fache Geschäftsgebühr, 0,3 fache Erhöhungsgebühr, 1,5 fache Einigungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jeweils nach einem Streitwert bis 125.000,00 €).
17Mit Schreiben vom 19.12.2011 lehnte die Antragsgegnerin zu 2) im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) die Erteilung einer Deckungszusage ab mit der Begründung, es greife der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd) der Bedingungen.
18Die Antragsteller beantragen Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 5.302,77 € nebst Nebenkosten.
19Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Voraussetzungen des unter § 3 (1) d dd) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung enthaltenen Risikoausschlusses erfüllt sind.
20Der Leistungsausschluss in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB (Baufinanzierungsklausel) setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2004 – IV ZR 170/03-, zitiert nach juris zur gleichlautenden Klausel in den ARB 94).
21Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1d dd ARB fallen alle Streitigkeiten mit einem finanzierenden Kreditinstitut, die in einem ursächlichen (nicht: unmittelbaren) Zusammenhang mit dem Bau oder der Errichtung eines Gebäudes stehen, unter diese Ausschlussklausel. Für eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist somit kein Raum (BGH a.a.O.). Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluss greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht; die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst.
22Unstreitig sollte die von den Antragstellern beabsichtigte Kreditaufnahme bei der AXA der Ablösung des von ihnen zur Finanzierung der im Jahr 2003 erfolgten Baumaßnahme aufgenommenen Kredites bei der Sparda-Bank Osnabrück dienen, ein ursächlicher Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist daher noch gegeben.
23Ein Anspruch der Antragsteller aus dem mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf Ersatz der Kosten, die im Rahmen des Streites über die Fortführung der Finanzierung entstanden sind, besteht gegen die Antragsgegnerinnen damit nicht.
24Die weitergehende Frage, ob angesichts der lediglich über eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.000,00 € geführten Verhandlungen im Rahmen des Streitwertes auf die vollen Darlehenssummen abzustellen ist, kann damit offen bleiben.
25Münster, 10.03.2015
2615. Zivilkammer
27Unterschriften |
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