Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 87/13
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte ihm wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
3Der Kläger beteiligte sich treuhänderisch über die B1U1D1 B2 U2- und T1-Gesellschaft mbH am 02.11.1999 an der T2-E1-V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 – X1 G2-KG mit einer Zeichnungssumme 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Dieser Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Vermittelt und empfohlen wurde die Anlage durch einen selbständigen Handelsvermittler der Beklagten, die seinerzeit unter B3X2E4 firmierte.
4Mit Schreiben vom 29.12.2011 reichten die Klägervertreter einen Güteantrag bei dem Schlichter Rechtsanwalt D2 E5 in M2 ein. Unter Ziffer III des Güteantrages heißt es wörtlich:
5„Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände hätte die antragstellende Partei die Beteiligung nicht abgeschlossen.
6Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob ihre Beteiligung nicht zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Verpflichtung zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249, Rdnrn. 56, 57) und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“
7Im Text ist unter I. fallbezogen lediglich angegeben „T2-E1-V E2 C Objekt E2C 00/00 – LD3 C GmbH & Co. KG, 000000000, T3 Bank“ und „Nach bisherigen Feststellungen des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 25.564,59 € zzgl. 5 % Agio erfolgt. Wegen des genauen Wortlauts dieses Güteantrages wird auf Anlage K 1 a zum Schriftsatz vom 14.05.2014 (Bl. 360 ff. d. A.) Bezug genommen.
8Neben dem streitgegenständlichen Güteantrag wurden mit Schreiben vom 29.12.2011 weitere rund 4.500 Güteanträge, welche die Beklagte betrafen, bei der Schlichtungsstelle E5 eingereicht. Diese wurden mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 in 9 Paketsendungen am 08.11.2012 der Beklagten bekannt gegeben (vgl. Kopie des Schreibens vom 05.11.2012 Bl. 364 d. A.). Zugleich wurde für sämtliche Schlichtungsverfahren als Schlichtungstermin der 18.12.2012 bestimmt. Mit Schreiben vom 12.11.2012 beanstandete die Beklagte gegenüber dem Schlichter die lange Verfahrensdauer bis zur Bearbeitung der eingegangenen Güteanträge. (vgl. Anlage KE 7 im Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2013) Mit E-Mail vom 04.12.2012 beanstandete die Beklagte die fehlende Rückmeldung auf die Anfrage vom 12.11.2012 und verwies darauf, dass sich nach vorläufiger oberflächlicher und noch nicht abgeschlossener Sichtung der Anträge bereits eine Vielzahl von Ungereimtheiten herauskristallisiert hätten (Anlage KE 8 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 26.10.2013). Mit E-Mail der Beklagten vom 11.12.2012 (Anlage KE 9) an den Schlichter E5 verwies die Beklagte darauf, dass die Aufarbeitung der zugestellten Güteanträge bei Weitem noch nicht abgeschlossen sei und regte an, den auf den 18.12.2012 anberaumten Gütetermin großzügig auf das Jahr 2013 zu verlegen. Mit Antwortschreiben vom 13.12.2012 (Anlage KE 10) teilte der Schlichter der Beklagten die Gründe für die Verzögerung mit sowie weiter, dass im Termin für den 18.12.2012 die weitere Verfahrensweise besprochen werden sollte. In dem Termin sollten auch die Vollmachten eingesehen werden. Soweit gewünscht, wurde ferner die Möglichkeit angeboten, auf eine Vorbesprechung zu verzichten und in Einzelverhandlungen einzutreten. Um rechtzeitige Rückmeldung vor dem 18.12.2012 wurde gebeten. Mit Rückantwort-E-Mail vom 14.12.2012 (Anlage KE 11) bat die Beklagte um Verlegung des Termins vom 18.12.2012. Der Gütetermin am 18.12.2012 wurde gleichwohl durchgeführt und seitens des Schlichters mit Schreiben vom 18.12.2012 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt (Anlage K 15 im Anlagenband zur Klageschrift).
9Der Kläger behauptet, von dem Mitarbeiter der Beklagten falsch beraten worden zu sein. Insbesondere wendet er ein, der Prospekt sei in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. unvertretbar und die Beklagte habe als Anlageberaterin bzw. Anlagevermittlerin ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospektes verletzt. Weiter rügt der Kläger eine unrichtige Schulung der Mitarbeiter der Beklagten. Wegen der im Einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen wird auf die Klageschrift vom 10. Juni 2013 (Bl. 1 bis 51 d. A.) verwiesen sowie insbesondere auch auf den Schriftsatz vom 05.03.2015 (Bl. 878 ff. d.A.).
10Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, sei Anspruch sei nicht verjährt. Der Schlichtungsantrag sei rechtzeitig bei der Schlichtungsstelle E4 eingegangen. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei auch demnächst gewesen. Der Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit greife nicht durch.
11Des Weiteren vertritt der Kläger die Ansicht, der Güteantrag sei auch hinreichend bestimmt. Die Partei und der Gegner seien genau bezeichnet. Der Rechtsgrund der bestehenden Ansprüche sei ausreichend mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Beteiligung an einer E2-C dem Grunde nach konkret bezeichnet. Die gezeichnete Anlage sei anhand der Bezeichnung T2-E1-V E2 C Objekt 00/00 E3M1G1 LD4 C GmbH & Co. KG sowie anhand der Vertragsnummer 000000000 sowie der Einlagesumme von 25.564,59 € zuzüglich 5 % Agio hinreichend bestimmbar in dem Schlichtungsantrag aufgeführt. Des Weiteren enthalte der Schlichtungsantrag eine Mehrzahl von konkret aufklärungsbedürftigen Tatsachen, über die die Beklagte falsch beraten habe. Die Beklagte habe auch über die Beteiligungsnummer aus ihren internen Unterlagen weitere Details über den Beratungsvorgang ermitteln können, wodurch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt in Form des Beratungsvorgangs eindeutig bestimmt sei. Damit habe die Beklagte eine hinreichende Entscheidungsgrundlage gehabt um prüfen zu können, ob die Vorwürfe Anlass geben, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht.
12Der Kläger vertritt die Ansicht, durch die Einreichung des Güteantrages seien Schadensersatzansprüche hinsichtlich aller Pflichtverletzungen gehemmt worden, da der Güteantrag den gesamten prozessualen Anspruch betreffe. Wegen der seitens des Klägers ausführlich vorgetragenen Begründung, warum keine Verjährung eingetreten sei, wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 14.05.2014 (Bl. 345 ff. d. A.) und auf den Schriftsatz vom 06.01.2015 (Bl. 655 ff. d. A.) Bezug genommen.
13Nachdem in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 für den Kläger niemand erschienen war, ist ein Versäumnisurteil ergangen, in dem die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen hatte der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss
16-der Beteiligung an der Vertragsnummer: 000000000
17-an der T2E1V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 LD4 C GmbH & Co. KG ihre Ursachen haben.
18Die Beklagte beantragt nunmehr,
19das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 aufrecht zu erhalten.
20Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, da der Kläger Leistungsklage hätte erheben müssen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers absolut verjährt seien, insbesondere entfalte das Schlichtungsverfahren keine Hemmungswirkung. Des Weiteren stellt die Beklagte den rechtzeitigen Eingang des Güteantrags bei dem Schlichter Rechtsanwalt E5 vor dem Ablauf des 02.01.2012 in Abrede. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass der Güteantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil die Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet seien. Es fehle der konkrete Bezug zum Beratungsgespräch und zu der von dem Kläger erworbenen Kapitalanlage. Zudem sei der Güteantrag nicht demnächst bekannt gegeben worden. Ferner sei kein Kostenvorschuss gemäß Ziffern 6 und 8 der Schlichtungsordnung von Rechtsanwalt E5 eingezahlt worden. Des Weiteren vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Berufung des Klägers auf die verjährungshemmende Regelung des Güteantrages rechtsmissbräuchlich sei, weil es ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet worden sei, die Verjährungshemmung zu erschleichen. Das Schlichtungsverfahren sei schon von vornherein nicht geeignet gewesen, dem Kläger auf Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Darüber hinaus sei die Schlichtungsstelle nicht örtlich zuständig gewesen, da die Beklagte ihren Sitz in I habe, während der Schlichter im Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts M2 tätig gewesen sei. Der Schlichter habe ferner eine gütliche Einigung gezielt verhindert, weil er den Schlichtungstermin mit 4.500 Fällen gezielt auf einen einzigen Tag gelegt habe.
21Des Weiteren sei der Anspruch auch kenntnisabhängig verjährt. Bereits ab dem Jahr 2001 hätten sich erhebliche Abweichungen von den Prognosen gezeigt. Dies sei dem Kläger ab 2001 aus den Geschäftsberichten positiv bekannt gewesen. Hierzu macht die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl.265 ff. d.A.) im einzelnen Ausführungen. Des Weiteren bestreitet die Beklagte eine falsche Beratung des Klägers und das Vorhandensein von Prospektfehlern und macht hierzu insbesondere in der Klageerwiderung vom 26.10.2013 (Bl. 65 ff. d.A.) umfangreiche Ausführungen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Kapitalanlagemusterverfahrens gestellt mit dem Antrag, festzustellen, dass der Emissionsprospekt der T2E1V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 –X1 G2-KG Stand Februar 1999, zu den im einzelnen dargestellten Aussagen unrichtig, unvollständig und irreführend sei. Der Antrag auf Durchführung eines Kapitalmusterverfahrens wurde seitens der Kammer durch Beschluss vom 16.04.2014 (Bl. 337f. d.A.) zurückgewiesen mit der Begründung, etwaige Prospektfehler könnten dahinstehen, da der Anspruch verjährt sei, so dass die Feststellungsziele nicht vorgreiflich seien.
24Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 04.02.2015 (Aktenzeichen 0 OH 00/00 KapMuG) hinsichtlich des Prospektes der E2 C Objekt E3M1G1 00/00 –X1G2-KG Stand Februar 1999 einen Vorlagebeschluss erlassen, mit dem die Feststellungsziele, die auch mit dem Musterverfahrensantrag im hiesigen Verfahren geltend gemacht wurden, dem Kammergericht zum Zwecke des Musterentscheids vorgelegt wurden. Der Kläger hat daher mit Schriftsatz vom 05.03.2015 (Bl. 904 ff d.A.) die Ansicht vertreten, dass das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auszusetzen sei, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen des Vorlagenbeschlusses abhänge und mithin Vorgreiflichkeit bestehe. In der mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 hat der Klägervertreter beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist zu § 8 KapMuG zu gewähren.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet, so dass das Versäumnisurteil vom 29. Januar 2015, mit dem die Klage abgewiesen wurde, aufrecht zu erhalten war.
27Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte auf Grund der Zeichnung an dem E3M1G1-Fonds 00/00 Schadensersatzansprüche wegen angeblich falscher Anlageberatung zustehen und ob diese in Form der Feststellungsklage geltend gemacht werden können, da etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
28Der Kläger hat die Kapitalanlage am 02.11.1999 und damit vor dem 01.01.2001 gezeichnet. Es galt daher zunächst die 30-jährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F.. Auf Grund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB finden auf die Kapitalanlage nunmehr die kürzeren Verjährungsfristen des § 199 BGB Anwendung, so dass ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Schadensersatzansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an gerechnet verjähren. Bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 BGB und wegen culpa in contrahendo beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens, d. h. im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage. Nach der Überleitungsvorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB begann die Verjährungszeit am 01.01.2002 zu laufen mit der Folge, dass Verjährungsfristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2011 eingetreten wäre. Da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, endete die Verjährungsfrist wegen der Regelung des § 193 BGB am nächsten Werktag, d. h. am 02.01.2012, 24.00 Uhr. Mit der Einreichung des Güteantrages vom 29.12.2011 bei der Gütestelle E5 konnte mangels erforderlicher Individualisierung des Güteantrages keine Hemmung der Verjährung eintreten, so dass mit Ablauf des 02.01.2012 sämtliche möglichen Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt waren, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
29Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung gehemmt durch Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Der Antrag muss nicht nur die einschlägigen Formalien der jeweiligen Verfahrensordnung einhalten, er muss auch den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel auch die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (OLG München, Urteil vom 06.11.2013 – 20 U 2064/13 zitiert nach beck-online). Die Angabe der Schadenshöhe ist auch deshalb wesentlich, weil etwa eine Teilklage die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages hemmt (Urteil des BGH vom 09.01.2008 - XII ZR 33/06; NJW-RR 2008, 521). Entscheidend ist, ob der konkrete Güteantrag nach der ratio des § 204 Abs. 1 BGB die geforderte Warnfunktion erfüllt. Hierfür muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben. Fehlt es an der Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mithin hemmt nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, die Verjährung. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes deshalb auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2014 I – 34 U 30/14 zitiert nach Juris und Urteil vom 16.06.2014 - 31 U 5/14 zitiert nach beck-online).
30Der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 enthält weder Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts oder noch Angaben zum Namen des Beraters, noch Angaben zur konkreten Beratungssituation und deren Dauer und Inhalt. Auch ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, wie sich die angeblich fehlerhafte Schulung der Mitarbeiter der Beklagten im konkreten Einzelfall auf die jeweilige Beratungssituation ausgewirkt haben soll.
31Der gestellte Güteantrag bleibt hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gänzlich unbestimmt. Einzig beziffert ist die Einlagesumme von 25.564,59 € zzgl. 5 % Agio. Unter III des Antrages ist aufgeführt, dass die Beklagte dem Kläger alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und ihn so zu stellen hat, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasse somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlung. Konkrete Bezifferungen hierzu fehlen insgesamt. Nicht dargestellt ist der konkrete Schaden, nicht dargestellt sind mögliche Ausschüttungen, nicht dargestellt sind Forderungen zum angeblich entgangenen Gewinn und nicht dargestellt sind z. B. die in diesem Antrag erwähnten Steuerrückzahlungen. Insofern ist aus dem Güteantrag nicht zu entnehmen, in welcher Höhe der Kläger mit dem Güteantrag mögliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, so dass wiederum die Beklagte keine Grundlage für ihre Entscheidung hat, ob sie an dem Güteverfahren teilnehmen und ggf. Ansprüche mit dem Kläger gütlich regeln möchte. Dem Güteantrag lässt sich noch nicht einmal entnehmen, welche Schadenspositionen überhaupt im Wege der Schadensberechnung Berücksichtigung finden sollen oder in welcher Größenordnung Schadensersatz verlangt wird. Dies reicht für eine zur Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung nicht aus, zumal der Antragsgegner nach der Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage KE 5 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 26.10.2013) bereits mit der Bekanntgabe des Güteantrags aufgefordert wird, sich zu entscheiden, ob er in dieses Güteverfahren eintreten möchte oder nicht. Sofern der Kläger argumentiert, auf Grund der genannten Vertragsnummer habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, aus eigenen Unterlagen die Beratungssituation zu recherchieren, ist dies im Hinblick darauf, dass zeitgleich in 9 Paketsendungen rund 4.500 Güteanträge gestellt wurden, der Beklagten schon nicht zumutbar. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, ob die Beklagte noch auf Unterlagen zurückgreifen kann oder ob diese Unterlagen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Zeichnung in 1999 nicht schon weggelegt und vernichtet waren. Selbst wenn die Beklagte aber noch auf eigene Unterlagen hätte zurückgreifen können, hätte sie diesen Unterlagen zumindest nicht entnehmen können, welchen Ansprüchen in welcher Höhe sie bei den Forderungen des Klägers ausgesetzt ist, da ein etwaiger Schaden aus einer Darlehensfinanzierung, Steuerrückzahlung, entgangener Gewinn oder die Kosten der Rechtsverfolgung zwar in Aussicht gestellt, aber nicht ansatzweise beziffert wurde.
32Mangels der gebotenen Bestimmtheit des Güteantrags ist die Klage bereits deshalb wegen fehlender Hemmung der Verjährung abzuweisen. Insofern kann dahinstehen, ob die Einleitung des Güteverfahrens vorliegend auch rechtsmissbräuchlich war mit der Folge, dass die Bekanntgabe des Güteantrags auch insoweit die Verjährung nicht hemmen konnte. Des Weiteren kann dahinstehen, ob in der gewählten Form der Kläger davon ausgehen konnte, dass Rechtsanwalt E5 im Hinblick darauf, dass ihm gleichzeitig rund 4.500 Güteanträge eingereicht wurden, die in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB geforderte Veranlassung der Bekanntgabe „demnächst“ noch leisten konnte. Dass Rechtsanwalt E5 dies offenbar nicht konnte, zeigt sich darin, dass es erst im November 2012 zur Bekanntgabe gegenüber der Beklagten kam. Dahinstehen kann des Weiteren auch, ob die hier gewählte Form des Feststellungsantrages überhaupt zulässig ist oder ob der Kläger seinen Schadensersatz hier in Form der bezifferten Leistungsklage hätte geltend machen müssen.
33Das Verfahren war vorliegend nicht gemäß § 8 KapMuG auszusetzen, da eine Vorgreiflichkeit nicht besteht. Selbst wenn in dem Kapitalmusterverfahren festgestellt werden sollte, dass in dem streitgegenständlichen Fondprospekt Prospektfehler festzustellen sind, wäre dies wegen der bereits eingetretenen Verjährung für mögliche Ansprüche nicht vorgreiflich. Das Gericht musste auch entgegen der Ansicht des Klägers eine Anhörung der Parteien hierzu nicht durchführen, da das Gericht eine Aussetzung nach § 8 KapMuG überhaupt nicht beabsichtigt hat. Die seitens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 beantragte Schriftsatzfrist zu § 8 KapMuG war ihm schon deshalb nicht zu gewähren, weil er hierzu bereits im Schriftsatz vom 05.03.2015 vorgetragen hat und weil es sich zudem um eine Rechtsfrage handelt.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
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