Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 276/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Rückzahlung und Nutzungsentschädigung nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge.
3Die Klägerin ist eine GbR. Die beklagte Bank führt eine Niederlassung in Münster. Die Gesellschafter der Klägerin, Herr B und Herr B1, sind seit 1992 als selbstständige Ingenieure mit dem Erwerb, der Errichtung, dem Umbau, der Vermietung, der Verwaltung und dem Verkauf von Immobilien befasst. Zudem betrieben sie die B2 GbR. Diese nahm mit Darlehensvertrag vom 10.12./14.12.1999 bei der Beklagten ein Darlehen über 7.600.000 DM zur Mitfinanzierung des Erwerbs zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 49 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten in Leipzig, B4-Straße XXX, mit insgesamt 4.491 m2 Wohn- und Nutzfläche auf. Im Jahr 2003 gründeten Herr B und Herr B1 zum Zwecke des Erwerbs des Objekts L-Straße 3333 in Leipzig die klagende Gesellschaft. Am 1.10.2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über zwei Einzeldarlehen zu 1.200.000 € und 1.800.000 €. Die Gesamtsumme von 3.000.000 € wurde an die Klägerin ausgezahlt. Zweck des Darlehensvertrages war die „Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung sowie des Um- und Ausbaus des Wohn- und Geschäftshauses in 04107 Leipzig, L-Straße 3333.“ Im Jahr 2009 wurde ein weiteres Darlehen über 175.000 € abgeschlossen. Zweck dieses Darlehens war die „Mitfinanzierung der Umbau-/Gestaltungskosten für zwei Gewerbeeinheiten im WGH Leipzig, L 3333 (…)“ Beide Verträge enthielten eine Widerrufsbelehrung. Dem Darlehensvertrag vom 04.09.2009 lag eine Bearbeitungsgebühr von 875,00 € zugrunde. Auf den weiteren Inhalt der Darlehensverträge (Anlagen K 1 und K 2) wird Bezug genommen. Im Sommer 2013 wollte die Klägerin das Darlehen vorzeitig rückabwickeln. Hierzu übergab die Bevollmächtigte der Klägerin den Vertretern der Beklagten in einer Besprechung am 29.07.2013 die Erklärung zur Kündigung der Darlehensverträge. In der Folge verhandelten die Parteien über die vertraglich vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung. Im September 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach ihren Berechnungen eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 55.500 € zu zahlen sei. Nach weiteren schriftlichen Verhandlungen (vgl. Anlagen B 20 ff.) unterbreitete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2013 ein Angebot für eine Vereinbarung, nach welcher „mit der Zahlung der 20.000,00 € (…) sämtliche Ansprüche der Bank auf Zahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Rückführung der Darlehen (…) wie im weiteren Schreiben dargelegt, abgegolten…“ sind. In diesem Schreiben heißt es unter Ziffer 2:
4„Im Hinblick auf die von Ihnen bezweifelte Wirksamkeit, Anfechtbarkeit und/oder Widerruflichkeit der getroffenen Darlehensvereinbarungen und entsprechender Nachträge/Zinsneuvereinbarungen verzichten die Darlehensnehmer, deren ordnungsgemäße Bevollmächtigung Sie anwaltlich versichern, auf die Ausübung etwaiger Rückforderungs-, Rückabwicklungs-, Anfechtungs- und Widerrufsrechte sowie vergleichbarer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur.“
5Mit Schreiben vom 03.12.2013 erklärte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, mit dem Angebot vom 13.11.2013 einverstanden (Anlage B 25). In der Folge wurden die Darlehen durch Zahlungen vom 18.12.2013 vollständig abgelöst.
6Am 11.09.2014 erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz den Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Am 11.09.2014 erklärte die Klägerin die Anfechtung dieser Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 erklärte die Klägerin zudem die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen die Ansprüche der Beklagten. Sie macht Rückzahlung eines Teils der gezahlten Bereitstellungszinsen nebst Herausgabe der Nutzungen geltend. Hilfsweise begehrt sie die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
7Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen, sodass ihr aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch immer ein Widerrufsrecht zustehe. Sie habe die Immobilie zum Zwecke der Vermögensanlage erworben und saniert. Die aus der Vermietung erzielten Einnahmen würden die Gesellschafter im Rahmen ihrer privaten Einkünfte versteuern. Zudem sei bei natürlichen Personen grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen. Ferner habe sie die Verträge auch wirksam wiederrufen. Zum einen sei das Widerrufsrecht nicht verfristet, da die Belehrung unrichtig gewesen sei. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die vollständige Rückführung des Darlehens ausgeschlossen. Die getroffene Einigung vom 13.11.2013 stehe dem Widerruf nicht entgegen, da es sich um unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele. Zudem stelle die Formulierung einen unzulässigen Verzicht auf das Widerrufsrecht dar. Im Übrigen habe sie die Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung wirksam angefochten.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus dem Gesamtbetrag seit dem 13.10.2014 zu bezahlen.
102. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26.948,74 € freizustellen.
11Hilfsweise:
123. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 875,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Meinung, die Klägerin sei nicht als Verbraucherin anzusehen. Jedenfalls habe sie mit der getroffenen Vereinbarung auf die Ausübung eines Widerrufsrechts im Hinblick auf die Darlehensverträge verzichtet. Dies gehe auch aus den Verhandlungen der Parteien über den getroffenen Vergleichstext hervor. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt, da sie sich auch nach anwaltlicher Beratung nicht zum Widerruf entschieden habe.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
19Das Landgericht Münster ist gem. § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte kann in Münster verklagt werden, da sie dort eine Niederlassung betreibt.
20II.
21Die Klage ist unbegründet.
221.
23Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Voraussetzung eines derartigen Rückgewähranspruchs ist der wirksame Widerruf eines Verbrauchers nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages. Daran fehlt es hier.
24a)
25Das Gericht ist bereits der Auffassung, dass die Parteien keinen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen haben. Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltlich Darlehensverträge, die ein Unternehmer als Darlehensgeber mit einem Verbraucher als Darlehensnehmer abschließt, § 491 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist jedoch bereits nicht als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB anzusehen. Hiernach ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dabei ist anerkannt, dass die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, etwa in Mietshäusern, grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff erfüllt (BGH NJW 2002, 2030). Anders ist dies jedoch dann, wenn der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand nach den Umständen des Einzelfalls das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt (BGH NJW 2002, 368; NJW 2009, 3780). Maßgebend sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls.
26Das Gericht berücksichtigt die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine natürliche Person objektiv als Verbraucher handelt (BGH Urteil v. 30.09.2009 – Az: VIII ZR 7/09). Sie ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zwar Vermögensverwaltung betriebt, diese aber derart aufwändig ist, dass sie das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. Zwar haben die Gesellschafter der Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, sie hätten das Objekt „zu privaten Zwecken finanziert“. Das Objekt werde beim Finanzamt privat geführt. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr S, gesagt, man solle es „bitte nicht gewerblich machen“ sondern im „privaten Portfolio belassen.“ Die Verwaltung des Objekts sei kein „Fulltime-Job“, da Se „ein Nachmittag in der Woche“. Dies sei durch eine beauftragte Hausverwaltung durchgeführt worden. Gleichzeitig haben die Gesellschafter jedoch bestätigt, dass es sich um ein Objekt mit 22 oder 23 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten handelt. Zusätzlich haben Sie angegeben, bereits zum damaligen Zeitpunkt das Objekt B4-Straße geführt zu haben. Hierin befanden sich weitere 49 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten. Zwar befand sich dieses Objekt nicht im Besitz der Klägerin sondern der B2 GbR. Die Gesellschafter beider Gesellschaften waren jedoch identisch. In Anbetracht der vom Bundesgerichtshof stets hervorgehobenen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann dieser Umstand nicht außer Betracht bleiben. Das Gericht kommt daher zur Überzeugung, dass die Umstände des vorliegenden Falles die Annahme einer Vermögensverwaltung im Rahmen eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermitteln. Die Verwaltung von über 70 privaten Mietverhältnissen sowie mindestens vier gewerblichen Mietverhältnissen ist nach Auffassung der Kammer ohne die Unterhaltung eines Büros oder eine geschäftsmäßige Organisation nicht durchführbar. Der Umstand, dass die Klägerin die Vermietung auf eine private Wohnungsverwaltung übertrug, bestätigt diese Annahme. Dass, wie der Gesellschafter B angab, hierfür lediglich ein Nachmittag pro Woche anfalle, spricht nicht gegen das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs. Es bestätigt vielmehr, dass regelmäßig Verwaltungsaufwand in nicht unerheblichem Maße anfällt.
27b)
28Darüber hinaus steht der Ausübung eines Widerrufs auch die zwischen den Parteien am 13.11.2013 und 03.12.2013 geschlossene Vereinbarung entgegen. Die Parteien haben in dieser Vereinbarung einen Vergleich geschlossen und sich hierbei auch über den Verzicht auf die Ausübung sämtlicher in Betracht kommender Widerrufsrechte geeinigt. Die Auslegung des Vergleichstextes ergibt, dass es den Parteien um eine endgültige Abwicklung der Ansprüche ging.
29Vertragliche Vereinbarungen sind gem. §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Ausgangspunkt ist dabei zunächst der Wortlaut, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH NJW 2001, 144; NJW 1993, 721 (722)). Im Zweifel ist dabei ein Auslegungsergebnis anzustreben, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang steht (BGH a.a.O.; Palandt/Ellenberger, 74. Auflage 2015, § 133 BGB Rn. 20). Der Wortlaut des Schreibens vom 13.11.2013 (Anlage K 13) spricht bereits für einen Verzicht auf das Widerrufsrecht. Demnach „verzichtet“ die Klägerin „im Hinblick auf die bezweifelte Wirksamkeit, Anfechtbarkeit und/oder Widerruflichkeit…“ auf die „Ausübung etwaiger (…) Widerrufsrechte“. Zusätzlich sprechen auch die berechtigten Interessen der Beklagten für eine Verzichtsvereinbarung. Die Parteien haben über den Wortlaut der Abgeltungsklausel verhandelt. Hierbei hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine Einigung nur unter Ausschluss der von ihr genannten Rechte in Betracht kommt. Die Klägerin hat dies letztlich akzeptiert und der Regelung zugestimmt, sich also bewusst auf einen Verzicht eingelassen.
30c)
31Die Vereinbarung ist auch wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen §§ 305 ff BGB. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei kann bereits dahinstehen, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Formulierungen mehrfach verwendet hat. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dabei bedeutet Aushandeln mehr als bloßes Verhandeln (BGH NJW 1991, 1679), der Verwender muss also den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt haben. Der Kunde muss die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingung ernsthaft zu beeinflussen (BGHZ 104, 236). Dabei wird zwar der Vertragstext regelmäßig verändert werden, auch bei unverändertem Vertragstext kann jedoch ein Aushandeln vorliegen, wenn der andere Teil nach grundlegender Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (BGH NJW 2000, XXX0). So liegt der Fall hier. Die Parteien haben mehrere Monate über eine Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung verhandelt. Nachdem die Klägerin sich zunächst gegen die Regelung unter 2. gewandt hatte (vgl. Anlage B 24) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14), dass für sie eine Einigung nur mit Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche in Betracht komme. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es der Klägerin freistehe, den Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen und anschließend rechtlich prüfen zu lassen. Die Klägerin hat sich schließlich mit Schreiben vom 03.12.2013 (Anlage B 25) nach anwaltlicher Beratung entschieden, der Vereinbarung zuzustimmen.
32Der erklärte Verzicht ist auch nicht unwirksam. Anders als in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 20.11.2006 – Az: 6 U 23/06) schloss die Klägerin die vergleichsweise Vereinbarung in Erwägung eines Widerrufsrechts. Ziffer 2. der Vereinbarung nimmt eindeutig auf die Möglichkeit eines Widerrufsrechts Bezug. Somit unterscheidet sich die Regelung von dem Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde lag. Dort war es vielmehr so, dass dem Darlehensnehmer die Existenz eines möglichen Widerrufsrechts nicht bekannt war.
33d)
34Die Einigung ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung der Einigungserklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Die von der Klägerin behauptete widerrechtliche Drohung der Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dass den Erklärenden in eine Zwangslage versetzt hat. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem erstrebten Zweck, dem verwendeten Mittel oder der Relation von beidem ergeben. Eine Widerrechtlichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Die angebliche Zusage des Mitarbeiters der Beklagten, man werde eine Darlehensrückführung nicht blockieren und spätere Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung stellt nach Auffassung des Gerichts, auch unter Berücksichtigung der grundpfandrechtlichen Besicherung des neuen Darlehens, keine widerrechtliche Drohung, sondern vielmehr die Wahrnehmung eigener Rechte dar. Ein rechtlich missbilligenswertes Verhalten vermag das Gericht darin nicht zu erkennen.
352.
36Der geltend gemachte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Durch die Abweisung des Klageantrags ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten, weshalb über den Antrag zu entscheiden war. Ein materiell rechtlicher Anspruch des Klägers ist jedoch nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unzulässiger Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern (BGH Urteil v. 13.05.2014 – Az: XI ZR 170/13 und Urteil v. 28.10.2014 – Az: XI ZR 17/14) auf Unternehmer übertragbar ist. Denn ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls durch die getroffene Vergleichsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des Parteiwillens gem. §§ 133, 157 BGB. Die Beklagte hat im Rahmen der Verhandlungen über die Vorfälligkeitsentschädigung mit Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14) deutlich gemacht, dass für sie eine Einigung nur in Betracht kommt, wenn dadurch sämtliche Ansprüche der Klägerin erfasst werden. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 26.11.2013 (Anlage K 14) in dem es heißt, mit einer pauschalen Zahlung von 20.000 € „…sollten damit – nach vollständiger Sicherheitenrückgewähr – auch sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus den betreffenden Darlehensgewährungen endgültig und abschließend erledigt sein...“ Weiter heißt es „Selbstverständlich werden wir eine Vereinbarung zur vorzeitigen Rückführung der streitgegenständlichen Darlehen nicht treffen, sollten wir befürchten müssen, dass ihre Mandantschaft nach der Ablösung noch Zahlungsansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber erhebt.“ Wunsch der Beklagten war daher die eindeutig die vollständige Abgeltung der Darlehensverhältnisse. Erkennbar ging es ihr darum, für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Die Klägerin hat dies erkannt und durch ihre Zustimmung akzeptiert.
373.
38Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
39Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
40III.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
42Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 80.450,00 € festgesetzt.
43Unterschrift
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