Beschluss vom Landgericht Münster - 06 S 71/14
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus (16 C 177/13)
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600,00 € nicht erreicht ist und die Berufung auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen ist.
31.
4Das Berufungsgericht setzt den Wert des Beschwerdegegenstandes im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert fest (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.12.2007, Az: V ZR 64/07). Die Kammer hält ihre im Hinweisbeschluss vom 12.09.2014 geäußerte Auffassung aufrecht und beziffert die Beschwer in Abweichung von der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf allenfalls 500,00 €. Begehrt der Kläger Auskunft ist der Wert der Beschwer gem. § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Auskunft zu beziffern. Geht es ihm dabei nicht darum, eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern um die bloße Auskunft, ist für die Wertbemessung auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft verbunden ist (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 3 Rn. 16 Stichwort „Auskunft“ m.w.N.). So liegt der Fall hier.
5Wie bereits mit Beschluss vom 12.09.2014 ausgeführt ist das Gericht aufgrund der Aussagen des Klägers vor dem Amtsgericht Ahaus davon überzeugt, dass es ihm in erster Instanz um die bloße Auskunftserteilung ging. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 angegeben, dass „er einfach Auskunft haben wolle. Um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht.“ (Bl. 71 d.A.). Dass die Berufungseinlegung zum Zwecke erfolgte, nach eingeklagter Auskunftserteilung eine Leistungsklage zu erheben, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen.
6Soweit der Kläger nunmehr erstmalig vorträgt, es sei zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten vor Klageeinreichung ausführlich die Erhebung einer Leistungsklage erörtert worden, vermag dies nichts an Streitwertbezifferung ändern. Zum einen wird dies nicht aus der Akte ersichtlich. Zum anderen entschied sich der Kläger gerade gegen die Erhebung einer – zumindest stufenweisen – Leistungsklage, was die Einschätzung des Gerichts, es sei nur um die Auskunft gegangen, bestätigt. Darüber hinaus wird dieser neue Vortrag vom Beklagten bestritten und daher als verspätet zurückzuweisen.
7Der Einwand des Klägers, seine Aussage vor dem Amtsgericht „um finanzielle Dinge gehe es ihm nicht“ sei fälschlicherweise im Präsens protokolliert worden und beziehe sich auf die Vergangenheit, verfängt ebenfalls nicht. Dem Kläger stand es frei, diese behauptete Unrichtigkeit im Wege der Protokollberichtigung korrigieren zu lassen. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
8Zu Recht weist der Kläger auf § 40 GKG hin, nach dem für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich ist. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, vermag das Gericht jedoch auch der Berufungsbegründung keine Umstände zu entnehmen, die einen Rechtsmittelstreitwert von mehr als 500,00 € rechtfertigen. Der neuerliche Vortrag, nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen bestand ein gesteigertes Leistungsinteresse des Klägers, überzeugt nicht. Weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus den Schriftsätzen der Parteien wird ersichtlich, dass die Parteien, wie der Kläger behauptet, über einen Vergleich verhandelt hätten, mit dem auch etwaige Zahlungsansprüche des Klägers abgegolten worden wären. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, nach der Güteverhandlung habe sich sein Interesse an der Verfolgung eines späteren Leistungsanspruchs verstärkt. Würde dies zutreffen, wäre es spätestens nach der Güteverhandlung angezeigt gewesen, die Klage zu erweitern. Dies gilt umso mehr, als dass dem Kläger aufgrund seiner Säumnis in der mündlichen Verhandlung keine Präklusion drohte, er mithin Gelegenheit hatte nochmals umfassend vorzutragen.
9Soweit der Kläger vorträgt, er habe eine Stufenklage vorbereiten wollen, jedoch aus Kostengründen zunächst keinen Leistungsantrag gestellt, überzeugt dies nicht. Hinsichtlich des – ebenfalls auf Auskunft gerichteten - Antrags zu 2) hat der Beklagte den Anspruch anerkannt, jedoch bislang nicht erfüllt. Wäre der Kläger an der Leistung interessiert gewesen, hätte er die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) um den Leistungsantrag erweitern können ohne eine Kostenbelastung befürchten zu müssen. Dass er keinen Leistungsantrag stellte, spricht für ein bloßes Auskunftsinteresse.
10Unbeachtlich ist schließlich auch, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2014 die Klage erweitert hat und nunmehr auf zweiter Stufe auf Zahlung klagt. Dabei kann dahinstehen, ob Klageerweiterung den Anforderungen des § 533 ZPO genügt, da diese die Beschwer nicht beeinflusst. Maßgeblich für die Zulässigkeit ist die Beschwer des ersten Rechtszuges. Ein über das erstinstanzliche Unterliegen hinausgehender Berufungsantrag erhöht weder die Beschwer noch den Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. BGH Beschl. v. 19.04.2012 – Az: IX ZB 162/10; Musielak, ZPO 11. Aufl., § 511 Rn. 18).
112.
12Die Berufung ist auch nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Da das Amtsgericht den Wert der Beschwer höher als 600,00 € angesetzt und daher keinen Anlass gesehen hat, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, obliegt diese Entscheidung nunmehr der Kammer als zuständiges Berufungsgericht (vgl. BGH NJW 2008, 218; Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. § 511 Rn. 88). Die Berufung ist jedoch nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer.
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