Beschluss vom Landgericht Münster - 014 O 246/14
Tenor
wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der im Urteil vom 24.02.2015 festgesetzte Streitwert des Verfahrens geändert und auf 239.914,10 Euro festgesetzt.
Davon entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): 174.080,04 €.
Auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): 65.834,06 €.
1
Gründe:
2Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: „Vollstreckungsabwehrklage“). Mit den Anträgen zu 1) und 3) begehrt der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen notariellen Urkunden hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird.
3Hinsichtlich der Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 174.080,04 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 15 % auf einen Betrag von 100.724,52 € (Umrechnung 197.000 DM in Euro unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 24.06.1996 bis zum 31.12.2007.
4Für die Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 65.834,06 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 18 % auf einen Betrag von 31.955,74 € (Umrechnung 62.500 DM in Euro bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 22.07.1996 bis zum 31.12.2007.
5Münster, 26.03.2015
614. Zivilkammer
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