Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 374/14

Tenor

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.172,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 837,76 seit dem 06.11.2014 sowie auf weitere EUR 334,75 seit dem 03.03.2015 zu zahlen.

2.         Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Bilddatei, welche die Klägerin und den Beklagten beim Oralverkehr zeigt, im Internet entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.


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