Beschluss vom Landgericht Münster - 014 O 90/15
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
1
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Der Streitwert ist entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger zu bestimmen.
4Vorliegend begehren die Kläger mit ihrem Klageantrag die Feststellung, dass sie keine weiteren Ratenzahlungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über ursprünglich 66.000 Euro schulden. Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet worden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Für den Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags durch Widerruf kommt es auf den Wert der Leistung an, von dem die klagende Partei freigestellt werden will. Diese besteht nach Auffassung der Kammer in der vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar – 9 W 2/14).
5Mithin war der Streitwert auf die noch offene Darlehensvaluta festzusetzen.
6Münster, 10.09.2015
7Unterschrift
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