Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 526/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.445,45 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 27.02.2015 (Blatt 1 der Akte) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wobei er eine Entschuldung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens beabsichtigte. Ein von ihm erstellter Insolvenzplan (Blatt 27) war dem Antrag beigefügt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 11.03.2015 (Blatt 48) die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte insoweit den Beschwerdeführer. Dieser erstattete sein Gutachten unter dem 20.04.2015 (Blatt 57) und stimmte dem Plan (mit geringfügigen Korrekturen) zu. Mit Beschluss vom 24.04.2015 (Blatt 71) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsätzen vom 07.05.2015 (Blatt 115) und 20.05.2015 (Blatt 136) reichte der Schuldner einen geänderten bzw. berichtigten Plan zur Akte. Im Termin vom 19.06.2015 (Blatt 181) stimmte die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger dem Plan in seiner letzten Fassung zu, das Finanzamt T als Gläubiger stimmte dem Plan ausdrücklich nicht zu. Der Plan wurde mit – inzwischen rechtskräftigem - Beschluss vom 22.06.2015 (Blatt 208) gerichtlich bestätigt.
3Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 (Blatt 235) beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf (Pauschalvergütung 3.500,00 EUR + pauschale Auslagen 700,00 EUR + MWSt =) 4.998,00 EUR. Zur Begründung bezog er sich auf den Insolvenzplan, in dem es unter III. 5. heißt: „Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist durch das Gericht festzusetzen. Zur Beschleunigung des Verfahrens erklären sich die Gläubiger mit einem Pauschalbetrag für die Verwaltervergütung von netto EUR 3.500,00 sowie einem Pauschalbetrag für die Auslagen von netto EUR 700,00 einverstanden. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen errechnet sich dabei aus der Regelvergütung nebst einem Zuschlag für die Mehrarbeit des Verwalters aus der Regelvergütung nebst einem Zuschlag für die Mehrarbeit des Verwalters aus der Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins und etwaigen Kosten der Abwicklung. In dieser Höhe stimmen die Gläubiger der Entnahme durch den Verwalter zu.“ (Blatt 147).
4Das Amtsgericht setzte demgegenüber die Vergütung des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 14.08.2015 (Blatt 240) nur auf 2.552,55 EUR fest. Die Regelung im Insolvenzplan sei für das Gericht nicht bindend. Das Amtsgericht schloss sich insofern der von Schöttler (NZI 2014, 852) vertretenen Auffassung an.
5Gegen den ihm am 18.08.2015 zugestellten (Blatt 252) Festsetzungsbeschluss legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20.08.2015 (Blatt 253) am 21.08.2015 sofortige Beschwerde ein unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des LG München (ZInsO 2013, 1966) und des LG Heilbronn (ZInsO 2015, 910)).
6Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2015 (Blatt 254) nicht ab, wobei es ergänzend darauf verwies, dass im vorliegenden Fall der Insolvenzplan anders als in den Fällen, die den vom Insolvenzverwalter zitierten Entscheidungen zugrundelagen, nicht einstimmig angenommen worden ist.
7Auf die im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Insolvenzverwalters (Blatt 260), des Schuldners (Blatt 264) und des Finanzamtes T als dem Plan nicht zustimmender Gläubiger (Blatt 266) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
8Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
9In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
10Allerdings hält die Kammer anders als das Amtsgericht Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan grundsätzlich für zulässig und bindend, jedoch nur dann, und insoweit stimmt die Kammer dem Amtsgericht zu, wenn alle Beteiligten ihnen zugestimmt haben, was vorliegend indes nicht geschehen ist:
11Das Finanzamt T als Gläubiger hat dem Plan nämlich ausdrücklich nicht zugestimmt. Dass dieser Gläubiger im Termin keine Einwände gegen die Vergütungsvereinbarung erhoben und den Plan aus anderen Gründen als wegen der Vergütungsregelung abgelehnt haben mag, ist unerheblich. Es hat dem Plan insgesamt und damit auch der Vergütungsvereinbarung nicht zugestimmt. Zu der Vergütungsvereinbarung hatte es, wie es im Schreiben vom 15.09.2015 klarstellt, keine Stellungnahme abgegeben und eigenen Worten zufolge auf eine Überprüfung der Verwaltervergütung durch das Insolvenzgericht vertraut, was gerade gegen die Annahme spricht, er akzeptiere die Vergütungsvereinbarung im Insolvenzplan und stimme ihr (stillschweigend) zu.
12Die streitentscheidende Frage, inwieweit Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplanverfahren zulässig sind bzw. das Insolvenzgericht an eine im Plan beschlossene Vergütungsentscheidung gebunden ist, ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt und wurde höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden (vgl. hierzu und im Folgenden insbesondere Reinhardt ZInsO 2015, 943 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
13Die vom Amtsgericht in Anschluss an Schöttler (deren Ausführungen sich allerdings auf den – hier nicht vorliegenden – Fall bezogen, dass zu Lasten des Insolvenzverwalters eine geringere Vergütung vereinbart werden sollte) vertretene Auffassung (so auch Kreft, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 64 InsO Rn 38-47) wird insbesondere damit begründet, dass derartige Vergütungsvereinbarungen § 64 InsO widersprächen. Außerdem sei das Insolvenzgericht an der Vereinbarung nicht beteiligt und schon aus diesem Grunde hinsichtlich materieller Regelungen im Insolvenzplan nicht planunterworfen. Bei einer Zulassung von Vergütungsvereinbarungen wäre die zur rechtsstaatlichen Ordnung gehörende Unabhängigkeit des Verwalters gefährdet.
14Die Gegenmeinung (LG München und LG Heilbronn a.a.O. und Reinhardt a.a.O. jeweils m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung 14. Auflage 2015, § 63 InsO Rn 70 und 71; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage 2013, § 63 InsO Rn 52; Graeber ZIP 2013, 916; Haarmeyer ZInsO 2013, 1967) verweist darauf, dass sich dem Wortlaut des § 64 InsO nicht entnehmen lasse, dass bindende Vergütungsvereinbarungen ausgeschlossen seien. § 64 InsO beinhalte nur eine rein formale Festsetzungsbefugnis des Gerichts, vergleichbar mit der Regelung des über § 4 InsO anwendbaren § 278 Abs. 6 ZPO. Für die Zulässigkeit bindender Vergütungsvereinbarungen spreche zudem die durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gestärkte Gläubigerautonomie. Im Insolvenzplanverfahren sei es gemäß § 217 InsO möglich, auch die Verfahrensabwicklung zu regeln. Wenn auch weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt sei, dass dazu auch die Festlegung der Verwaltervergütung gehöre, so spreche doch auch nichts gegen diese Annahme. Für die Zulässigkeit bindender Vergütungsvereinbarungen spreche weiterhin die erforderliche Planungssicherheit. Gerade wegen der Relevanz der Verwaltervergütung für den Vergleich der Gläubiger zwischen einer Liquidation im Regelverfahren und im Planverfahren sei es für die Gläubiger von entscheidender Bedeutung, die abschließende Höhe der Verwaltervergütung frühzeitig und verlässlich zu erfahren. Aus der Praxis wird zudem auf den Aspekt verwiesen, dass zulässige und für das Gericht bindende Vergütungsvereinbarungen die Gerichte entlasten und zu einem schnelleren Verfahrensabschluss führen, was im Interesse aller Beteiligten liegt.
15Aus Sicht der Kammer überzeugen die Argumente der zuletzt genannten Auffassung dann, wenn die in Rede stehende Vergütungsvereinbarung mit Zustimmung und Billigung aller Beteiligten beschlossen wurde. Zu Recht verweist Reinhard (a.a.O.) insoweit darauf, welch hohes Gut die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist und dass dieses Gut durch die Beteiligten nicht gefährdet werden darf. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist aber (nur) dann nicht gefährdet, wenn die Vergütung im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt wird. Auf die Mehrheit der Gläubiger im Sinne des § 244 InsO kann insoweit nicht abgestellt werden.
16An der danach zu fordernden Einstimmigkeit fehlt es allerdings, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall.
17Das Amtsgericht hat es damit zu Recht abgelehnt, die Vergütung wie beantragt entsprechend der Vereinbarung im Insolvenzplan festzusetzen. Es hat die Verwaltervergütung zutreffend auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Dass die Vergütung davon ausgehend unzutreffend berechnet worden wäre, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
18Die Beschwerde ist demzufolge zurückzuweisen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.
20Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, enthalten sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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