Urteil vom Landgericht Münster - 023 O 55/15

Tenor

              Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an

              der Außenfassade des Praxisgebäudes I in N

              mit der Angabe „Augenabteilung am St. G“ zu werben.

              Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

              Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein

              Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

              Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, angedroht.

              Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen in

              Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

              21.08.2015 zu zahlen.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

              35.000,00 €.


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