Grund- und Teilurteil vom Landgericht Münster - 010 O 180/15

Tenor

1.

Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % gerechtfertigt, und zwar bis zu einem Betrag von 3.012,00 €.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.

3.

Die Verpflichtungen unter Ziff. 1 und 2. bestehen abzüglich unter dem 23. Januar 2015 gezahlter und noch anrechenbarer 996,92 €, wobei dieser Betrag vorrangig auf die Verpflichtung zu Ziff. 1 und nachrangig – soweit noch ein freier Betrag verbleibt – auf die Verpflichtung zu Ziff. 2 anzurechnen ist. 

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche materiellen als auch immateriellen der Klägerin zukünftig noch entstehenden Schäden resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2014 auf Grundlage eines Mitverschuldens von 20 % auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

8.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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