Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 83/14

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2015 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung vom 21.02.2006 bis 17.12.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) Auskunft über die Identität ihres genetischen Vaters zu erteilen.

4.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 3) Auskunft über die Identität seines genetischen Vaters zu erteilen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten werden wie folgt verteilt:

Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 1) zu 44 %, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils zu 7 % sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 42 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 28 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 1) zu 35 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen die Klägerin zu 1) zu 60 % und die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) zu jeweils 20 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

7.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen Ziffer 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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