Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 184/15

Tenor

              Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch

              verpflichtet sind, den Klägern mit einer Quote von 50 % Schadenersatz

              wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes vom

              29.07.2014 des Herrn U1, geb. am ##.##.####, zu zahlen.

              Es wird ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 3) darüber hinaus

              verpflichtet ist, den Klägern mit einer Quote von weiteren 25 % Schaden-

              ersatz wegen entgangener Unterhaltsansprüche aufgrund des Unfalltodes

              vom ##.##.2014 des U1, geb. am ##.##.####,

              zu zahlen

              Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

             Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je

             14,5 %, der Beklagte zu 2) zu 17 % und der Beklagte zu 3) zu 25 % .

              Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger als

              Gesamtschuldner.

              Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 50 %

              die Kläger als Gesamtschuldner, im Übrigen der Beklagte zu 2) selbst.

              Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 25 %

              die Kläger als Gesamtschuldner, zu 75 % der Beklagte zu 3) selbst.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

              Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.