Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 62/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 16.12.2015 (29 XIV (B) 35/15) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Kreis Steinfurt auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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