Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 72/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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114 O 72/15
2T a t b e s t a n d
3Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von zwei Orderschuldverschreibungen der Firma G KG geltend. Die Beklagte betreibt in H eine Firma für Finanz- und Versicherungsleistungen; Geschäftsführer der Beklagten ist Herr T, der als sogenannter vertraglich gebundener Vermittler der J AG Finanzdienstleistungsinstitut (nachfolgend J) tätig ist.
4Nach Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten erwarben die Kläger seit dem Jahr 2006 mehrere Orderschuldverschreibungen der Firma G KG aA. Über das Vermögen der G KG ist am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5Streitgegenständlich sind vorliegend die beiden zuletzt erworbenen Orderschuldverschreibungen, die die Kläger mit Anträgen vom 04.06.2013 und 05.07.2013 zu Nennbeträgen von 15.000,00 € und 10.000,00 € gezeichnet haben. Sie erhielten unter dem 08.07.2013 und dem 27.08.2013 jeweils ein entsprechendes Beteiligungszertifikat (Anlagen K 4 und K 5). Die Kläger kündigten die Orderschuldverschreibungen mit Schreiben vom 07.11.2013, nachdem die Beklagte ihnen per Email vom 07.11.2013 mitgeteilt hatte, dass nach Presseinformationen die Staatsanwaltschaft Dresden Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen die Beteiligten der J Gruppe führen würde.
6Die Kläger sind der Auffassung, zwischen ihnen und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die durch die Beklagte erfolgte Anlageberatung sei weder anleger- noch anlagegerecht erfolgt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihnen die Anlage als sehr sicher vorgestellt, obwohl das Geschäftsmodell bei der Empfehlung der Orderschuldverschreibungen immer unplausibler gewesen sei. Die Beklagte habe es insoweit unterlassen, die Beteiligung einer eigenen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hätten sie, die Kläger, gewusst, dass die Orderschuldverschreibungen mit hohen Risiken verbunden gewesen seien, hätten sie diese nicht gezeichnet.
7Die Kläger behaupten, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihnen nicht zu erkennen gegeben, dass er bei der Beratung zum Erwerb der streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen als gebundener Vermittler der Firma J tätig geworden ist. Insoweit bestreiten sie auch, eine entsprechende Visitenkarte von dem Geschäftsführer der Beklagten erhalten zu haben.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.711,70 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014,
10die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus den Orderschuldverschreibungen bei der G KG a.A. mit den Registriernummern ##-########### und ##-########### resultieren.
11Die Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger aus den Orderschuldverschreibungen der G KG a.A. mit den Registriernummern ##-########### und ##-###########.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er behauptet, sämtliche Vermittlungen allein in der Eigenschaft als gebundener Vermittler der J AG vorgenommen zu haben. Insoweit verweist die Beklagte u.a. darauf, dass sowohl die Beratung als auch die Zeichnung ausschließlich auf entsprechenden Vordrucken der J AG erfolgt seien, nämlich auf deren Erhebungsbögen, auf deren Zeichnungsanträgen und unter Beifügung von Informationsschriften der J. Der Geschäftsführer der Beklagten habe insoweit auch den Klägern im Rahmen der Beratungstätigkeit eine Visitenkarte überreicht, die ihn als Wertpapierberater für die J AG aufweise (Bl. 60 d.A.). Zudem bestreitet die Beklagte, die Kläger nicht anleger- und anlagegerecht beraten zu haben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Das Gericht hat die Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.08.2016, Bl. 81 ff. d.A., Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist unbegründet.
19Den Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn zwischen den Parteien ist kein Beratungsvertrag zustande gekommen. Vielmehr ist nach den überreichten Unterlagen sowie nach den Grundsätzen zu unternehmensbezogenen Geschäften ein Beratungsvertrag zwischen den Klägern einerseits und der J AG andererseits zustande gekommen.
20Nach der Rechtsprechung geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dabei muss der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein.
21Vorliegend ist der Wille des Geschäftsführers der Beklagten, für die J AG zu handeln, hinreichend zum Ausdruck gekommen und für die Kläger erkennbar gewesen. Dies ergibt sich aus den von den Parteien überreichten Anträgen auf Zeichnung von Orderschuldverschreibungen sowie den Protokollen zur Anlageberatung und weiteren Erhebungsbögen zum Anlageverhalten. Die von den Klägern eingereichten Anträge auf Zeichnung von Orderschuldverschreibungen vom 04.06.2013 und 05.07.2013 (Anlage K 2 und K 3) enthalten im oberen Bereich als „Ihr/ihre Berater/in“ das Logo und die Bezeichnung der J AG. Zudem befindet sich nochmals rechts daneben unter der Überschrift „vermittelt durch“ wiederum das Logo und die Bezeichnung der J AG als Finanzdienstleistungsinstitut. Auch die von der Beklagten überreichten Fotokopien der Protokolle zur Anlageberatung sowie weitere Anträge auf Zeichnung von Orderschuldverschreibungen sowie ein Informationsschreiben der J AG weisen jeweils als Vermittler und Finanzdienstleistungsinstitut die J AG auf (vgl. Fotokopien Bl. 36 bis 59 d.A.). Insbesondere die Anträge auf Zeichnung einer Orderschuldverschreibung weisen im oberen Bereich jeweils deutlich abgesetzt die J AG als Vermittler aus.
22Damit ist vorliegend der Wille des Geschäftsführers der Beklagten, für die J AG zu handeln, hinreichend zum Ausdruck gekommen und für die Kläger auch erkennbar gewesen. Nach den eigenen Angaben des Klägers zu 2) anlässlich seiner Anhörung am 10.08.2016 ist diesem auch aufgefallen, dass als Vermittler nicht die Beklagte sondern eine Firma J aufgetaucht sei. Entsprechende Zweifel seien dagewesen. Diese Zweifel habe er aber nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten, sondern nur mit seiner Frau besprochen. Auch vor diesem Hintergrund konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten für die Beklagte handeln wollte.
23Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger unstreitig im Jahre 2007 eine Premiumvereinbarung mit der Beklagten geschlossen haben. Denn dieser Vertrag weist ausweislich der Anlage K 1 als Vertragsgegenstand aus: „Gegenstand der Tätigkeit des Versicherungsmaklers sind kaufmännische Dienstleistungen sowie die Betreuung der Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes ...“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Premiumvereinbarung nur versicherungsrechtliche Angelegenheiten umfasste.
24Auch der Einwand der Kläger, es habe Schriftverkehr mit Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung der Orderschuldverschreibungen gegeben, lässt die Beklagte nicht als Vertragspartner erscheinen. Angesichts der deutlichen Hervorhebung der J AG als Vermittlerin sowie angesichts der von dem Kläger zu 2) eingeräumten Zweifel durften die Kläger nicht darauf vertrauen, mit der Beklagten einen Beratungsvertrag geschlossen zu haben.
25Auch kommt vorliegend kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB durch Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Vertreter dem Kunden eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäftes oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten hat oder wenn der Vertreter dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Ein solches persönliches Vertrauen nimmt aber nur derjenige in Anspruch, der über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus persönlich die Gewähr für die Seriosität und die Durchführung des angestrebten Vertrages übernommen hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten ein über den im Rahmen einer Geldanlage üblichen Vertrauens ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte.
26Die Klage war daher mangels Beratungsvertrages insgesamt abzuweisen.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
28Unterschrift
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