Beschluss vom Landgericht Münster - 05 T 428/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher berechtigt ist, dem Gläubiger für die von ihm gemäß §§ 802d Absatz 1 Satz 4, 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO veranlasste Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ein Zustellungsentgelt (Nr. 701 KV-GvKostG) in Rechnung zu stellen.
4Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Sie beauftragte den beteiligten Gerichtsvollzieher damit, der Schuldnerin die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte und dass danach die Gläubigerin offensichtlich nicht vollständig befriedigt werden kann. Er teilte der Schuldnerin schriftlich mit, dass er sie gemäß § 882c ZPO nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung seines Schreibens in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde, und ließ der Schuldnerin diese Eintragungsanordnung per Post förmlich zustellen. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter dem 11.03.2016 insgesamt 43,05 EUR in Rechnung, u.a. einen Betrag von 3,45 EUR als „Entgelt Zustellung KV 701“. Insoweit legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 19.04.2016 Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ein. Dieser half der Erinnerung unter dem 29.04.2016 nicht ab und legte sie dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 07.06.2016 zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die sofortige Beschwerde zum Landgericht zu. Gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 22.06.2016 sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht unter dem 11.07.2016 nicht abhalf und die es der Zivilbeschwerdekammer des Landgerichts Münster als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegte.
6Die Gläubigerin argumentiert unter Beifügung entsprechender Gerichtsentscheidungen und Gesetzesbegründungen im Wesentlichen, dass es für die Erhebung der geltend gemachten Kosten im Kostenrecht keine Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage gebe. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handele es sich nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung von Amts wegen, für deren Kosten der vollstreckende Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden könne. Die von Amts wegen anzuordnende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis diene dem Schutz der Allgemeinheit, sei für den vollstreckenden Gläubiger ohne Interesse und auch nicht von ihm in Auftrag gegeben worden, so dass auch nicht sachgerecht sei, den Gläubiger mit den Kosten zu belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin vom 19.04. und 22.06.2016 nebst Anlagen verwiesen.
7Die Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 2 GKG statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht.
8In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dass der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin gemäß Nr. 701 KV-GvKostG die Zustellkosten von 3,45 EUR in Rechnung gestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hält die dazu vom Gerichtsvollzieher, dem Amtsgericht und der Vertreterin der Landeskasse vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und schließt sich den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Gerichtsvollziehers und des Zurückweisungsbeschlusses des Amtsgerichts sowie den Ausführungen der Vertreterin der Landeskasse in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, an.
9Ebenso wie alle Beteiligten geht die Kammer mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zunächst davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung von Amts wegen handelt mit der Folge, dass dem Gerichtsvollzieher für die Ausführung der Zustellung keine der im Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG genannten Gebühren zusteht, denn die Gebührentatbestände in diesem Abschnitt gelten ausdrücklich nur für Zustellungen im Parteibetrieb.
10Von der Frage der Gebühren ist aber, worauf die Vertreterin der Landeskasse zu Recht hinweist, die Frage der hier in Rede stehenden Auslagen zu trennen. Diese sind in Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG geregelt, der keine Einschränkung dahingehend beinhaltet, dass er nur für Zustellungen auf Betreiben der Parteien und nicht auch für Zustellungen von Amts wegen gälte, woraus das Oberlandesgericht Hamm in der zitierten Entscheidung und auch das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom 09.02.2015 (8 Wx 2651/14) nach Auffassung der Kammer zutreffend den Schluss ziehen, dass es für die Erhebung der Auslagen beim Gläubiger nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Zustellung von Amts wegen oder um eine auf Betreiben der Parteien handelt, sondern allein darauf, ob es um (Neben-)Kosten der Zwangsvollstreckung geht, für die der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GvKostG und damit Veranlassungsschuldner einzustehen hat.
11Der Einwand der Gläubigerin, sie habe dem Gerichtsvollzieher keinen Auftrag hinsichtlich der Eintragungsanordnung erteilt, überzeugt die Kammer nicht. Als Veranlassungsschuldner hat die Gläubigerin für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen. Dazu gehören aber bei der Beauftragung mit der Abnahme der Vermögensauskunft – und diesen Auftrag hat die Gläubigerin hier unstreitig erteilt – kraft Gesetzes auch die Eintragungsanordnung und ihre Zustellung, § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO. Die Eintragungsanordnung und ihre Zustellung sind gesetzlich vorgesehene und damit quasi automatische Folge des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft, so dass derjenige, der die Abnahme der Vermögensauskunft in Auftrag gibt, notwendigerweise auch für die damit verbundenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung haftet. Darauf, in wessen Interesse die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis liegt, kann es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend ankommen.
12Der Hinweis der Gläubigerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.12.2015 (i ZB 107/14) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Entscheidung ist, worauf die Vertreterin der Landeskasse aus Sicht der Kammer zutreffend hinweist, in einem gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO ergangen und bezieht sich eindeutig ausschließlich auf die in diesem Verfahren zu treffende Kostenentscheidung bezüglich der Gerichtskosten des Widerspruchsverfahrens und der in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien, besagt aber nichts über die vom Gerichtsvollzieher nach dem GvKostG zu erhebenden Gebühren und Auslagen.
13Der von der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.01.2016 (14 W 813/15) vermag die Kammer ebenso wie die Vertreterin der Landeskasse nicht zu folgen. Die vom Oberlandesgericht Koblenz vertretene Auffassung, der hier angewandte Auslagentatbestand Nr. 711 KV-GvKostG sei gebührenbezogen und könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn auch – was hier indes nicht der Fall sei – eine Gebühr anfalle, findet im GvKostG keine Stütze.
14Nach all dem war die Beschwerde zurückzuweisen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Absatz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 8 GKG.
16Die weitere Beschwerde war nach § 5 Absatz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
17Unterschriften
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.