Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 458/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 07.01.2015 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch Urteil vom 14.08.2015 wurde der Schuldner geschieden. Der im Rahmen des Scheidungsurteils durchgeführte Versorgungsausgleich erfasste auch Ansprüche der geschiedenen Ehefrau aus betrieblicher Altersversorgung. Das Familiengericht begründete deswegen im Wege der externen Teilung Anrechte des Schuldners bei der Versorgungsausgleichskasse im Umfang von 3.977,68 € und 3.376,74 €. Rechtskräftig ist das Scheidungsurteil seit dem 11.12.2015. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 18.02.2016 ohne Schlussverteilung aufgehoben. Mit Schreiben vom 15.04.2016 teilte die Versorgungsausgleichskasse dem Schuldner mit, dass sie von ihrem Abfindungsrecht nach § 5 VersAusglKassG Gebrauch mache, und setzte den Insolvenzverwalter hiervon in Kenntnis. Die Versorgungsausgleichskasse errechnete nach Abzug von Kosten einen Abfindungsbetrag von 7.147,50 €.
4Am 13.06.2016 beantragte der Insolvenzverwalter wegen dieses Betrags die Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 17.06.2016 entsprach das Amtsgericht dem Antrag. Der Beschluss wurde zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post am 21.06.2016 zur Post aufgegeben.
5Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.07.2016, eingegangen am 08.07.2016, wandte sich der Schuldner gegen diesen Beschluss. Er ist der Auffassung, dass der Abfindungsanspruch als unpfändbarer Anspruch nicht Teil der Insolvenzmasse werde. Darüber hinaus sei der Anspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Ausübung des Wahlrechts der Versorgungsausgleichskasse entstanden. Denn bei der Scheidung hätte er auch den Versorgungsausgleichsbetrag auf eine andere Versorgung übertragen können, in der er ebenfalls dem Pfändungsschutz unterfallen wäre.
6Der Insolvenzverwalter ist demgegenüber der Auffassung, dass einmalige Abfindungsansprüche Teil der Insolvenzmasse seien. Der Abfindungsanspruch sei bereits mit dem Scheidungsdatum aufschiebend bedingt entstanden.
7Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
8II.
91. Die sofortige Beschwerde ist vorliegend nach §§ 204 Abs. 2 S. 2, 6 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
102. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung rechtmäßig angeordnet.
11Das Amtsgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 InsO die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzuordnen, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Der Insolvenzverwalter hat am 13.06.2016 die Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt.
12a) Der ermittelte Gegenstand ist der Abfindungsanspruch gegen die Versorgungsausgleichskasse. Dem Schuldner stehen nämlich Abfindungsansprüche gegen die Versorgungsausgleichskasse zu. Die Versorgungsausgleichskasse durfte vorliegend von ihrem Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG i. V. m. § 3 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 18 SGB IV Gebrauch machen, weil die monatlich zu zahlende Rente aufgrund dieser beiden Anrechte zusammen bei lediglich 26,57 € gelegen hätte. Damit unterschritt der monatliche Rentenanspruch die Grenze von einem Prozent der Bezugsgröße, unterhalb derer die Versorgungsausgleichskasse nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG i. V. m, § 3 Abs. 2 BetrAVG i. V. m. § 18 SGB IV Anrechte abfinden darf. Insoweit kann dahinstehen, ob für die Unterschreitung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Anrechte durch den Versorgungsausgleich übertragen werden oder in dem das Wahlrecht ausgeübt wird. Denn die Bezugsgröße lag 2015 bei monatlich 2.935,00 € (§ 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) und 2016 bei monatlich 2.905,00 € (§ 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016). Dieser Abfindungsanspruch ist dem Insolvenzverwalter auch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt geworden.
13b) Der Abfindungsanspruch ist hier auch Teil der Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt.
14aa) Dabei gehen die Beteiligten zwar zutreffend davon aus, dass die Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sind. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt, dass Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, nicht Teil der Insolvenzmasse sind. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unterliegen der Zwangsvollstreckung nur diejenigen Forderungen, die übertragbar sind. § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG schließt die Übertragbarkeit der Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse aber gerade aus. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Anrechte stünden bei Massenzugehörigkeit für ihren eigentlichen Zweck, die Alterssicherung, nicht mehr zur Verfügung. § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG bezweckt aber, dass die Anrechte im Sinne des Versorgungszwecks aufrechterhalten bleiben (BT-Drs. 16/13424, S. 37). Dieser Zweck wird nochmals durch § 5 Abs. 1 S. 2 VersAusglKassG unterstrichen, der eine vorzeitige Verwertung der Anrechte ausschließt. Die Verwertung des Anrechts wäre aber die Folge der Zugehörigkeit der Anrechte zur Insolvenzmasse.
15bb) Ein Abfindungsanspruch i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG kann demgegenüber grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse sein. Wie sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 VersorgAusglKassG ergibt, unterliegen die Abfindungsansprüche nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersorgAusglKassG keinem Übertragungsverbot. Sie sind somit nicht nach § 36 InsO von der Insolvenzmasse ausgenommen. Die Massezugehörigkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung § 5 Abs. 1 VersAusglKassG. Denn durch die Abfindung des Anrechts wird gerade die Zweckbindung, die das Übertragungsverbot rechtfertigt, aufgehoben. Der Berechtigte kann frei über den Abfindungsbetrag verfügen. Er muss den Abfindungsbetrag gerade nicht für die Altersvorsorge verwenden.
16cc) Anders als der Schuldner meint, hat er den Abfindungsanspruch auch bereits während des Insolvenzverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 InsO erworben. Denn der Abfindungsanspruch des Schuldners nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG ist bereits mit Übertragung der Rechte auf die Versorgungsausgleichskasse entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts durch die Versorgungsausgleichskasse. Die Übertragung erfolgte mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemäß § 224 Abs. 1 FamFG am 11.12.2015 und damit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2016.
17Diese Auffassung der Kammer entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Erwerbsvorgängen, die während des Insolvenzverfahrens begonnen haben, die aber erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vollendet werden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 50/13), dass Ansprüche aus Lebensversicherungen auch dann in die Insolvenzmasse fallen, wenn die versicherte Person erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bezugsberechtigten verstirbt. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass bereits das zuvor bestehende Anwartschaftsrecht zur Insolvenzmasse gezählt habe. Für Ansprüche auf Steuererstattungen ist entschieden, dass maßgebend nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung ist, sondern ein insolvenzrechtlicher Entstehungszeitpunkt zugrunde zu legen sei (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Bei der Einkommenssteuer sei dieser Rechtsgrund des Erstattungsanspruchs bereits mit der Zahlung der Lohnsteuer gesetzt; er stehe lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass auch am Jahresende ein Erstattungsanspruch verbleibe. Auch für den Rückerstattungsanspruch des Mieters bezüglich einer Mietkaution ist entschieden, dass dieser der Insolvenzmasse unterfällt (BGH, Beschluss vom 09.10.2014, IX ZA 20/14). Dem liegt die Argumentation zugrunde, dass der Rückzahlungsanspruch bereits mit der Leistung der Kaution entstehe und durch die Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Mietsache bedingt sei. Schließlich unterfällt auch der Pflichtteilsanspruch aufschiebend bedingt der Insolvenzmasse, obgleich er nur nach Maßgabe des § 852 Abs. 1 ZPO bedingt pfändbar ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZB 249/07), und zwar auch dann, wenn der Erbfall während des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, der Pflichtteilsanspruch aber erst nach Aufhebung des Verfahrens gelten bzw. rechtshängig gemacht wird (BGH, Beschluss vom 02.12.2010, IX ZB 184/09).
18Für den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG ist die Grundlage spätestens im Zeitpunkt der Übertragung im Zuge des Versorgungsausgleichs mit Rechtskraft des Scheidungsurteils gelegt. Diese Grundlage stellt ein insolvenzrechtliches Anwartschaftsrecht dar. Denn die Entstehung des Abfindungsanspruchs ist hinreichend konkret absehbar. Die Entscheidung der Versorgungsausgleichskasse über die Ausübung des Abfindungswahlrechts steht nämlich bereits bei Übertragung fest. Die Versorgungsausgleichskasse macht von der Möglichkeit, Versicherungsnehmer abzufinden, stets Gebrauch, wenn der Ausgleichsbetrag 5.000,00 € nicht übersteigt (vgl., http://www.va-kasse.de/Abfindungen-durch-die-Versorgungsausgleichskasse/). Da der Schuldner vorliegend zwei Rentenanwartschaften mit Ausgleichsbeträgen von jeweils deutlich unter 5.000,00 € erhalten hat, stand bereits bei Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs fest, dass der Schuldner abgefunden wird. Unsicher war allein, wann die Versorgungsausgleichskasse ihre Entscheidung erklärt. Dieses insolvenzrechtliche Anwartschaftsrecht bezüglich des Abfindungsanspruchs ist wie der Abfindungsanspruch selbst Teil der Insolvenzmasse (vgl. bb)).
19Unerheblich ist auch der Einwand des Schuldners, dass er nach § 15 VersAusglG die Anrechte auch in eine andere priviligierte Altersvorsorge hätte übertragen lassen können. Denn der Schuldner hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Außerdem hätten die Anrechte auch dann – wie bei den nach § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglKassG privilegierten Anrechten – der Altersversorgung gedient und wären gerade nicht für den Schuldner frei verfügbar gewesen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
21Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 04.07.2002, V ZB 16/02 und 27.03.2003, V ZB 291/02). Angesichts der Vielzahl der Insolvenzverfahren, Ehescheidungen und Betriebsrentenansprüche kann sich die in diesem Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage in einer Vielzahl von Verfahren stellen. Die einheitliche Entscheidung dieser Rechtsfrage liegt im abstrakten Interesse der Allgemeinheit.
22Die Wertfestsetzung erfolgt vorliegend gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach dem Beschwerdewert. Die Spezialregelung des § 58 GKG enthält für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Regelung.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
25Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
26Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
271. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
282. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
293. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
30- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
31- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
32Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
33Unterschriften
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Referenzen
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