Beschluss vom Landgericht Münster - 016 O 313/15
Tenor
wird die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.436,57 EUR - eintausendvierhundertsechsunddreißig Euro und siebenundfünfzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.11.2016 festgesetzt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2017.
Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 28.11.2016.
Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung und zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.
Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.
1
Rechtsbehelfsbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
3Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
4Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
5Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
6Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
7Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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