Beschluss vom Landgericht Münster - 016 O 313/15

Tenor

wird die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 1.436,57 EUR - eintausendvierhundertsechsunddreißig Euro und siebenundfünfzig Cent- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.11.2016 festgesetzt.

Die Kosten dieses Verfahrens  trägt der Antragsgegner.

Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,00 EUR Auslagen des Festsetzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2017.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 28.11.2016.

Sie entspricht § 11 RVG, wonach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung und zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt werden.

Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrages sind sachlich und rechnerisch richtig.


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