Urteil vom Landgericht Münster - 8 O 307/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.139,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.723,67 EUR gegenüber Rechtsanwältin C1, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 81 % und dem Beklagten zu 19 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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ks">Diese für das Versicherungsvertragsgesetz erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs hin zu einem Ausschluss des Regresses hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im Urteil des BGH vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (BGHZ 146, 108 ff.) gerade für diesen Bereich dargestellten Konsequenzen nicht auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erstreckt. Der vorherige Gleichlauf zwischen § 67 Abs. 2 VVG aF und § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf BVerfGE 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in diesem Punkt aufgegeben. Zwar besteht nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG nF einerseits und dem Angehörigenprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG nF andererseits derselben Interessenlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 11 f.). Auch ist bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich die mit § 86 Abs. 3 VVG nF erfolgte Wandlung von einem Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg angesichts des gesellschaftlichen Wandels durch die Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 116 Abs. 6 SGB X insoweit nachvollzogen worden, als dieser zumindest in analoger Anwendung nunmehr auch nichteheliche Lebenspartner erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18). Hinsichtlich der Wirkungen des Familienprivilegs (Ausschluss des Forderungsübergangs oder des Regresses), mit denen sich der BGH in den Urteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 (BGHZ 190, 131) und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 (BGHZ 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufgegeben, indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes entschieden hat. Mit der Annahme eines Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X entgegen dem Wortlaut der Regelung, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausgeschlossen" ist, und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits würde die Rechtsprechung – wie auch vom BGH geurteilt – die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21).

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