Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 221/23
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318,25 € festgesetzt.
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Gründe
2Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1, 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig.
3Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft und somit für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihrer Erinnerung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
4Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, richtet sich nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht (vgl. BGH Beschl. v. 27.07.2006 – IX ZB 204/04, Rn. 10; zit. n. juris). Demnach ist vorliegend der Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt. Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung an dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht und nicht an der Fassung des Gesetzes im Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrages zu messen. Im aktuellen Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW hat der Gesetzgeber auch gerade keine Übergangsvorschriften dahingehend erlassen, nach denen bei laufenden Vollstreckungsverfahren auf die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage abzustellen wäre.
5Eine andere Sichtweise würde auch im Hinblick auf die Interessen des jeweiligen Schuldners zu untragbaren Ergebnissen führen. So kann durch nachträglich eintretende Umstände im Beschwerdeverfahren die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft entfallen, sodass die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben wäre, was, stellte man nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab, nicht berücksichtigt werden könnte. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig. Gemäß § 802c ZPO ist die Schuldnerin verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 802d ff ZPO zu erteilen.
6Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Diese richten sich nach dem VwVG NRW, weil aus einer Geldforderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs.1 VwVG-NRW vollstreckt wird.
7Der Gläubiger hat sein ihm gem. § 5a Abs. 1 S. 2 VwVG NRW zustehendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt hat. In diesem Fall richtet sich gem. § 5a Abs. 2 S. 2 VwVG NRW das Verfahren nach § 3a Abs. 2 bis 6 VwVG NRW. Demnach tritt gem. § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW der Auftrag der Vollstreckungsbehörde an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Dieser Auftrag muss eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten. Diesen Anforderungen wird der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin gerecht. Insbesondere hat die Gläubigerin in diesem Vollstreckungsauftrag die rückständigen Forderungen gegen die Schuldnerin unter Angabe der Daten und Beträge aufgeführt. Zudem hat sie eine Erklärung der Vollstreckbarkeit dieser Forderungen abgegeben. Weitere Vollstreckungsvoraussetzungen sind in diesem Verfahren nicht vorgesehen.
8Der Vollstreckungsauftrag ersetzt demnach die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Ihm kommt also eine titelersetzende Funktion zu, und er ist dann alleinige Voraussetzung für die Anordnung staatlichen Zwangs im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
9Die Bekanntgabe der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide ist daher keine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 5a, 3a VwVG NRW, da an die Stelle des grundsätzlich zuzustellenden Titels – hier der Bescheide – der Vollstreckungsauftrag tritt. Folglich ist durch das Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Bescheid bekannt gegeben worden ist, da es für die vorliegende Zwangsvollstreckung nicht auf den Bescheid, sondern entsprechend des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens allein auf den Vollstreckungsauftrag ankommt. Der Gesetzgeber hat den Gläubiger in Vollstreckungsverfahren nach dem VwVG NW gegenüber Gläubigern in anderen Zwangsvollstreckungsverfahren privilegiert. Diese Privilegierung kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW bestimmt, dass der Gläubiger in seinem titelersetzenden Antrag die Vollstreckbarkeit der Forderung bestätigt und somit auch bestätigt, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die sich aus § 6 VwVG ergeben, vorliegen. Andernfalls dürfte er die Zwangsvollstreckung nicht einleiten. Überprüfte nunmehr das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren, ob die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide der Schuldnerin bekannt gegeben worden sind, würde gerade diese gesetzgeberische Privilegierung konterkariert. Darüber hinaus liefe ein solches, wie von der Schuldnerin vorgetragenes, Verständnis auch dem Prinzip der Formalisierung der Zwangsvollstreckung zuwider. Dieses die Zwangsvollstreckung kennzeichnende und inhaltlich prägende Prinzip besagt, dass die Vollstreckungsorgane die Rechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels nicht nachprüfen. Dieser Gedanke muss dann aber gerade auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide, die hier gerade nicht unmittelbar die Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden (dies ist vielmehr nach dem gesetzgeberischen Willen der Vollstreckungsauftrag), gelten. Materielle Einwendungen des Schuldners müssen grundsätzlich vor dem Prozessgericht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden. Bei der von der Schuldnerin behaupteten fehlenden Bekanntgabe der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide handelt es sich, entgegen der Ansicht der Schuldnerin – wie gezeigt – nicht um eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, sondern um Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide gem. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist jedoch nicht das angerufene Gericht, sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Deshalb wird der Schuldner auch nicht schutzlos gestellt, wenn das erkennende Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Bekanntgabe der Bescheide nicht prüft Ein anderes Ergebnis hätte sich auch dann nicht ergeben, wenn man, entgegen der oben vertretenen Auffassung, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrages abgestellt hätte, denn auch nach § 5a Abs. 4 S. 1 VwVG-NRW a.F. trat die Übergabe eines Vollstreckungsauftrages, dessen Anforderungen in der genannten Vorschrift näher geregelt waren, an die Übergabe eines Vollstreckungstitels.
10Auch die weiteren Formerfordernisse sind erfüllt. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag über das besondere Behördenpostfach i.S.d. § 3a Abs. 4 S. 4 VwVG NRW übermittelt. Dies war auch ausreichend, da der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, was ebenfalls zulässig ist, § 3a Abs. 4 S. 3 VwVG NRW. Der Vollstreckungsauftrag genügt darüber hinaus auch den Anforderungen des § 5a Abs. 4 S. 2 VwVG NRW a.F., da der Vollstreckungsauftrag mit Dienstsiegel und den Namen der für die Beauftragung zuständigen Bediensteten versehen war.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- IX ZB 204/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 2x
- ZPO § 802d Weitere Vermögensauskunft 1x
- § 5a Abs. 1 S. 2 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 S. 2 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 bis 6 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 S. 1 VwVG NRW 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung 1x
- ZPO § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers 1x
- §§ 5a, 3a VwVG NRW 2x (nicht zugeordnet)
- VwVG § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 1x
- § 43 Abs. 1 VwVfG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 4 S. 4 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 4 S. 3 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 S. 2 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x