Urteil vom Landgericht Neubrandenburg (1. Zivilkammer) - 12 O 28/09
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.357,24 Euro zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 5.844,89 Euro seit dem 21.01.2006,
aus weiteren 312,35 Euro seit dem 26.01.2006 und
aus weiteren 200,00 Euro seit dem 08.10.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, der sich am 13.06.2004 um 16:10 Uhr in D auf der Landesstraße 28 innerhalb geschlossener Ortschaft ereignet hat. Der Kläger befand sich mit seinem Motorrad YAMAHA aus Richtung B kommend in Richtung F noch innerhalb des Ortsteils D. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1.) mit ihrem Pkw Seat Ibiza die Kreisstraße K 49 aus Richtung B um in der Ortslage D nach links auf die L 28 Richtung F aufzubiegen. Hierbei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, wodurch der Kläger Prellungen im Rückenbereich erlitt als sich auch eine Schnittwunde am rechten Fuß zuzog.
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Die näheren Einzelheiten sind zwischen den Parteien umstritten.
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Der Kläger behauptet, er habe die sich von links herannähernde Beklagte zu 1.) bemerkt, als diese in Richtung F auf die L 28 abzubiegen beabsichtigte. Diese habe zunächst die Fahrt kurz verzögert und so für ihn den Eindruck erweckt, seine Vorfahrtsberechtigung zu beachten, sei jedoch sodann unter Missachtung des Vorfahrtsrechtes aufgefahren. Als diese bis an den Mittelstreifen herangefahren sei und dort kurz angehalten habe, habe er rechts an der Beklagten zu 1.) vorbeifahren wollen, als diese plötzlich jedoch wieder angefahren sei. Obwohl der Kläger eine Vollbremsung vollzogen und versucht habe, noch links an dem Pkw der Beklagten zu 1.) vorbeizufahren, habe er eine Kollision im Bereich der Mittellinie auf das Heck des Pkw der Beklagten zu 1.) nicht mehr vermeiden können. Ursächlich für den Unfall sei nicht eine etwaig überhöhte Geschwindigkeit des Klägers gewesen, sondern das irritierende Fahrverhalten der Beklagten zu 1.) als auch deren Nichtbeachtung der Vorfahrtsberechtigung des Klägers.
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Tatsächlich sei ihm ein Schaden in Höhe von 14.575,10 Euro entstanden, weiterhin stünde ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 19 Tage á 66,00 Euro, mithin 1.254,00 Euro, zu. Schließlich sei ihm ein Schaden in Höhe von 199,00 Euro für die Motorradstiefel, in Höhe von 329,00 Euro für den Integralhelm und in Höhe von 799,00 Euro für den Kombi entstanden.
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Einschließlich der Kostenpauschale stünde ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch über 17.866,43 Euro zu, von dem er 80 %, nämlich 14.293,14 Euro, geltend mache. Aufgrund der erlittenen Verletzungen, nämlich der Prellungen im Rückenbereich, die den Kläger über mehrere Wochen behindert hätten, als auch der Schnittwunde im Bereich des Fußes sei ein Schmerzensgeld in Höhe zumindest 500,00 Euro angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 14.293,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2006 zu zahlen,
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2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere 937,05 Euro vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2006 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie begründen ihren Klageabweisungsantrag mit der Behauptung, der Kläger sei mit völlig ungebremster Geschwindigkeit aus der Kurve, die vor dem Kollisionspunkt der Fahrzeuge der Parteien liege, in die Hauptstraße hineingefahren, auf der sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) bereits nach vollendetem Einbiegevorgang befunden habe. Diese habe sich bereits einige Sekunden in Geradeausrichtung auf der Hauptstraße fortbewegt, während der Kläger völlig überraschend und unkontrolliert auf das Heck des Fahrzeuges der Beklagten zu 1.) aufgefahren sei. Der Zusammenstoß sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Damit habe die Beklagte zu 1.) nicht zu rechnen brauchen.
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Der Anspruch auf Nutzungsausfall sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger das Motorrad nach eigenem Vortrag selbst repariert habe.
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Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf den vorgegangenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Kammer hat über den Unfallhergang sowie über die Unfallspurenaufnahme Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, M, W Sch sowie den Zeugen J und B
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Weiter hat die Kammer ein unfallanalytisches Gutachten gemäß Beschluss vom 05.11.2007 eingeholt.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2007 (Bl. 114 ff.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Sch vom 14.05.2008 (Bl. 165 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Akten der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 744 Js 8997/05 waren zur Information zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
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Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG, 9 Abs. 3 StVO i. H. v. 1/3 des ihm entstandenen Schadens.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte gegen ihre ihr aus § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO obliegende Wartepflicht verstoßen hat, als sie nach links abgebogen ist, ohne das bevorrechtigte entgegenkommende Fahrzeug des Klägers durchfahren zu lassen. Weil es durch diese Verletzung des Vorfahrtsrechts des Geradeausfahrenden durch die Beklagte als Linksabbiegerin zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, spricht für ihr Verschulden als Abbiegende der Anscheinsbeweis. Demgegenüber durfte der Kläger als Geradeausfahrender, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprachen, darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1.) als Linksabbiegerin sein Vorrecht beachten werde (vgl. BGH VersR 2003, 783, 785).
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Dem Kläger war das ihm nach § 9 Abs. 3 StVO zustehende Vorrecht nicht dadurch genommen, dass er mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit mit zumindest 80 km/h in den Einmündungsbereich einfuhr. Denn sein Fahrzeug war für die wartepflichtige Beklagte zu 1.) sichtbar, bevor diese mit dem Abbiegen begann. Damit hat die Beklagte zu 1.) objektiv gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Der Kläger verlor nicht dadurch sein Vorrecht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhielt (Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 9 StVO Rdnr. 34, S. 306).
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Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass nicht stets dem Wartepflichtigen, der in Verkennung einer grob übersetzten Geschwindigkeit des Bevorrechtigten mit dem Abbiegen nach links beginnt, ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Der Verschuldensvorwurf hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Danach muss das Vorrecht des anderen Verkehrsteilnehmers für den Wartepflichtigen auch in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (BGH VersR 1976, 365, 367).
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Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall indes zu, da die Beklagte zu 1.) das Fahrzeug des Klägers zumindest hätte wahrnehmen können, als sie mit dem Abbiegen begann. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 1.) den Kläger bei gebotener Vorsicht und Wahrnehmung der ihr aus § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO zu beachtenden Obliegenheiten den Kläger hätte rechtzeitig bemerken können. Die Zeugenvernehmung war insoweit unergiebig, weil keiner der Zeugen das Unfallereignis unmittelbar hat beobachten können. Vielmehr trafen diese erst nach der Kollision am Unfallort ein und konnten lediglich zur Frage der Bremsspur und der Endstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge Aussagen treffen.
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Maßgeblich sind deshalb die von den Parteien unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen S. Dieser hat nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Kläger spätestens 3,5 Sekunden vor der Kollision das Fahrzeug der Beklagten hat beobachten können, insbesondere als diese sich in Bewegung befand und den Einbiegevorgang fortgesetzt habe. Selbst bei Zubilligung einer normalen Reaktionszeit von ca. 1 Sekunde hätten dem Kläger dann noch 2,5 Sekunden für ein Bremsmanöver zur Verfügung gestanden. Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er lediglich die Hinterradbremse betätigt habe, hätte seine Geschwindigkeit zumindest 80 km/h betragen. Dem Sachverständigen ist zuzugestehen, dass die Betätigung lediglich der Hinterradbremse bei einem Motorrad eine eher lebensfremde Reaktionsweise darstellt und dass wahrscheinlicher erscheint, dass der Kläger auch die Bremse am Vorderrad betätigt habe, ohne dieses zum Blockieren zu bringen. Bei einem dann zugrunde zu legenden Verzögerungsniveau von 6 m/s² hätte seine Geschwindigkeit gut 100 km/h betragen, wobei sich das Bremsmanöver über eine Distanz von ca. 55 m erstreckt hätte.
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Auch wenn die Unfallspuren nicht mehr eindeutig erkennbar waren, lässt sich anhand der vom Sachverständigen ausgewerteten Lichtbilder und der nach Maßgabe seiner Feststellungen dem Motorrad zumindest unzweifelhaft zurechenbaren Bremsspur, den Beschädigungen an den Fahrzeugen als auch den für den Abbiegevorgang bis zur Unfallendstellung erforderlichen Wegzeitberechnungen entnehmen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades zumindest in einer Größenordnung von ca. 45 km gelegen hat, während der Pkw der Beklagten zu 1.) im Moment des Zusammenstoßes zumindest 15 km/h schnell gewesen ist. Demgemäß bestand zwischen beiden Fahrzeugen unmittelbar vor der Kollision ein Geschwindigkeitsunterschied von 30 km/h. Unter Auswertung der zurechenbaren Bremsspur unter Einbeziehung der Zeugenaussagen, wonach die von der Polizei gemessene Bremsspurlänge ca. 80 m betrug, sie aber möglicherweise unterbrochen war, dann aber zumindest 5 bis 7 m unmittelbar vor der Kollision und, nach Unterbrechung, weitere 30 m mindestens betragen hat, lässt sich eine Mindestgeschwindigkeit des Motorrades des Klägers von 80 km/h errechnen. Unter diesen Umständen wäre für den Kläger der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Demgegenüber hat der Sachverständige weiter nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass auch die Beklagte zu 1.) zur Vermeidung des Unfalles dadurch hätte beitragen können, dass sie spätestens nach dem Anfahren weiterhin auf den bevorrechtigten Verkehr hätte achten und ihr Einbiegemanöver gegebenenfalls vor Erreichen der Fahrlinie des Klägers wieder abgebrochen hätte. Die Örtlichkeiten erlaubten der Beklagten zu 1.), wie sich aus dem vom Sachverständigen errechneten Unfallvariablen als auch den von ihm über die Unfallstelle gefertigten Lichtbilder aus der Anlage B 5 bis B 7 seines Gutachtens belegen, eine Einsichtsmöglichkeit der Beklagten zu 1.) über mehr als 150 m, zumindest aber über 120 m nach rechts. Dann hätte sie, selbst wenn sich das klägerische Motorrad mit 100 km/h genähert hätte, bei gehöriger Sorgfalt und Wahrnehmung der ihr aus § 9 Abs. 3 StVO obliegenden Wartepflicht diesen über eine Zeitspanne von zumindest 4 Sekunden wahrnehmen können. Weil nach den Feststellungen des Sachverständigen der gesamte Abbiegevorgang der Beklagten zu 1.) bis zum Erreichen der Kollisionsstelle 4 Sekunden andauerte, war es der Beklagten möglich, den Kläger bereits vor der Einleitung des Abbiegevorganges, spätestens aber bei Erreichen der vollen Einsicht nach rechts wahrzunehmen und hatte sie ihr Abbiegemanöver dann zurückzustellen. Denn selbst eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h entlastet nicht den Wartepflichtigen. Die Zumutbarkeitsgrenze der Wartepflicht ist vielmehr nur bei Beachtung aller Umstände des konkreten Falles, wie etwa der Höhe der zulässigen Geschwindigkeit, der Bedeutung und Frequenz der Straße, der Sichtverhältnisse und dergleichen unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrserwartungen zu ziehen.
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Die Beklagte zu 1.) durfte deshalb auf die Einhaltung einer angemessenen oder üblicherweise noch tolerierten Geschwindigkeit des entgegenkommenden bevorrechtigten Motorrades nur so lange vertrauen, als sie bei sorgfältiger Beobachtung der Fahrbahn nicht erkannte oder erkennen musste, dass der Kläger sich mit höherer Geschwindigkeit näherte. War der Kläger indes bei gebotener Sorgfalt und Wahrnehmung der sich bietenden Sichtverhältnisse, die, wie aus dem Lichtbild Anlage B 1 ersichtlich, durch angrenzende Straßenbäume zunächst beschränkt war, hätte sich für die Beklagte zu 1.) durch Hineintasten in den Einmündungsbereich aber eine Sicht von über 150 m auf den Fahrweg des Klägers eröffnet und ihr eine sorgfältige Beobachtung des bevorrechtigten Verkehrs ermöglicht. Dann hatte sie aber auch bei überhöhter Geschwindigkeit des Klägers von zumindest 80 km/h ihre Wartepflicht einzuhalten und gehen Schätzungsfehler über die etwaige Geschwindigkeit des entgegenkommenden Klägers zu ihren Lasten.
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Die Beklagte hätte daher, als sie mit dem Einbiegen begann, das Fahrzeug des Klägers auf eine Entfernung von zumindest 100 m sehen können und beobachten müssen, um beurteilen zu können, ob sie auf dessen Fahrbahn, ohne ihn zu behindern, noch hätte aufbiegen können. Gerade hieran hat es indes die Beklagte zu 1.) fehlen lassen, weil sich der Zusammenstoß bereits kurz nach dem Anfahren der Beklagten, spätestens ca. 4 Sekunden danach, ereignete. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es auch keiner genauen Feststellungen der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit. Denn hätte die Beklagte beim Einbiegen den bevorrechtigten Verkehr hinreichend beobachtet, hätte sie erkannt, dass sich das Fahrzeug des Klägers bereits so sehr der Einmündung genähert habe, dass sich ein Anfahren, zumindest aber ein Bestehen auf dem eingeleiteten Abbiegevorgang und dessen Fortsetzung für sie verboten.
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Denn wenn die Beklagte als Linksabbiegerin in die zu kreuzende Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen konnte, hatte sie sich vorsichtig in diese hineinzutasten, um dem Vorrecht des Klägers Rechnung zu tragen und einen Zusammenstoß mit den bevorrechtigten Fahrzeugen zu vermeiden. Der Beklagten oblag angesichts der aus den Lichtbildern ersichtlichen Verkehrssituation eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschärfende Fahrweise. Sie hatte deshalb alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um vor dem Einbiegen auf die bevorrechtigte Straße einen ausreichenden Überblick über mögliche und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden bevorrechtigten Verkehr zu erhalten. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend gerecht geworden.
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Deshalb hat die Beklagte zu 1.), für deren Haftpflicht die Beklagte zu 2.) einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch verursacht, dass sie entgegen § 9 Abs. 3 StVO nach links abbog, ohne den bevorrechtigten Kläger durchfahren zu lassen, der sein Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil er mit 80 km/h und damit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
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Gemäß § 17 StVG, § 254 BGB war die Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, vorzunehmen. Zwar beging die Beklagte zu 1.) einen objektiv schweren Verkehrsverstoß, indem sie abbog und dadurch das Vorrecht des Klägers verletzte, was bei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers angesichts des Schutzcharakters des § 9 Abs. 3 StVO zugunsten des bevorrechtigten Verkehrs ein starkes Anzeichen für ein schweres Verschulden ergeben hätte. Indes hat angesichts der konkreten Straßenverläufe, der deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers innerhalb geschlossener Ortschaften die Beklagte zu 1.) die Verkehrslage lediglich fahrlässig falsch eingeschätzt, und wird insoweit zugunsten der Beklagten die Geschwindigkeit des Klägers mit zumindest 100 km/h anzunehmen sein. Als die Beklagte ihren Abbiegevorgang einleitete, ergeben sich keine Tatsachen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) ableiten ließen.
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Angesichts einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger ist eine Fehleinschätzung des Wartepflichtigen nicht auszuschließen. War das Vorrecht des Klägers durch eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, stellt der Verstoß gegen § 3 StVO einen so groben und außergewöhnlichen Regelverstoß dar, dass demgegenüber das Vertrauen der Beklagten in ein noch gefährdungsfrei durchführbaren Abbiegevorgang und zu erwartenden Verkehrsablauf nicht entscheidend zurücktritt und ihr deshalb allein einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Entsprechend war aus den dargelegten Gründen eine Quotelung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers angemessen.
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Den Sachschaden hat der Kläger mit 14.575,10 Euro nachvollziehbar dargetan. Der Sachverständige S hat bestätigt, dass durch das Unfallereignis weder die Reifen noch die Leichtmetallfelgen hätten beschädigt werden müssen.
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Weiter sind dem Kläger gemäß §§ 249 ff. BGB die angefallenen Gutachterkosten i. H. v. 685,33 Euro und Nutzungsausfall über 19 Tage á 66,00 Euro, somit weitere 1.254,00 Euro zu erstatten. Der Nutzungsausfall steht dem Kläger auch insoweit zu, als er die Reparatur des Fahrzeuges eigenständig durchgeführt hat, weil ein entsprechender Nutzungswille vorhanden war und das Fahrzeug nicht allein der Freizeitgestaltung diente. Im übrigen sind Dauer und Höhe des Anspruchs unbestritten geblieben.
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Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer den Wert der durch das Unfallereignis zerstörten Bekleidungsgegenstände nicht auf den Anschaffungspreis über 1.327,00 Euro ein Jahr vor dem Verkehrsunfall, sondern nur noch in Höhe von 75 % des Ankaufswertes auf insgesamt 995,25 Euro. Weiter steht dem Kläger die Auslagenpauschale über 25,00 Euro zu. Hiervon haben die Beklagten 1/3, somit 5.844,89 Euro, zu tragen.
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Angesichts der durch das ärztliche Attest vom 13.06.2004 als auch durch die Zeugenaussagen belegten Art, Intensität, Dauer und Umfangs der durch das Verkehrsunfallereignis erlittenen Verletzungen einschließlich dies als Vermessungsfaktor mit zu berücksichtigenden Verschuldens des Klägers erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld über 200,00 Euro gemäß § 247 BGB für angemessen.
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Weiter steht dem Kläger entsprechend der Haftungsquote ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten über 312,35 Euro zu. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 284, 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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