Auf die Beschwerde des Angeklagten xxx wird der Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 08.02.2006
Rechtsanwältin xxx wird dem Angeklagten nachträglich und rückwirkend ab Antragstellung als notwendige Verteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
| | |
| |
Gegen xxx hat die Staatsanwaltschaft am 21.09.2005 Anklage wegen Diebstahls zum Amtsgericht Lahr erhoben. Mit der Zustellung der Anklageschrift verfügte der Strafrichter den Hinweis an den Angeklagten, dass er die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragen könne und forderte ihn auf, den Namen eines zu bestellenden Rechtsanwalts zu benennen. Die Anklage konnte erst am 02.01.2006 in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe zugestellt werden, wo sich der Angeklagte seit dem 06.09.2005 befand. Mit Faxschreiben vom 05.01.2006 meldete sich Rechtsanwältin xxx, xxx, als Verteidigerin und beantragte ihre Bestellung zur notwendigen Verteidigerin. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht Lahr zunächst nicht entschieden.
|
|
| |
Der Angeklagte war am 28.11.2005 durch das Amtsgericht Baden-Baden wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte er Berufung eingelegt. In diesem Verfahren wurde er bereits von Rechtsanwältin xxx vertreten. Auf Anregung des Vorsitzenden der zuständigen Berufungsstrafkammer des Landgerichts Baden-Baden sagte der im vorliegenden Verfahren zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Offenburg zu, einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zum Amtsgericht Lahr zu stellen für den Fall, dass das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.11.2005 rechtskräftig werde. Hierauf wurde die Berufung am 19.01.2006 zurückgenommen. Am 20.01.2006 wurde der Einstellungsantrag zum Amtsgericht Lahr gestellt, das die Einstellung am 24.01.2006 beschlossen hat. Über den Antrag vom 05.01.2006 wurde bis dahin nicht entschieden. Nachdem die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 27.01.2006 die Entscheidung anmahnte, lehnte der Strafrichter die nachträgliche Bestellung mit Beschluss vom 08.02.2006 ab, weil eine nachträgliche Bestellung unzulässig und unwirksam sei.
|
|
| |
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 20.02.2006, beim Amtsgericht eingegangen am 22.02.2006. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, die Staatsanwaltschaft beantragt deren Zurückweisung als unbegründet.
|
|
| |
Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet.
|
|
| |
1. Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.01.2006 in zweifacher Hinsicht vor.
|
|
| |
Der Angeklagte ist Analphabet und intellektuell minderbegabt. Er ist daher nicht in der Lage, seine Interessen selbst wahrnehmen und sich effektiv verteidigen zu können. Ihm war daher gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ein Verteidiger beizuordnen. Außerdem befand er sich seit dem 06.09.2005 ununterbrochen und damit mehr als drei Monate in Haft. Daher war ihm auch nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ein notwendiger Verteidiger zu bestellen.
|
|
| |
Allerdings ist die Bestellung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens am 24.01.2006 nicht erfolgt, so dass nur noch eine nachträgliche Bestellung in Betracht kommen kann. Ob die Beiordnung eines Verteidigers nach Beendigung des Verfahrens noch zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Grundsätzlich wird eine rückwirkende Beiordnung für unzulässig gehalten. Die Beiordnung erfolgt zur Wahrung der Belange des Beschuldigten und im öffentlichen Interesse der Rechtsfindung, nicht zum Schutz finanzieller Interessen des Beschuldigten oder seines Verteidigers. Nur noch um solche geht es aber regelmäßig nach Beendigung des Verfahrens.
|
|
| |
Im gegebenen Fall liegt es aber so, dass nicht nur, wie oben dargestellt, die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt waren, sondern dass der Angeklagte vom Gericht aufgefordert worden ist, einen Rechtsanwalt zu benennen, der zum notwendigen Verteidiger bestellt werden sollte. Das hat er sogleich getan, sicherlich im Vertrauen auf die angekündigte Bestellung. Über diese Bestellung hätte danach alsbald nach Eingang des Antrages am 05.01.2006 entschieden werden können und müssen. Dies ist aus rein gerichtsinternen Gründen unterblieben. Die rasche Erledigung des Verfahrens erfolgte danach im Zusammenhang mit der Rücknahme der Berufung des Angeklagten im Verfahren des Landgerichts Baden-Baden, in welchem die Verteidigerin bereits ebenfalls tätig war.
|
|
| |
Jedenfalls unter diesen Gegebenheiten hält die Strafkammer die nachträgliche Beiordnung für sachgerecht und geboten.
|
|
| |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
|
|