Beschluss vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 2 Qs 312/25
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerinnen vom 08.10.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 26.09.2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gem. § 33a StPO ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Die Gehörsrüge ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die Antragstellerinnen haben die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline). Dies setzt voraus, dass die "übergangenen" Tatsachen oder Beweisergebnisse (§ 33 Abs. 3 StPO) konkret gerügt werden. Das Gericht muss zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet haben, zu denen sie nicht gehört worden sind (KK-StPO/Maul, 8. Auflage 2019, StPO § 33a Rn. 3, beckonline). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung über die bereits unzulässige Beschwerde keinen die Entscheidung tragenden Verfahrensstoff berücksichtigt, den die Beschwerdeführerinnen nicht gekannt haben oder zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können.
Die Kammer hat auch kein Vorbringen der Beschwerdeführerinnen übergangen. Denn soweit ein Rechtsmittel die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist es allein aus diesen formellen Erwägungen zurückzuweisen. Einem unzulässigen Rechtsmittel ist es immanent, dass das Vorbringen zur Sache vom Rechtsmittelgericht nicht mehr berücksichtigt werden darf.
Bei dem Kammerbeschluss vom 26.09.2025 hat es daher sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.
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