Urteil vom Landgericht Osnabrück (1. Zivilkammer) - 1 O 3106/02

Tenor

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Tatbestand

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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr - nach ihrer Behauptung - dadurch entstanden ist, dass ihr Geschäftsführer mit der rechten oberen Seite des Aufbaues des von ihr gemieteten beplanten Lieferwagens Mercedes-Benz 815, amtliches Kennzeichen OS - XX XX, auf der L. Straße in Osnabrück gegen einen in die Straße hineinragenden Baum gefahren sei. Eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, § 10 NStrG als der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage besteht nicht. Zwar umfasst die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können (BGH VersR 1965, 475; OLG Hamm, VersR 1995, 1206). Dabei sind jedoch die an den Sicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen nicht für alle Straßen gleich hoch bemessen. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die in dieser Regelung festgesetzte Höhenbegrenzung der Fahrzeuge auf 4 Meter betrifft eine zulassungsrechtliche Bauvorschrift und besagt nicht, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen - und damit auch von Baumstämmen und Ästen - gehalten werden muss (BGH VersR 1968, 72; OLG Schleswig VersR 1994, 359; OLG Naumburg VRS 100, 261; OLG Köln VersR 1991, 1265; OLG Brandenburg VersR 1995, 1051; OLG Dresden VersR 1997, 336; OLG Naumburg DAR 1998, 18).

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Der Umfang der gebotenen Sicherungsmaßnahmen hängt vielmehr - wie auch in den sonstigen Fällen der Verkehrssicherungspflicht - maßgebend von der Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer ab, soweit diese sich im Rahmen des Vernünftigen hält. Diese Erwartung ist aber nicht auf lückenlose Gefahrlosigkeit gerichtet, da ein solcher Zustand auch nach der Einsicht der durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer praktisch nicht erreicht werden kann. Der Sicherungspflichtige muss daher auch in diesem Bereich nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen durchschnittlich sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

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Auf Grund dieser notwendigen Begrenzung der gebotenen Sicherheitsvorkehrungen kann von den Führern hoher Fahrzeuge auf Straßen von geringerer Verkehrsbedeutung erwartet werden, dass sie ihre Aufmerksamkeit auch auf den "Luftraum" der von ihnen befahrenen Strecke richten und vorsorglich einen seitlichen Sicherheitsabstand zu den am Straßenrand stehen Bäumen einhalten. Daher dürfen die Fahrer solcher Fahrzeuge nur bei verkehrswichtigen Straßen davon ausgehen, dass keine Straßenbäume mit ihrem Stamm oder einem Ast in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen oder dass sie vor derartigen Hindernissen zumindest besonders gewarnt werden. Eine solche Differenzierung ist auch sachgerecht, da die Konzentration der Kraftfahrer auf verkehrsärmeren Straßen nicht in demselben Maß durch das Verkehrsgeschehen beansprucht wird, wie dies auf Strecken mit hohem Verkehrsaufkommen der Fall ist. Daher haben die Gerichte in der Funktion und Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße auch bei der Freihaltung des Lichtraumprofils von Hindernissen seit Langem eine wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. OLG Schleswig VersR 1994, 359 m.w.N.; OLG Hamm VersR 1995, 1206).

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In dem vorliegenden Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die L. Straße als verkehrswichtige Straße zu bewerten ist. Die zu den Akten gereichten Lichtbilder von der Unfallörtlichkeit lassen vielmehr eine Wohnstraße ohne besonderes Verkehrsaufkommen erkennen. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein geringfügig in den Lichtraum der Fahrbahn ragender Baumstamm für den ganz überwiegenden Verkehr überhaupt keine Gefahr darstellen würde und von den Fahrern höherer Fahrzeuge bei angemessener Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden konnte. Es war ferner zu erwarten, dass die Führer höherer Lieferfahrzeuge bei Zweifeln über einen ausreichenden Lichtraum die fraglichen Bäume in einem angemessenen Sicherheitsabstand passieren und bei etwaiger Hinderung durch Gegenverkehr notfalls anhalten würden. Daher war die Beklagte weder zur Beseitigung des besagten Baumes noch zur Absperrung der Strasse für Lkw, noch zur Aufstellung besonderer Warntafeln verpflichtet.

 


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