Beschluss vom Landgericht Osnabrück (1. Strafkammer) - 1 Qs 31/10

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 13.04.2010 - 5 Gs 607 Js 7684/10 (64/10) - wird auf die Beschwerde des Angeschuldigten aufgehoben.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt S., Nordhorn, wird aufgehoben und Rechtsanwalt T. K., Osnabrück, dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet, wobei Mehrkosten hierdurch nicht entstehen dürfen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 30 ff. II des Haftsonderheftes), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Rechtsanwalts K. vom 18.03.2010 auf Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts S. als Pflichtverteidiger sowie den zugleich gestellten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 20.04.2010, auf deren Begründung (Bl. 9 f. II des Haftsonderheftes) verwiesen wird. Sowohl Rechtsanwalt S. (Bl. 25 ff. II des Haftsonderheftes) als auch die Staatsanwaltschaft (Bl. 35 II des Haftsonderheftes) sind gehört worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 13 II des Haftsonderheftes).

2

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben ist, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeschuldigten endgültig und nachhaltig erschüttert ist. So liegt es hier, denn die fehlende Gelegenheit zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses steht jener Erschütterung gleich. Der Verteidiger Rechtsanwalt S. hatte mit dem Angeschuldigten innerhalb von 14 Tagen nach seiner Inhaftierung am 16.02.2010 noch keinen persönlichen Kontakt aufgenommen, woran für den nicht aus Deutschland stammenden, polnisch sprechenden Angeschuldigten aber ersichtlich ein elementares Interesse bestand. Dies wird bereits daran deutlich, dass Besuchs- und Telefonerlaubnisse unter dem 26.02.2010 durch Rechtsanwalt K. beantragt wurden (Bl. 69 f. I des Haftsonderheftes), der sich offensichtlich auch um den Verbleib des Fahrzeugs des Angeschuldigten kümmerte (Bl. 23 II des Haftsonderheftes). Insoweit liegen erhebliche Gründe vor, die eine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses belegen.

 


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