Urteil vom Landgericht Paderborn - 5 S 282/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB auf Ersatz des Schadens zu, der ihm dadurch entstanden ist, daß er am 29.09.2000 als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Firmenwagens seines Arbeitgebers gegen sein eigenes Privatfahrzeug gefahren ist. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Unfall um einen nicht von der Beklagten zu regulierenden Eigenschaden des Klägers.
4Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, daß nach § 823 BGB das Eigentum eines "anderen" beschädigt sein muß. Hier hat der Kläger jedoch sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Aus dem gleichen Grunde kommt auch ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 18 StVG nicht in Betracht. § 18 StVG setzt zwar nicht schon vom seinem Wortlaut her voraus, daß ein Dritter geschädigt wird. Da aber bereits begrifflich nicht denkbar ist, daß ein Geschädigter gegen sich selbst vorgehen kann, ist die Verletzung "eines anderen" auch bei § 18 StVG ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mit der Folge, daß diese Haftungsnorm für den Fall, daß der Fahrzeugführer mit dem Geschädigten identisch ist, nicht eingreift (LG Freiburg, NJW 1977, 588).
5Aber auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht. Zwar scheitert ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG nicht schon daran, daß Anspruchsberechtigter und Verpflichteter identisch sind. Denn der geschädigte Kläger und sein Arbeitgeber als Halter des Firmenfahrzeuges sind personenverschieden. Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil ein nach der Gesetzessystematik ein nicht zu regulierender, selbstverschuldeter Eigenschaden vorliegt.
6Nach § 3 Nr. 1 PflVG kann ein geschädigter Dritter nämlich nur im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Nach § 149 VVG ist dabei der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung nur verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Der Kläger ist aber nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften weder Dritter i.S.d. § 3 Nr. 1 PflVG, noch des § 149 VVG. Denn als Fahrer ist der Kläger mitversicherte Person. Als solche bildet er mit seinem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen geschlossenen Personenkreis und ist diesem gleichzusetzen (LG Köln, ZfSch 1986, 20). Auch erstrebt er die Befriedigung eigener Ansprüche wegen eines von ihm selbst verschuldeten Unfalls. Mit der Einführung der Gefährdungshaftungstatbestandes § 7 Abs. 1 StVG sollte aber der Geschädigte allein von der Beweisführung eines Verschulden entlastet, nicht aber etwas an dem Grundsatz geändert werden, daß ein selbstverschuldeter Eigenschaden grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist (LG Freiburg, NJW 1977, 588 f.).
7Dies wird auch durch die Vorschrift des § 8 StVG bestätigt, wonach der Halter dann nicht aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Fahrzeuges tätig war. Mit dieser Vorschrift sollen gerade diejenigen Schadensfälle von der Haftung ausgenommen werden, in welchen der Geschädigte die Gefahr des Eigenschadens freiwillig übernommen hat. Allein schon mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzt sich der Fahrer aber der Gefahr einer Schädigung eigener Rechtsgüter aus. Ob dabei der Körper bzw. die Sachen des Geschädigten innerhalb oder - wie hier - außerhalb des Kfz beeinträchtigt werden, ist dabei ohne Belang (LG Freiburg, NJW 1977, 588 f.).
8Ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitsgeber nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zusteht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte für einen dahingehenden Anspruch nicht als Gesamtschuldner einzustehen hätte.
9Nach alledem war die angefochtene Entscheidung wie geschehen abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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