Beschluss vom Landgericht Paderborn - 3 T 104/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Streitwert wird auf 4.157,52 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Mit der Klage verlangte der Kläger von den Beklagten die Räumung einer angemieteten Wohnung, bei der sich der monatliche Kaltmietzins auf 220,69 EUR belief. Die Nebenkosten-vorauszahlungen für Heizung und weitere Betriebskosten sowie die monatlichen Kosten für die Garage beliefen sich auf 125,77 EUR. Mithin betrug der monatlich geschuldete Gesamtbetrag 346,46 EUR.
3Unter dem 13.05.2002 erging gegen die Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil.
4Durch Beschluss vom 10.06.2002 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 2.648,28 EUR (Jahreskaltmietenbetrag) fest.
5Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, auf deren Begründung verwiesen wird.
6Die zulässige Beschwerde ist begründet.
7Bei der Streitwertfestsetzung für den Räumungsantrag ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 GKG neben dem Grundmietzins auch die darauf gegebenenfalls zu zahlende Mehrwertsteuer sowie die vom Mieter monatlich geschuldete Nebenkosten-
8vorauszahlung zu berücksichtigen.
9Zwar hat die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei der Festsetzung des Streitwertes von Räumungsklagen sei gem. § 16 Abs. 2 GKG lediglich die Kaltmiete zu Grunde zu legen (vgl. 3 T 210/01 LG Paderborn, 3 T 22/00 LG Paderborn).
10An dieser Rechtsprechung hält die Kammer jedoch nicht mehr fest.
11Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sie sich vielmehr der vom Oberlandesgericht Hamm nunmehr vertretenen Auffassung an, dass bei der Streitwertfestsetzung die Bruttomiete unter Einschluss sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm in MDR 2001, S. 1377).
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