Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 73/02

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 692,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 15. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.150,41 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 75 % aller in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 07. Oktober 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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