Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 73/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 692,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 15. März 2002 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.150,41 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 75 % aller in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 07. Oktober 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner anläßlich eines Verkehrsunfalles vom 07. Oktober 2001 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
3An dem Unfall waren der Kläger als Fußgänger sowie der Beklagte zu 1.) als Fahrer und Halter des PKW PB-NV 278, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2.), beteiligt. Der Unfall ereignete sich auf der W-straße zwischen den Ortsteilen P. und Wr. Der Kläger erlitt infolge des Unfalles einen doppelten Unterarmbruch. Er befand sich 5 Tage in stationärer Behandlung im St. V. und war bis zum 06. Januar 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Der Bruch des linken Unterarmes wurde operativ versorgt, wobei zur Stabilisierung eine Metallplatte eingesetzt wurde, die Ende des Jahres 2002 noch entfernt werden muss. Der Kläger ist Linkshänder.
4Er behauptet, er habe mit seinem Vater - dem Zeugen H. - am Unfalltag eine Fahrradtour gemacht. Er und sein Vater hätten ihre Fahrräder am rechten Fahrbahnrand für eine Pause abgestellt. Der Kläger habe dann zu Fuß die W-straße an der Abzweigung Sch- Straße überquert, um sich ein an einem dort befindlichen Baum befestigtes Plakat anzusehen. Er habe sodann die W-straße wieder überqueren wollen, um zurück zu seinem Fahrrad zu gelangen. Er habe dazu den Verkehr nach links und rechts beobachtet und dabei den Beklagten zu 1.) herannahen sehen. Dieser habe in Richtung Sch- Straße nach rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit verringert. Nachdem der Beklagte zu 1.) mindestens mit der Hälfte seines PKW in die Einmündung der Sch- Straße hineingefahren sei, habe er plötzlich abrupt seine Richtung geändert, beschleunigt und sei geradeaus in Richtung W- weitergefahren. Sein PKW sei dabei sehr weit nach rechts an den rechten Fahrbahnrand geraten. Der Kläger sei von dem PKW erfaßt worden, und zwar habe der PKW ihn mit der Beifahrertürseite in Höhe des rechten Außenspiegels bzw. der rechten Ecke der Windschutzscheibe getroffen. Der Kläger behauptet weiter, ihm sei ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 5.705,71 EUR sowie 143,87 EUR entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird insoweit auf Bl. 8 f, Bl. 33 f sowie Bl. 58 f d. A. Bezug genommen. Zudem verlangt er ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er einen Betrag in Höhe von min-
5destens 1.790,00 EUR für angemessen hält.
6Mit der am 15. März 2002 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Zinsen in Höhe von 9,26 % seit Rechtshängigkeit verlangt. Nachdem er die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
71.)
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.705,71 EUR brutto als Ersatz des materiellen Schadens sowie 143,87 EUR Auslagen nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09. Juni 2001 seit dem 15. März 2002 zu bezahlen,
92.)
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 1.790,00 EUR liegen sollte,
113.)
12festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden für den Kläger aus dem Unfallereignis vom 07.10.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger übergegangen sind.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bestreiten nicht, dass der Beklagte zu 1.) ca. 50 m vor der Einmündung Sch- Straße den Blinker nach rechts gesetzt habe. Sie behaupten jedoch, der Beklagte zu 1.) habe nur einmal nach rechts geblinkt und den Blinker sofort wieder hereingenommen, da er beabsichtigt habe, seine Fahrt geradeaus weiter fortzusetzen. Der Beklagte zu 1.) habe dabei seine Geschwindigkeit nicht verringert, sondern sei ganz normal geradeaus weitergefahren. Der Kläger habe zunächst mit dem Rücken zur Straße auf dem Grünstreifen gestanden, sich dann nach links umgedreht und habe - ohne nach links zu sehen - einen Schritt in Richtung Fahrbahn gemacht. Er habe dann seinen Schritt verlangsamt, kurz nach rechts in die Gegenrichtung geschaut und plötzlich und unvorhergesehen einen großen Schritt in die Fahrbahn
16hineingemacht. Dort sei der Kläger direkt seitlich gegen das Auto des Beklagten zu 1.) gelaufen. Die Beklagten bestreiten die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes des Klägers sowie die weiteren Auslagen nicht. Sie wenden jedoch ein, der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsangleichung Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern entgegenhalten lassen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H, B., E., M.
18Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2002 (Bl. 64 f d. A.) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist lediglich in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
21Die Beklagten haben dem Kläger als Gesamtschuldner 3/4 des ihm entstandenen Unfallschadens gem. §§ 7 Abs. 1, 9 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 254 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu ersetzen.
22Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedenfalls fest, dass der Beklagte zu 1.) wenigstens einmal nach rechts geblinkt hat und gleichwohl geradeaus weitergefahren ist. Der Beweis, dass der Beklagte zu 1.) mehrfach nach rechts geblinkt habe und bereits halb in die Einmündung Sch- Straße eingebogen sei, ist dem Kläger nicht gelungen. Damit hat der Kläger nicht beweisen können, dass der Unfall auf ein überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1.) zurückzuführen war. Jedoch ist der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis bei einem Unfall eines Fußgängers an der rechten Fahrbahnseite erschüttert (vgl. Jagusch/Hentschel, § 25 StVO, Rn. 54).
23Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, den PKW des Erstbeklagten gesehen zu haben. Er habe jedoch mehrfach geblinkt und sei langsamer geworden. Ob der PKW bereits die Räder eingeschlagen hatte und in die Straßeneinmündung Sch- Straße eingebogen war oder ob er sich weiter in Geradeausfahrt befand, konnte der Kläger nicht mehr angeben.
24Demgegenüber gab der Beklagte zu 1.) an, etwa 100 m vor der Einmündung einmal nach rechts geblinkt zu haben und sodann den Blinker wieder hereingenommen zu haben, da er sich eine andere Fahrtroute überlegt hatte. Langsamer sei er jedoch nicht geworden, sondern mit seiner ohnehin langsamen Grundgeschwindigkeit normal weitergefahren. Er habe sich dabei auch weder besonders nach links oder nach rechts orientiert.
25Auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme stand eine überwiegende Verursachung einer der Parteien nicht fest.
26Der Zeuge H- bestätigte die Unfalldarstellung seines Sohnes. Er gab weiter an, dass der Beklagte zu 1.) vor der Einmündung ein paar Mal geblinkt habe, jedoch nicht abgebogen, sondern scharf rechts am Fahrbahnrand "durch die Gosse" weitergefahren sei.
27Demgegenüber gab der Zeuge B. an, gesehen zu haben, wie der Erstbeklagte einmal geblinkt habe, den Blinker sodann sofort wieder hereingenommen habe und weitergefahren sei. Den weiteren Unfallverlauf konnte der Zeuge nicht beobachten, da er in diesem Moment von seiner Beifahrerin, die mit dem Navigationssystem des Fahrzeugs nicht zurecht kam, abgelenkt worden war.
28Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche von beiden Aussagen der Vorzug zu geben war. Beide Zeugen haben ihre jeweiligen Beobachtungen in überzeugender Weise geschildert.
29So hat der Zeuge H- in Übereinstimmung mit dem Kläger geschildert, dass dieser bereits einen Fuß auf die Straße gesetzt habe und auf einen Warnruf des Zeugen zurückgetreten sei sowie den Arm hochgerissen habe. Auch schilderte er die Vorgeschichte des Unfalles, nämlich wie man noch herumgeflachst habe, in Übereinstimmung mit seinem Sohn. Seine Angaben waren detailreich, wie etwa bei den Beobachtungen mit der Zigarette. Das Gericht ging nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen auch nicht davon aus, dass dieser ausschließlich im Interesse seines Sohnes aussagen wollte. Vielmehr gab der Zeuge - wie auch der Kläger selbst - an, dass sein Sohn trotz des herannahenden Autos bereits einen Fuß auf die Straße gesetzt habe, auch wenn der Kläger ersichtlich davon ausgegangen sein musste, dass das Auto nach rechts abbiegen werde.
30Auch die Angaben des Zeugen B- überzeugen. Der Zeuge gab lediglich das an, was er nach seiner Erinnerung gesehen hatte, wollte jedoch keine Vermutungen anstellen. Danach schilderte er, dass er von seiner Freundin abgelenkt worden war und deshalb gerade keine weiteren Angaben machen konnte. Der Zeuge war ersichtlich um die Wahrheit bemüht.
31Der Zeuge M und die Zeugin N konnten das Beweisthema nicht bestätigen. Der Zeuge M hatte zwar den Aufprall des Klägers gesehen, nicht jedoch die entscheidende Entwicklung des Unfalls, da er sich in dieser Zeit innerhalb seines Hauses aufgehalten hatte bzw. gerade seine Motorradhandschuhe anzog.
32Auch die Zeugin N konnte keine Angaben dazu machen, ob und wie oft ihr Verlobter geblinkt habe. Derartiges hatte sie nicht bemerkt. Gleichwohl sagte sie aus, dass man nicht habe nach links abbiegen wollen. Die Zeugin hatte jedoch nur eine eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeit. Sie saß hinten rechts in Fond des PKW neben ihrem Baby.
33Demnach stand zwar nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1.) fest, dass er einmal nach links geblinkt hat, jedoch war ein mehrfaches Blinken oder gar ein Einbiegen in die Straßeneinmündung, welches zu einem Alleinverschulden des Beklagten zu 1.) geführt hätte, nicht bewiesen.
34Die Abwägung gemäß § 9 StVG bzw. § 254 BGB ergab demnach eine überwiegende Verursachung des Beklagten zu 1.), die im Ergebnis zu einer Quote von 3/4 zu 1/4 führte. Auch trifft den Erstbeklagten bereits bei einem einmaligen Blinken ein erhebliches Verschulden. Wer durch Betätigung des Blinkers den Eindruck hervorruft, dass er rechts abbiegen wolle, dann aber geradeaus weiterfährt, gefährdet den wartepflichtigen Verkehr und verstößt damit gegen § 1 Abs. 2 StVO. Die übrigen Verkehrsteilnehmer können dann, wenn ein Fehlverhalten des Bevorrechtigten auf ein Abbiegen hindeutet, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die angekündigte Fahrtrichtung auch eingeschlagen wird. Dies muss auch dann gelten, wenn, wie hier, nur von einem einmaligen Blinken ausgegangen werden kann, dieses Blinken jedoch von allen übrigen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen worden ist.
35Dieser für das Verhältnis von Kraftfahrern untereinander entwickelte Vertrauensgrundsatz gilt auch zu Gunsten von Fußgängern, die beim Überschreiten der Fahrbahn aus der Fahrtrichtungsanzeige eines herannahenden PKW folgern, dieser werde abbiegen.
36Den Kläger trifft jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall. Zwar konnte er aus dem Fahrverhalten des sich von links nähernden PKW des Beklagten zu 1.) den Schluss ziehen, dieser werde in die Sch. Straße einbiegen. Dies entband ihn jedoch nicht von der Pflicht, beim Überschreiten der Fahrbahn den Straßenverkehr im Auge zu behalten und gegebenenfalls abzuwarten.
37Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Fußgängers besteht insbesondere deshalb, weil das Überschreiten der Fahrbahn eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und sich die Verkehrssituation währenddessen jederzeit verändern kann. Der Kläger ist dieser Verpflichtung nur in eingeschränktem Umfange nachgekommen. Er hat zwar nach den Angaben der Zeugen sich nach rechts und links orientiert, so dass auch der Beklagte zu 1.) davon ausgegangen war, er sei gesehen worden. Er hatte jedoch bereits einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzt und sich darauf verlassen, dass ihn der PKW des Beklagten zu 1.) nicht mehr gefährden werde. Das Verschulden des Klägers ist jedoch nur gering zu bewerten. Ihm war zugute zu halten, dass er durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 1.) irritiert wurde und zunächst darauf vertrauen konnte, der Beklagte zu 1.) werde der angekündigten Fahrtrichtung folgen und ihn nicht gefährden. Dementsprechend war im Rahmen der Abwägung gem. § 9 StVG von einer Quote von 3/4 und 1/4 auszugehen.
38Demgegenüber trifft den Beklagten zu 1.) der Vorwurf einer nicht unerheblichen Fahrlässigkeit. Er hat, indem er in fälschlicherweise den Blinker gesetzt hatte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Er hätte erkennen können und müssen, dass sein Fahrverhalten einen wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, wie den Klägern, irritiert und dieser sodann im Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 1.) der angegebenen Richtung folgen werde, die Fahrbahn betreten würde. Aus diesem Grunde haftet er gem. § 847 Abs. 1 BGB auf Schmerzensgeld. Der Anspruch ist jedoch gem. § 254 BGB um das Mitverschulden des Klägers zu kürzen.
39Der Kläger konnte demnach 3/4 des ihm entstandenen Erwerbsausfallschadens sowie des sonstigen materiellen Schadens ersetzt verlangen. Der Kläger setzte dabei den vollen Bruttolohn der Monate November 2001 bis Januar 2002 an, wobei ihm für den Monat Januar 2002 ein Berechnungsfehler unterlaufen war, da er die Tage, in denen er tatsächlich wieder gearbeitet hatte, anstelle der Tage, in denen er noch unfallbedingt arbeitsunfähig war, in die Berechnung eingestellt hat.
40Zwar kann die Berechnung des Erwerbsausfallschadens nach der Rechtsprechung des BGH sowohl nach der sogenannten Bruttolohnmethode als auch nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode erfolgen. Jedoch ist bei der Bruttolohnmethode mit der Schadensberechnung bei dem entgangenen Bruttoverdienst des Geschädigten anzusetzen. Vorteile, die dem Geschädigten auf Grund des Schadensereignisses durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern zufließen, sind jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, wobei der Vorteilsausgleich ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen des Schädigers voraussetzt. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hat jedoch verkannt, dass der Geschädigte auch bei der Bruttolohnmethode die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dartun muss, weil die Beweismöglichkeiten in seiner Sphäre liegen (vgl. BGH NJW 1995, S. 390).
41Nach der anderen, der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode, ist der Schaden, den es auszugleichen gilt, das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern. In den Fällen der Lohnfortzahlung kommt jedoch nur von vornherein eine Berechnung auf Grund der Grundlage der Bruttolohnbezüge in Betracht (vgl. BGH a.a.O.).
42Vorliegend haben die Beklagten den Einwand der Vorteilsausgleichung erhoben; der Kläger hat jedoch trotz Hinweises des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung übersehen, dass er auch dafür darlegungs- und beweisbelastet war.
43Das Gericht hat danach auf Grund der ihm vorliegenden Belege das durchschnittliche fiktive Nettoeinkommen gem. § 287 ZPO ermittelt. Für den Monat November 01 nahm es eine Berechnung auf Grundlage der Bruttolohnbezüge vor, da in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlung geleistet war. Die Beklagten haben die Höhe des Bruttolohnes nicht bestritten.
44Für den Monat November 2001 war demnach von einem Bruttoentgelt in Höhe von 1.992,44 EUR auszugehen. Abzüglich der enthaltenen Entgeltvorzahlung in Höhe von 1.086,79 EUR brutto verblieb ein Verdienstausfall in Höhe von 905,65 EUR brutto, von dem ein kalendertäglich erhaltenes Krankengeld für die Zeit vom 18. November bis 30. November 2001 in Höhe von insgesamt 555,88 EUR abzuziehen war. Es verblieb mithin ein Betrag in Höhe von 349,78 EUR brutto.
45Im Monat Dezember 2001 bezog der Kläger kein Entgelt, da er unfallbedingt arbeitsunfähig war. Anhand der vorgelegten Belege der Monate Oktober und November 2001 ergab sich ein fiktives durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.372,82 EUR. Abzüglich des erhaltenen Krankengeldes für einen Monat in Höhe von 1.107,60 EUR netto verblieb ein Betrag in Höhe von 265,22 EUR. Für den Monat Januar 2002 ergab sich ein Erwerbsausfall in Höhe von 317,04 EUR abzüglich des kalendertäglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 147,68 EUR. Mithin verblieb ein Betrag in Höhe von 169,36 EUR.
46Der Kläger kann ferner Ersatz der Eigenbeteiligung für den Rettungswagen in Höhe von 12,78 EUR und für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 52,15 EUR sowie die Kosten der Massagen in Höhe von insgesamt 53,38 EUR verlangen. Diese Kosten haben die Beklagten insoweit nicht bestritten. Als Unkostenpauschale hält das Gericht jedoch lediglich einen Betrag in Höhe von 20,45 EUR nicht jedoch die verlangten 25,56 EUR für gerechtfertigt, da es sich um einen einfachen Unfall, der keinen besonderen Aufwand erforderte, handelte.
47Unter Berücksichtigung der Haftungsquote ergab sich demnach ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 692,34 EUR.
48Der Kläger kann ferner gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Der Kläger ist Linkshänder. Er erlitt einen doppelten Unterarmbruch links, der operativ mit einer Metallplatte versorgt werden musste. Die Entfernung dieser Metallplatte steht noch bevor. Er war für die Dauer von insgesamt 48 Tagen arbeitsunfähig. Die Verletzung wurde ambulant mit Massagen behandelt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Einschränkung eines Linkshänders durch Verletzung seines linken Armes sowie der erlittenen Schmerzen hielt das Gericht einen Betrag in Höhe von 1.533,88 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote verblieb ein Betrag in Höhe von 1.150,41 EUR.
49Der Kläger kann ferner die begehrte Feststellung verlangen, wobei auch hier die ermittelte Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Es steht eine weitere Operation zur Entfernung der Metallplatte an, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, das weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen.
50Der Zinsanspruch hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) rechtfertigt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsen hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat der Kläger nicht begehrt.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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