Urteil vom Landgericht Paderborn - 4 O 424/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen den Beklagten wegen einer fehlerhaften höhenmäßigen Einmessung ihres Einfamilienhauses in Anspruch.
3Mit schriftlichem Auftrag vom 6.10.1995, auf den insoweit Bezug genommen wird, beauftragten die Kläger den Beklagten mit dieser Vermessungsleistung, nämlich der Anfertigung des amtlichen Lageplanes, der Grobabsteckung, der Feinabsteckung, der Gebäudeeinmessungsbescheinigung sowie einer topographischen Karte für das Bergamt und die Baubehörde, hinsichtlich des von ihnen beabsichtigten Neubaus eines Einfamilienhauses. Der Beklagte bestimmte als Höhenfestpunkte im Zusammenhang mit der höhenmäßigen Festlegung des Baukörpers den in der Straße vorhandenen Kanaldeckel mit einer Höhe von 340.21. Diesen Wert gab er an den von den Klägern beauftragten Architekten, den Zeugen …, weiter, der in seiner Planung die Erdgeschoßfußbodenhöhe des Bauvorhabens mit 340.61 festlegte und diesen Wert dem Beklagten zur Aufnahme in den amtlichen Lageplan vorgab. Dementsprechend übernahm der Beklagte den Wert in den von ihm erstellten Lageplan.
4Ob von dem Beklagten die in Auftrag gegebene Grobabsteckung tatsächlich vorgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls nahm der Beklagten die Feinabsteckung vor. Diese erfolgte nach Durchführung der für das Bauvorhaben notwendigen Erdarbeiten durch Absteckung auf einem Schnurgerüst, aufgrund dessen der Beklagte am 30.5.1996 eine Absteckungsskizze fertigte. Diese bezeichnet die zur lagemäßigen Festlegung des Gebäudes erforderlichen Maße, gibt jedoch keine Höhen an.
5Nach Errichtung des Hauses stellte sich heraus, dass dieses tiefer liegt als geplant. Die Höhe des Erdgeschossfußbodens ist entgegen der Planung nicht mit 340,61 m, sondern mit 339,94 m ausgeführt.
6Die Kläger sehen in der falschen höhenmäßigen Erfassung des Gebäudes einen Mangel. Sie behaupten, dass der Beklagte stellvertretend durch die Architekten nicht nur mit der lagemäßigen Absteckung des Grundstückes, sondern auch mit der Festlegung der Höhen beauftragt worden sei. Dem sei der Beklagte auch dadurch nachgekommen, dass er die Schnüre so gespannt habe, dass diese die Fertigungsmaße der Sohlplatte anzeigten. Dabei habe er dem Kläger gegenüber noch ausdrücklich mitgeteilt, dass die Höhe, in der die Schnüre gespannt seien, exakt die Höhe der zu erstellenden Fundamentplatte angäben. Den durch die falsche höhenmäßige Erfassung des Gebäudes entstandenen Schaden beziffern die Kläger auf insgesamt 24.935,00 €.
7Dementsprechend beantragen sie,
8den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 24.935,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit dem 9.7.2002 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bestreitet, Angaben zur Höhe des Baukörpers gemacht zu haben, weder durch Anbringung des Schnurgerüstes auf entsprechender Höhe noch durch ausdrückliche Äußerungen gegenüber dem Kläger. Auch hätte eine Kontrolle der Einhaltung der Höhen auf Grundlage des amtlichen Lageplanes nicht zu seinen Pflichten gehört, da eine solche, so behauptet der Beklagte, weder üblich noch im konkreten Fall vereinbart worden sei.
12Die Akten 4 OH 13/01 Landgericht Paderborn wurden beigezogen. Das Gericht hat Beweise erhoben durch Vernehmung der Zeugen … sowie durch Erläuterung des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2002 und 30.1.2003 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aufgrund einer diesem vorzuwerfenden falschen höhenmäßigen Erfassung des Gebäudes.
15Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Kläger nicht bestätigt. Sie hat weder ergeben, dass der Beklagte die Schnüre in der Baugrube exakt in Höhe der Oberkante der Bodenplatte gespannt hat, noch, dass der Beklagte überhaupt mit der Festlegung der Höhe der Sohlenplatte beauftragt worden ist. Letzteres könnte als Indiz für Angaben des Beklagten zur Höhe gewertet werden.
16Die klägerseits benannten Zeugen vermochten nicht zu bestätigen, dass die gespannten Schnüre die Oberkante der Betondecke der Kellersohle darstellen sollten. Der Zeuge … war bei dem Vermessungstermin nicht zugegen. Der Zeuge … konnte sich lediglich an das Spannen der Schnüre, nicht aber an irgendwelche Äußerungen des Beklagten bezüglich der Höhe der Schnüre erinnern.
17Allein die Höhe der für die Feinabsteckung gespannten Schnüre besagt nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich nichts über die Höhe einer eventuellen Bodenplatte oder der Erdgeschossplatte. Zwar sei vorstellbar, dass ein Vermessungsingenieur auch zu derartigen Festlegungen herangezogen werde. Das setze dann allerdings voraus, dass diesem eine derartige Aufgabe ausdrücklich übertragen werde. Das ist freilich im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Auftragsschreiben vom 6.10.1995 enthält, wie der Sachverständige bestätigt hat, keine derartige Übertragung der Festlegung der Höhe der Bodenplatte. Auch ist ein solcher Auftrag dem Beklagten nicht durch den Zeugen … in Stellvertretung für die Kläger erteilt worden. Der Zeuge … hat diese Behauptung nicht zu bestätigen vermocht. An eine derartige Auftragserteilung gegenüber dem Beklagten, dass dieser die Höhe der Kellersohle festlegen sollte, konnte er sich nicht erinnern.
18Schließlich hat sich auch nicht die Auffassung der Kläger, dass eine Beauftragung mit der Feinabsteckung stets einen Auftrag zur Festlegung der Höhe der Kellersohle beinhaltet, bestätigt. Vielmehr hat der Sachverständige, an dessen Sachkunde das Gericht mangels jedweder Anhaltspunkte keinerlei Zweifel hegt und der anhand der ihm vorgegebenen Fakten im selbständigen Beweisverfahren ein in sich verständliches und nachvollziehbares schriftliches Gutachten entsprechend der wissenschaftlichen und technischen Standard seines Sachgebietes erstattet hat und die Einwendungen der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend zu widerlegen wußte, das Zusammenspiel von Architektvermessungsingenieur und Bauherr hinsichtlich der höhenmäßigen Festlegung des Gebäudes wie folgt beschrieben: Der Vermessungsingenieur erstellt einen Lageplan mit einem höhenmäßigen Bezugspunkt, beispielsweise einem markanten Geländepunkt. Der Architekt legt in der Regel die Höhe des Erdgeschossbodens als Nullhöhe fest. Nachdem der Vermessungsingenieur die Grobabsteckung vorgenommen hat, legen Bauunternehmer oder Architekt - jedenfalls nicht der Vermessungsingenieur - die Ausschachttiefe fest. In der ausgehobenen Grube nimmt dann der Vermessungsingenieur mittels eines Schnurgerüstes die Feinabsteckung des Gebäudes vor. Dabei besagt, so die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen, die Höhe der Schnüre, die für die Feinabstimmung gespannt werden, nichts über die Höhe einer eventuellen Bodenplatte. Die Angaben des Sachverständigen werden auch nicht durch die von den Klägern vorgelegten Internetveröffentlichungen widerlegt. Es mag durchaus sein, dass die aufgeführten Vermessungsbüros mit einer derartigen Praxis werben. Dies führte freilich nicht zu einer Änderung des fachlichen Standards, wie ihn der Sachverständige angegeben hat. Dies gilt umso mehr, als dass der Sachverständige … ein im Bereich des Bauwesens besonders kundiger und erfahrener Sachverständiger ist, der auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen kann. Nach alledem haben die Kläger auch nicht die Indiztatsache einer Beauftragung des Beklagten mit der höhenmäßigen Festlegung der Sohlplatte beweisen können, so dass es unter Berücksichtigung des Umfangs des dem Beklagten erteilten Auftrages nicht plausibel ist, dass der Beklagte im Rahmen der von ihm vorgenommenen Feinabsteckung Angaben zur Höhe der Kellerplatte überhaupt gemacht haben soll. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
19Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
20…
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.