Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 33/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.787,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000, € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vierteljährlich vorauszahlbar eine monatliche Rente in Höhe von 523,50 €, jeweils im voraus zum 1.1, 1.4, 1.7., 1.10. eines jeden Jahres, erstmals ab dem 1.10.2004 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres des Klägers zu zahlen, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie weitere immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.08.2002 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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