Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 383/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.872,82 € (i.W. sechzehntausendsechshuundertsiebenundzwanzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 1.245,26 € ab dem 01.08.1999 bis zum 30.04.2000

sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.245,26 € ab dem 01.04.2000,

aus weiteren 3.154,10 € ab dem 18.11.2003,

aus weiteren 3.495,82 € ab dem 28.01.2004,

aus weiteren 2.055,76 € ab dem 09.02.2004,

sowie aus weiteren 6.921,89 € ab dem 12.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.548,32 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.08.1999 bis zum 30.04.1999 und ab dem 01.05.2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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