Beschluss vom Landgericht Paderborn - 9 T 40/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 29.08.2010 ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 19.08.2010, welcher sich der Betroffene unter dem 18.09.2010 angeschlossen hat, wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene stammt nach eigenen Angaben aus Marokko. Er reiste am 03.11.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2006 Asylantrag. Dieser wurde am 08.12.2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. In dem ablehnenden Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, binnen 1 Woche nach Bekanntgabe das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig seit dem 12.03.2007.
4Durch Strafbefehl vom 03.03.2008 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz war gegen den Betroffenen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt worden.
5Diese Strafe war für den Betroffenen - der nicht über die Mittel verfügte, die Strafe zu bezahlen - Grund, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er tauchte unter und fand zunächst Unterschlupf bei Bekannten. Nachdem er später seine Freundin, eine Frau ….., kennengelernt hatte, fand er auch dort teilweise Unterschlupf. Die Bekannten und die Freundin unterstützen den Betroffenen auch finanziell. Am 30.06.2008 wurde der Betroffene durch die Stadt …. in der ihm ein Aufenthaltsort zugewiesen worden war, nach unbekannt abgemeldet. Durch den Kreis ….wurde er zur Festnahme ausgeschrieben.
6Am 19.03.2010 wurde der Betroffene, der über keine Identitätsnachweise verfügt, in Dortmund aufgegriffen. Aufgrund der bestehenden Ausschreibung und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes wurde der Betroffene festgehalten. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht Dortmund in der Anhörung des Betroffenen am 19.03.2010 Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt habe, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Im Übrigen deute sein Verhalten insgesamt an, dass er nicht bereit sei, sich freiwillig einer Abschiebung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
7Unter dem 21.05.2010 beantragte der Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Sicherungshaft für weitere 3 Monate. Er führte aus, dass der Betroffene am 24.03.2010 zunächst in der Haft aufgesucht worden sei. Dabei habe er einen Passersatzpapierantrag für Marokko ausgefüllt und sich Fingerabdrücke abnehmen lassen. Am 26.03.2010 seien diese Unterlagen an die Zentrale Ausländerbehörde ….. weitergeleitet worden, damit diese bei den marokkanischen Behörden ein Passersatzpapier beantragen könne. Ein Ergebnis der Überprüfung liege noch nicht vor. Bei weiteren Gesprächen mit dem Betroffenen am 16.05.2010 habe dieser keine weiteren substantiellen Angaben zu seiner Person machen können oder wollen.
8Unter den 25.05.2010 gab das Amtsgericht Dortmund das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab, da die Sicherungshaft in der JVA …. vollzogen wurde. Das Amtsgericht Paderborn hörte den Betroffenen am 18.06.2010 persönlich an. Es verlängerte die Sicherungshaft um die Dauer von 3 Monaten bis zum 18.09.2010.
9Mit Faxschreiben vom 29.07.2010 – eingegangen beim Amtsgericht am 05.08.2010 – meldete sich der Beteiligte zu 3) und beantragte, die Haft aufzuheben sowie festzustellen, dass bereits der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen sei. Auf das Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
10Der Beteiligte zu 3) beantragte im Rahmen der Bearbeitung seines Antrages, dass ihm eine vollständige Ausfertigung der Gerichtsakte ausgehändigt werde. Dieser Bitte entsprach das Amtsgericht nicht – insoweit hatte das Amtsgericht bereits in anderen Verfahren, in denen ebenfalls der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson beteiligt war, grundsätzlich auf den Standpunkt gestellt, dass allein ein Akteneinsichtsrecht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wahrgenommen werden könne, in dessen Rahmen ggfls. auch Kopien erteilt werden könnten.
11Mit Beschluss vom 19.08.2010 wies das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag zurück, da keine Umstände ersichtlich seien, die zu einer Änderung der Entscheidung vom 18.06.2010 Veranlassung geben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
12Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 29.08.2010 – eingegangen bei Gericht am 02.09.2010 – Beschwerde ein. Darin wiederholte er zunächst sein Verlangen, ihm eine Ausfertigung der Gerichtsakte zukommen zu lassen und begründete dies. Zur Sache selbst nahm er nur insoweit Stellung, als dass die Verweigerung der Übersendung einer Ausfertigung/Kopie der Akte für sich genommen schon einen Grund für die Aufhebung der Haft darstelle. Im Übrigen nahm er zur Sache keine Stellung, sondern behielt sich dies nach Übermittlung der Abschrift der Gerichtsakte vor. Hilfsweise wurde die Feststellung beantragt, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen sei.
13Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Die Kammer wies den Beteiligten zu 3) daraufhin, dass sie die Auffassung des Amtsgerichts teile, wonach grundsätzlich lediglich ein Akteneinsichtsrecht auf der Geschäftsstelle bestehe. In dessen Rahmen könnten Kopien gefertigt werden. Anders wäre dies nur, wenn dargelegt würde, dass ein solches Vorgehen für einen Beteiligten unzumutbar sei.
14Am 14.09.2010 wurde der Betroffene aus der Sicherungshaft entlassen.
15Mit Schreiben vom 23.09.2010 – eingegangen bei Gericht am gleichen Tage – teilte der Beteiligte zu 3) mit, dass der Betroffene sich der Beschwerde bzw. dem Feststellungsantrag anschließe. Er erinnerte nochmals an die Übersendung einer Ausfertigung der Akte. Auf einen erneuten Hinweis der Kammer, dass sich an der hiesigen Rechtsauffassung nichts geändert habe, erfolgte keine Reaktion mehr.
16II.
17Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3), der sich der betroffene angeschlossen hat, ist gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt. Soweit der ursprünglich auf Haftaufhebung gerichtete Antrag sich zwischenzeitlich erledigt hat, weil der Betroffene zwischenzeitlich - noch vor Entscheidung über die Beschwerde - aus der Haft entlassen worden ist, steht dies einer Zulässigkeit der Beschwerde selbst nicht entgegen. Insofern ist von vornherein auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses bzw. des Haftbeschlusses zur Überprüfung gestellt worden.
18Die Beschwerde ist in der Sache indessen nicht begründet.
19Zutreffend geht das Amtsgericht Paderborn davon aus, dass keine Veranlassung bestanden hat, die mit Entscheidung vom 18.06.2010 verlängerte Sicherungshaft aufzuheben.
20Der Betroffene ist ausreisepflichtig, da er weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, gem. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die dem Betroffenen mit Bescheid vom 08.12.2006 gesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich verstrichen ist und der Beschluss am 12.03.2007 in Bestandskraft erwachsen. Ein Aufenthaltstitel lag zu keinem Zeitpunkt vor; eine Erteilung oder Verlängerung eines solchen war nicht beantragt. Die Abschiebung ist auch erforderlich gem. § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, da der Betroffene über keinen Pass oder Passersatz verfügt, so dass die Überwachung der Ausreise erforderlich ist.
21Zutreffend - und von der Beschwerde auch nicht angegriffen - geht das Amtsgericht davon aus, dass jedenfalls die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG gegeben sind. Der Betroffene ist über einen Zeitraum von gut 3 Jahren unerkannt im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er hat sich bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen und bei Bekannten und Freunden Unterschlupf gefunden. Mag dabei auch der gegen ihn ergangene Strafbefehl eine Motivation gewesen sein, so fällt das Untertauchen auch in eine Zeit, als ihm bekannt war, dass sein Asylbegehren abschlägig beschieden worden war und er die Bundesrepublik zu verlassen hatte. Ist damit zum einen der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. AufenthG ohne weiteres verwirklicht, so sieht die Kammer in dem Verhalten des Betroffenen auch hinreichende Gründe für die Annahme, dass er sich einer Abschiebung zu entziehen versuchen wird, so dass auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AufenthG gegeben ist.
22Das die Anordnung der Abschiebungshaft bzw. die Verlängerung der Abschiebungshaft im Hinblick auf die Vorschrift nach § 62 Abs. 2 Satz 4 unzulässig war, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass es von vornherein feststand, dass der Betroffene nicht innerhalb des zunächst angeordneten Haftzeitraumes von 3 Monaten bzw. zum Zeitpunkt der Verlängerung innerhalb des weiteren Haftzeitraums von abermals 3 Monaten nicht hätte nach Marokko abgeschoben werden können, sind nicht gegeben. Das Überprüfungsverfahren bei den marokkanischen Behörden wurde frühzeitig eingeleitet. Dass es in keinem Fall zum Erfolg führen konnte, ist nicht ersichtlich.
23Dass ansonsten die Haft jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung des Aufhebungsantrages nicht weiter aufrechterhalten werden durfte, weil die Behörden gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen haben, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Betroffene wurde in der Haftzeit aufgesucht und ein Passersatzpapierantrag ausgefüllt. Dieser wurde zeitnah vom Beteiligten zu 2) über die ZAB Köln an die marokkanischen Behörden zwecks Überprüfung weitergeleitet. Dass ansonsten die Ausländerbehörden nachlässig gearbeitet hätten, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.
24Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung von der Abschiebungshaft.
25Die Abschiebungshaft war auch nicht etwa deswegen aufzuheben, weil dem Beteiligten zu 3) entgegen seinem Wunsch keine Ausfertigung/Kopie der Verfahrensakte übersandt worden ist. Zwar hat ein Verfahrensbeteiligter, also auch eine Vertrauensperson im Sinne von § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG, ein Anspruch auf rechtliches Gehör, der nicht nur die Übersendung wesentlicher verfahrenserheblicher Schriftstücke, sondern auch das Recht auf Akteneinsicht einschließt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann es auch gebieten, einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren weitere Abschriften aus den Akten, die er zur Rechtsverfolgung benötigt zur Verfügung zu stellen. Ferner ist einem Beteiligten, der Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsieht, grundsätzlich die Fertigung von Ablichtungen zu gestatten, § 13 Abs. 3 FamFG. Hingegen wird der schriftlichen Anforderung von Ausfertigungen/Abschriften/Kopien von kompletten Akten oder Aktenbestandteilen - unabhängig von der Frage der Auslagenerhebung - zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Geschäftsstellen regelmäßig nur dann zu entsprechen sein, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06 - FamRZ 2006, 1621). Dass vorliegend Umstände gegeben sind, die einen entsprechenden Ausnahmefall begründen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten zu 3) und dem Sitz des Landgerichts kein Umstand, der eine Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle der Kammer unzumutbar macht.
26Die Beschwerde war daher nach alledem zurückzuweisen.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht eingehen.
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Referenzen
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