Beschluss vom Landgericht Paderborn - 9 T 1/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird festge-stellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 29.09.2010 an rechtswidrig war.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zu-rückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzu-lässig verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsgestattung.
4Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 27.07.2009 ohne Ausweisdokumente auf dem Seeweg nach Deutschland ein. Am 12.08.2009 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter.
5Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.07.2010 abgelehnt. Zugleich wurde der Antragsgegner aufgefordert, Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu verlassen, widrigenfalls wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Bestandskraft trat zum 27.07.2010 ein, so dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die gegen ihn erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls unanfechtbar. In der Folgezeit kam der Betroffene seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach.
6Auf Antrag der AHB …..ordnete das Amtsgericht ….. mit Beschluss vom 21.09.2010 gegen den Betroffenen die Abschiebehaft für die Dauer von 3 Monaten (bis zum 21.12.2010) an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
7Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 14.10.2010 Beschwerde ein. Eine Sachentscheidung erging in der Folgezeit nicht.
8Am 21.09.2010, dem Tag der Festnahme, sollte der Betroffene die notwendigen Anträge zur Erlangung der Passersatzpapiere ausfüllen. Der Betroffene machte aber trotz eines entsprechenden Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten nur unzureichende Angaben. Bei einer anschließend durchgeführten Durchsuchung wurden bei ihm ein Lichtbild beschriftet mit den Personalien …… und ein Studentenausweis der Hochschule ……… in Nigeria auf den Namen …….. gefunden. Sowohl die angegebenen Personalien als auch die bei dem Betroffenen im Rahmen der Durchsuchung ermittelten Personennamen wurden in der Folgezeit zum Zweck der Identifizierung des Betroffenen ergebnislos überprüft.
9Diesen Sachverhalt teilte die Ausländerbehörde der Stadtverwaltung ….. am 24.09.2010 der für die nigerianische Passersatzbeschaffung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) ….. mit und bat darum, den Betroffenen erneut zu seinen Personalien zu befragen und im Anschluss ein Passersatzverfahren mit der nigerianischen Botschaft einzuleiten.
10Auf dieses Ersuchen, welches am 28.09.2010 bei der ZAB ….. zuging, wurde der Betroffene am 04.10.2010 in der JVA …. aufgesucht. Im Rahmen des dort geführten Gesprächs wiederholte der Betroffene die bereits bekannten Personalien.
11Mit Schreiben vom 06.10.2010 leitete die ZAB Dortmund daraufhin ein Passersatzverfahren mit der Botschaft Nigeria über die zuständige Bundespolizeidirektion ….. ein.
12Am 23.11.2010 erfolgte die Vorführung des Betroffenen vor Vertretern der nigerianischen Botschaft. Im Rahmen der Vorführung identifizierten die Vertreter der nigerianischen Botschaft den Betroffenen als nigerianischen Staatsbürger und erteilten die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers.
13Für den 11.01.2011 wurde durch den Beteiligten zu 2) die Rückführung des Betroffenen terminiert.
14Am 07.12.2010 stellte der Beteiligte zu 2) den Antrag, die am 21.12.2010 auslaufende Sicherungshaft, um weitere sechs Wochen zu verlängern, um die Abschiebung durchführen zu können.
15Unter dem 16.12.2010 wies das Amtsgericht Paderborn den Verlängerungsantrag zurück. Es führte aus, dass die weitere Haft unverhältnismäßig sei. Dem Beschleunigungsgebot sei nicht hinreichend genüge getan. Der Zeitraum zwischen der Inhaftierung des Betroffenen am 21.09.2010 und der Einleitung des Passersatzverfahrens am 06.10.2010 betrage 15 Tage und sei damit zu lang bemessen. Das Passersatzverfahren hätte schon vor dem 21.09.2010 eingeleitet werden können, da bereits zu diesem Zeitpunkt Lichtbilder und Personendaten vorgelegen hätten. Zugleich hob das Amtsgericht Paderborn die bestehende Sicherungshaft auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.12.2010 verwiesen. Am gleichen Tage wurde der Betroffene aus der Sicherungshaft entlassen.
16Mit Schreiben vom 21.12.2010 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen seine Beschwerde vom 14.10.2010 um und begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 21.09.2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass es nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Betroffene binnen drei Monaten hätte abgeschoben werden können. Zudem fehle es an einem Haftgrund.
17Mit Schriftsatz vom 28.12.2010 legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16.12.2010 ein. Er beantragt festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz bis zum 23.07.2010 hätte verlängert werden können. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des vorbezeichneten Schriftsatzes verwiesen.
18II.
19Auf die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist festzustellen, dass die Inhaftierung des Betroffenen ab dem 29.09.2010 rechtswidrig war, da die Abschiebung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben worden ist und die Anordnung der Abschiebehaft ab diesem Zeitpunkt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
20Die Anordnung der Abschiebehaft am 21.09.2010 war zunächst rechtmäßig.
21Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausreisepflichtig. Er besitzt weder einen Pass noch einen Aufenthaltstitel.
22Gem. § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist der Betroffene auch vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Ein Asylantrag des Betroffenen wurde rechtskräftig abgelehnt. Die gegen ihn erlassene Abschiebeandrohung ist unanfechtbar.
23Die Abschiebung des Betroffenen ist gem. § 58 Abs. 3 AufenthG auch erforderlich. Der Betroffene verfügt nach eigenen Angaben nicht über einen Pass oder einen Passersatz, § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG.
24Darüber hinaus ist der Betroffene mittellos im Sinne von § 58 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG. Er lebt von Sozialhilfe.
25Weiterhin liegen auch die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG vor.Der Betroffene hat unzureichende und widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht, so dass seine Identität durch die zuständigen Behörden nicht festgestellt werden konnte.
26Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 AufenthG liegen nicht vor.
27Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist nach eigenen Angaben ohne Pass und Visum und damit unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Die Ausreiseverpflichtung ist auch vollziehbar. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
28Ab dem 29.09.2010 liegt allerdings ein Verstoß gegen das aus Artikel 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot vor, mit der Folge, dass die Inhaftierung des Betroffenen über den 28.09.2010 hinaus unzulässig war.
29Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit der größtmöglichen Beschleunigung (vgl. BGH vom 10.06.2010, Az.: V ZB 204/09) alle notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Rückführung des Betroffenen nach Nigeria zu ermöglichen. Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt wird (vgl. BGH vom 06.05.2010, Az.: V ZB 193/09).
30Zunächst ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Anforderungen nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde der Stadt ….. bis zum 24.09.2010 anhand der durch den Betroffenen selbst getätigten Angaben und der im Übrigen vorliegenden Erkenntnisse versucht hat, die Identität des Betroffenen zu klären. Dass dieser Vorgang mehrere Tage beansprucht hat, ist angesichts des Umstandes, dass der Betroffene unter verschiedenen Namen aufgetreten ist und die Recherchen zur Identifizierung des Betroffenen einer entsprechend längeren Zeit bedurften, nicht unverhältnismäßig.
31Nach dem Dafürhalten der Kammer verstößt auch die Einschaltung der ZAB …… am 24.09.2010 auf dem Postweg nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Die Übermittlung von Schriftstücken und Dokumenten auf dem Postweg stellt nach wie vor den gängigen Weg der Übermittlung von Originalschriftstücken dar.
32Mit den Grundsätzen des Beschleunigungsgebotes ist es hingegen nicht vereinbar, dass nach dem Eingang der entsprechenden Anfrage vom 24.09.2010 die ZAB ….. nicht unmittelbar ein Passersatzverfahren bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet hat, sondern den Betroffenen zunächst am 04.10.2010 erneut in der JVA …..aufgesucht hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt war angesichts der unzureichenden Angaben des Betroffenen vom 21.09.2010 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Notwendigkeit der Durchführung des Passersatzverfahrens zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene in einem erneuten Termin weitere über die vom 21.09.2010 hinausgehende Angaben machen würde, lagen nicht vor. Allein der Umstand, dass, wie von dem Beteiligten zu 2) vorgetragen, weitergehende Angaben für das weitere Verfahren und die Vorführung in der nigerianischen Botschaft äußerst hilfreich gewesen wären, rechtfertigt nicht, auf weitere Angaben des Betroffenen zu hoffen und das Passersatzverfahren nicht unmittelbar am 28.09.2010 einzuleiten, um das Gesamtverfahren so zu beschleunigen. Dies gilt umso mehr, als dass die Einleitung des Verfahrens die weitergehende nachträgliche Informationsbeschaffung nicht gehindert hätte. So ist der Betroffene im vorliegenden Fall auch nach Einleitung des Passersatzverfahrens mehrfach, nämlich am 22.10.2010 und am 08.11.2010, durch die Hafthausbetreuung mit dem Ziel des Ausfüllens des Passersatzpapierantrags aufgesucht worden. Hätten sich bei einem dieser Termine weitergehende, hilfreiche Informationen ergeben, hätten diese ohne Probleme in das laufende Verfahren eingebracht werden können.
33Das Passersatzverfahren setzt auch nach den Angaben des Beteiligten zu 2) nicht die Angabe der richtigen Personalien voraus, so dass auch vor diesem Hintergrund der erneute Besuch in der JVA …. vor Einleitung des Passersatzverfahrens nicht geboten gewesen wäre.
34Dass der Betroffene mit der Angabe unvollständiger und falscher Personalien schwerwiegend gegen seine Mitwirkungspflichten nach dem materiellen Ausländerrecht verstieß, ändert daran nichts (vgl. BGH vom 10.06.2010, V ZB 204/09). Die Behörde ist in einem solchen Fall gehalten, die Reisedokumente entweder ohne dessen Mitwirkung zu erlangen oder diese mit den gemäß der Rechtsordnung hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln zu erzwingen. Dies hat der Beteiligte zu 2) vorliegend am 06.10.2010 durch die Einleitung des Passersatzverfahrens schließlich auch getan.
35III.
36Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), gerichtet auf die Feststellung, durch die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung von Sicherungshaft in seinen Rechten verletzt zu sein, ist unzulässig.
37Gegen einen die Verlängerung von Sicherungshaft ablehnenden amtsgerichtlichen Beschluss ist nach § 58 FamFG zwar grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft. Vorliegend hat sich das Abschiebehaftverfahren aber durch die Entlassung des Betroffenen aus der JVA ….. am 16.12.2010 in der Hauptsache erledigt, da nach Beendigung der Sicherungshaft die beantragte Verlängerung nicht mehr in Betracht kommt. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht nach § 62 FamFG auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
38Ein solches schützenswertes Interesse besteht für den Beteiligten zu 2) als Ausländerbehörde nicht. Die Ausländerbehörde ist als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung und kann damit nicht Träger grundrechtlich geschützter Positionen sein, aus denen sich ein Anspruch auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ableiten ließe. Behörden kommt ein Beschwerderecht nur zu, soweit sie zur Vertretung öffentlicher Interessen berufen oder selbst an dem Verfahren beteiligt und durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Es besteht aber kein anerkennenswertes Interesse des Staates, eine zu seinem Nachteil ergangene gerichtliche Entscheidung nachträglich durch eine weitere Instanz überprüfen zu lassen. Nach Eintritt der tatsächlichen Erledigung der Angelegenheit lässt sich für die Behörde weder aus Art. 19 Abs. 4 GG, noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatprinzip, noch aus dem Recht auf rechtliches Gehör ein Recht auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (OLG Zweibrücken vom 18.08.2009, 3 W 129/09; LG Frankenthal vom 30.04.2007, 1 T 110/07).
39Nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung deshalb nur ausnahmsweise dann fortbestehen, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (OLG Köln OLGR Köln 2007, 421). Daran aber fehlt es hier. Die Ablehnung eines Verlängerungsantrags steht einem für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses grundsätzlich erforderlichen tief greifenden Grundrechtseingriffs nicht gleich. Rein fiskalische Interessen im Hinblick auf die nachteilige Kostenentscheidung des Amtsgerichts sind für die Annahme eines trotz Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise fortbestehenden Rechtschutzbedürfnisses nicht ausreichend (vgl. OLG Zweibrücken, aaO).
40Unschädlich ist auch, dass der Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts zu einem Verlängerungsantrag kein Rechtsmittel zusteht. Die Behörde kann aber - sofern die Voraussetzungen vorliegen - ggf. einen neuen Haftantrag stellen, gegen dessen Zurückweisung dann ein Rechtsmittel gegeben wäre. Dass möglicherweise in einer gewissen Zahl von Fällen die praktische Umsetzung eines solchen Vorgehens schwierig wird, weil nicht alle Betroffenen weiter für die Behörde greifbar sind, ist der Kammer bewusst. Eine Feststellung des Umstandes, dass ein Amtsgericht zu Unrecht eine Verlängerung abgelehnt hätte, würde der Behörde in einem solchen Fall aber auch nicht weiterhelfen.
41Dem Feststellungsantrag des Beteiligten zu 2) wäre –ein Feststellungsinteresse unterstellt- auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Das Amtsgericht Paderborn hat den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Verlängerung der Sicherungshaft zu Recht zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.
42IV.
43Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich. Etwaige Gerichtskosten sind nach dem Gesetz anzusetzen. Die Voraussetzungen dafür, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, liegen nicht vor. Der Beteiligte zu 1) hatte wie dargestellt begründeten Anlass zur Beantragung der Abschiebehaft gegeben. Die Anordnung der Abschiebehaft war auch zunächst rechtmäßig.
44Die Kosten der Rechtsmittel dem Beteiligten zu 2) gemäß § 81 FamFG aufzuerlegen kommt nach dem Ermessen der Kammer (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) nicht in Betracht, weil der Erfolg der Rechtsmittel letztlich auch auf den vorsätzlich falschen und nach materiellem Ausländerrecht pflichtwidrigen Angaben des Betroffenen zu seinen Personalien beruht.
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht eingehen.
47…. ….. …..
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