Beschluss vom Landgericht Paderborn - 9 T 9/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als
unbegründet zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.01.2011 ist gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zum 03.04.2011 angeordnet worden. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
4Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 01.02.2011 diese als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene sei ausreisepflichtig und dieser Verpflichtung in der Vergangenheit nicht nachgekommen. Das Amtsgericht habe daher zu Recht die Abschiebehaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Der Betroffene habe wiederholt seine Aufenthaltsorte gewechselt ohne die Ausländerbehörde zu informieren. Er habe zudem Alias-Personalien verwendet. Vor diesem Hintergrund bestehe der Verdacht, dass er sich auch weiterhin der Abschiebung entziehen wolle. Der Betroffene verfüge auch über keine Pass- oder Passersatzpapiere und habe gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben bezüglich seiner Personalien gemacht. Abschiebehindernisse seien nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 01.02.2011 verwiesen.
5Nachdem das Amtsgericht Recklinghausen das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben hatte, beantragte der Oberbürgermeister der Stadt ….. – Zentrale Ausländerbehörde – die Verlängerung der Sicherungshaft um weitere 3 Monate, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Nach Beiziehung der Ausländerakte und Anhörung des Betroffenen im Beisein eines Dolmetschers verlängerte das Amtsgericht Paderborn daraufhin mit Beschluss vom 30.03.2011 die durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.01.2011 angeordnete Sicherungshaft um weitere 3 Monate, d.h. einschließlich bis zum 03.07.2011.
6Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate undurchführbar sei.
7Zwar habe der Betroffene aus der Haft am 04.02.2011 einen Asylfolgeantrag gestellt, welcher abschlägig beschieden worden sei. Das dagegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren habe jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das einstweilige Rechtschutzverfahren sei durch gem. § 80 AsylVG unanfechtbaren Beschluss abgelehnt worden. Die Verlängerung der Sicherungshaft sei schließlich auch verhältnismäßig. Die Zentrale Ausländerbehörde ….. habe alle erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30.03.2011 Bezug genommen.
9Gegen diesen, dem Betroffenen am 24.03.2011 zugestellten Beschluss hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin …., am 29.04.2011 Beschwerde eingelegt. Die von ihm bevollmächtigte Vertrauensperson, Herr …., hat mit Schriftsatz vom 05.05.2011 zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass das türkische Konsulat entgegen dem Wunsch des Betroffenen nicht informiert worden sei. Die Abschiebehaft werde zudem in einer für den Vollzug der Abschiebehaft nicht geeigneten Anstalt vollzogen. Es sei auch nicht ermittelt worden, ob ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig sei.
10Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, die Beschwerde weiter begründet. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Betroffene sich bei einer Haftentlassung bei seinem Bruder aufhalten wolle. Die Gefahr des Untertauchens bestehe daher nicht. Der Betroffene wolle sich der Abschiebung nicht entziehen. Die Verlängerung der Sicherungshaft sei zudem unverhältnismäßig. Der Betroffene habe die Verzögerungen bei der Beschaffung der Passersatzpapiere nicht zu vertreten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 05.05.2011 und vom 26.05.2011 verwiesen.
12Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
14Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
15Zu Recht hat das Amtsgericht Paderborn auf Antrag der Zentralen Ausländerbehörde ….die durch das Amtsgericht Recklinghausen angeordnete Sicherungshaft für die Dauer von weiteren 3 Monaten verlängert. Mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Paderborn davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherungshaft vorliegen.
16Der Betroffene ist ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG.
17Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, § 58 Abs. 2, Nr, 2 AufenthG, da der Betroffene ohne Pass und Identitätsnachweise und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet gelangt und damit unerlaubt im Sinne von § 14 AufenthG eingereist ist.
18Die Abschiebung des Betroffenen ist auch erforderlich, § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Überwachung der Ausreise eines Ausländers insbesondere dann erforderlich, wenn dieser keinen Pass oder Passersatz besitzt. Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Dass der Betroffene nach eigenen Angaben familiäre Bindungen im Bundesgebiet haben will ist unerheblich. Er ist in der Vergangenheit, seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen.
19Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 2 AufenthG gegeben.
20Das Amtsgericht Paderborn hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AufenthG. vorliegen.
21Der Betroffene ist unerlaubt und ohne Papiere nach Deutschland eingereist. Der Betroffene hat sich in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen, indem er wiederholt Aufenthaltsorte gewechselt hat, ohne die Ausländerbehörde darüber zu informieren. Er verwendet zudem Alias-Personalien, so dass der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
22Das Amtsgericht Paderborn hat weiterhin zu Recht ausgeführt, dass die Stellung eines Asylantrags gem. § 14 Abs. 3, Satz 1 AsylVG der Aufrechterhaltung der Abschiebehaft nicht entgegensteht. Das gegen den ablehnenden Asylbescheid eingeleitete einstweilige Rechtschutzverfahren ist durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt worden. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
23Die Verlängerung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig. Es liegen keine Gründe, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, vor, die die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchführbar machen, § 62 Abs. 2, Satz 4 AufenthG. Die Zentrale Ausländerbehörde … hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten 3 Monate der angeordneten Haft erfolgen konnte, ist Konsequenz des Verhaltens des Betroffenen. Er selbst ist ohne gültige Identitätsdokumente in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass das zeitintensive Passersatzpapierverfahren betrieben werden musste. Dies ist mit der notwendigen Beschleunigung betrieben worden. Bereits am 04.01.2011, also einen Tag nach der Inhaftierung des Betroffenen, wurde der Hafthausbetreuer der Zentralen Ausländerbehörde …. per Fax beauftragt, den Betroffenen in der JVA …. aufzusuchen. Ein erster Besuch erfolgte am Folgetag, dem 05.01.2011. In diesem verweigerte der Betroffene das Ausfüllen eines Passersatzpapierantrages, da er nach eigenen Angaben nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Nachdem die deutsche Botschaft in Ankara vier Werktage später, am 12.01.2011, um die Ausstellung eines Registerauszugs gebeten worden war, wurde am 13.01.2011 das Passersatzpapierverfahren eingeleitet. Die erforderliche Vorführung beim türkischen Generalkonsulat in Münster erfolgte bereits am 18.01.2011.
24Bei einem erneuten Hafthausbesuch am 26.01.2011 erklärte der Betroffene, dass er weiterhin nicht bereit sei, an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken. Diverse Nachfragen beim türkischen Generalkonsulat in Münster ergaben, dass eine Antwort der türkischen Behörde bis dato nicht vorlag. Weitere Nachfragen erfolgten in regelmäßigen Abständen. Eine positive Antwort lag am 23.05.2011 vor. Daraufhin wurde unverzüglich ein Flug für den Betroffenen gebucht. Die Abschiebung ist für den 24.06.2011 geplant. Die Abschiebung des Betroffenen kann somit innerhalb des Verlängerungszeitraums erfolgen. Die Ausländerbehörde hat alle notwendigen Anstrengungen unternommen, um schnellstmöglich Ersatzpapiere und die notwendigen Dokumente für die Vornahme der Abschiebung des Betroffenen zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Frist beschränkt werden kann.
25Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts Paderborn vom 30.03.2011 ist entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung auch das türkische Konsulat benachrichtigt worden. Ermittlungsverfahren bei der Polizei oder Verfahren bei der Staatsanwaltschaft sind nicht anhängig.
26Im Übrigen hat die Kammer keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es sich bei der JVA ….. um eine für den Vollzug der Abschiebehaft geeignete Haftanstalt handelt.
27Einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen durch die Kammer bedurfte es nicht. Der Betroffene ist durch das Amtsgericht Recklinghausen, das Landgericht Bochum und zuletzt durch das Amtsgericht Paderborn umfassend angehört worden. Es steht nicht zu erwarten, dass durch eine erneute Anhörung neue entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt werden würden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
29Rechtsmittelbelehrung:
30Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht eingehen.
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Referenzen
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