Urteil vom Landgericht Paderborn - 2 O 169/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Freistellungsansprüche aufgrund der Vermittlung eines Anlagegeschäfts, nämlich des Erwerbs und der Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes geltend.
3Der Kläger ist gelernter Drucker und bei einer Druckerei in …. beschäftigt. Er und seine Ehefrau sind seit Jahren Kunden der Beklagten zu 3), einer Bausparkasse. Im Laufe dieser Zeit kam es immer wieder zu Abschlüssen von Bausparverträgen, um Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten zu finanzieren.
4Die Beklagte zu 1) hatte den Kläger und seine Ehefrau in den vergangenen 10 bis 15 Jahren hinsichtlich des Abschlusses und der Verwaltung von Bausparverträgen beraten. Ausweislich des Handelsvertretervertrags vom 12.12.2008 wird die Beklagte zu 1) als selbständige Bausparkassen- und Versicherungsvertreterin ausschließlich für die ….. und deren Partner tätig. Zu den Partnern der ... AG gehört auch die Beklagte zu 3), deren Produkte die Beklagte zu 1) vermittelt.
5Der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1). Der Kläger und seine Ehefrau lernten den Beklagten zu 2) über dessen Ehefrau kennen. Der Beklagte zu 2) hatte bisher lediglich den Abschluss eines neuen, günstigeren Telefondienstleistungsvertrages vermittelt. Weitere Verträge waren durch den Beklagten zu 2) zuvor nicht vermittelt worden.
6Der Kläger benötigte Mitte 2010 Kapital für die Renovierung der oberen Wohnung des 3-Familien-Hauses in ……, welches sich im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau befindet. Die Ehefrau des Klägers nahm telefonisch Kontakt zur Beklagten zu 1) auf, woraufhin es etwa in der 32. Kalenderwoche zu einem Gespräch im Hause des Klägers kam, an dem neben der Beklagten zu 1) auch der Beklagte zu 2) teilnahmen. Im Rahmen dieses Gespräches stellte der Beklagte zu 2) ein Anlagemodell hinsichtlich des Erwerbs und der Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes vor. Die Beklagte zu 1) sollte sich diesbezüglich um die Machbarkeit der Finanzierung kümmern.
7Das Anlagemodell sollte im Einzelnen wie folgt aussehen:
8- Der Kläger sollte von der Firma …. ein Blockheizkraftwerk für 40.000,00 € zzgl. 7.600,00 € Umsatzsteuer kaufen.
- Der Kaufpreis sollte über 3 noch abzuschließende Bausparverträge finanziert werden. Das Volumen der Bausparverträge sollte das Doppelte der zu finanzierenden Summe, hier also 96.000,00 €, betragen. Aus den Bausparverträgen sollte dann die Hälfte ausgezahlt werden. Hiervon sollte der Kaufpreis bezahlt werden.
- Nach Zahlung des Kaufpreises sollte die Rechnung beim Finanzamt … vorgelegt werden. Die Umsatzsteuer in Höhe von 7.600,00 € sollte dem Kläger erstattet werden. Dieser Betrag sollte dem Kläger dann zur Verfügung stehen, um die fälligen Renovierungsarbeiten durchführen zu lassen.
- Das gekaufte Blockheizkraftwerk sollte im Folgenden an die Firma … für erneuerbare Energien mbH verpachtet werden. Der Pachtzins sollte monatlich 1.000,00 € zzgl. 190,00 € Umsatzsteuer betragen. Der Pachtvertrag sollte auf mindestens 10 Jahre festgeschrieben sein.
- Die erzielten Pachterlöse sollten nach dem Steuersatz des Klägers versteuert werden (ca. 20 – 30 %). Mit dem verbleibenden Betrag von ca. 700,00 € - 800,00 € pro Monat sollten die 3 Bausparverträge mit 288,00 € pro Monat bedient werden. Dem Kläger sollten somit monatlich weitere 300,00 € bis 400,00 € zur freien Verfügung verbleiben.
Unter dem 17.08.2010 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Finanzierungsmittel und beauftragten die Beklagte zu 1), ein Baudarlehen zu vermitteln. Im Rahmen der Gespräche wurde dem Kläger Informationsmaterial hinsichtlich der Anlage ausgehändigt. Am 19.08.2010 kam es zu einem weiteren Treffen mit den Beklagten zu 1) und 2), in dessen Rahmen die Darlehensanträge der Beklagten zu 3) vom Kläger unterschrieben wurden. Dabei handelte es sich um drei Bauspardarlehen, sog. Vorausdarlehen, mit einem Gesamtvolumen von 96.000,00 €, die nach Zuteilung durch die Bausparverträge abgelöst werden sollten (Vertragsnummern ………). Ausweislich der Darlehensverträge sollte ein Betrag von 47.600,00 € an den Kläger ausgezahlt werden. Am 22.09.2010 wurde dieser Betrag auf das Konto des Klägers überwiesen.
10Am 23.08.2010 wurde der Kaufauftrag über das Blockheizkraftwerk mit der Firma ….. ausgefüllt und vom Kläger sowie dem Beklagten zu 2) – als Vermittler – unterschrieben. Ausweislich des Auftrags vom 23.08.2010 wurde dieser Kaufvertrag durch die …. GmbH aus …. vermittelt. Über den Beklagten zu 2) wurde der Kaufauftrag an die Firma ….. weitergeleitet.
11Ebenfalls am 23.08.2010 unterschrieb der Kläger hinsichtlich des Blockheizkraftwerkes ein Angebot auf Abschluss eines Pachtvertrages, welches an die …..– Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH gerichtet war. Unter dem 30.09./15.10.2010 schloss der Kläger dann den Pachtvertrag über das Blockheizkraftwerk mit dieser Firma ab.
12Am 30.09.2010 erhielt der Kläger die Auftragsbestätigung der Firma …..mit der Vorkassenanforderung von 47.600,00 €. Am 01.10.2010 überwies er diesen Betrag an die Firma ….. Für die geleistete Zahlung erhielt der Kläger am 07.10.2010 die Rechnung der Firma …., worin auch die Umsatzsteuer in Höhe von 7.600,00 € ausgewiesen war. Er reichte die Rechnung beim Finanzamt …. ein. Ende 2010 wurde ihm der Umsatzsteuerbetrag von 7.600,00 € durch das Finanzamt erstattet. Mit diesem Betrag tauschte der Kläger unter anderem die Fenster in der oberen Wohnung aus und erneuerte die Dämmung.
13Der Kläger erhielt eine Mitteilung von der Firma …..– Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, dass die Pacht beginnend ab dem 01.12.2010 gezahlt werden solle. Es ging jedoch keine einzige Pachtzahlung bei ihm ein.
14Über das Vermögen der Firma …. – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH wurde mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts …. vom 01.03.2011 (Az.: 8261 IN 2238/10) das Insolvenzverfahren eröffnet.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Firma ….. den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung. Ferner wurde sie zur Rückzahlung des Kaufpreises von 47.600,00 € aufgefordert. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Gegenüber dem Insolvenzverwalter kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und meldete sämtliche Forderungen aus dem Pachtverhältnis zur Insolvenztabelle an.
16Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte sich heraus, dass die Firma ….. nicht zum Ausweis von deutscher Umsatzsteuer berechtigt war. Das Finanzamt …. forderte den Kläger mit Schreiben vom 15.03.2011 auf, die an ihn ausgekehrte Umsatzsteuer in Höhe von 7.600,00 € zurückzuzahlen.
17Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten wegen eines falsch beratenen Anlagegeschäfts haften. Ursprünglich sei es für ihn um die Finanzierung von Renovierungsarbeiten einer Wohnung und nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegangen. Erst durch die Beratung der Beklagten zu 1) und 2) sei er in dieses spekulative Anlagemodell gedrängt worden. Im Einzelnen wirft der Kläger den Beklagten folgendes vor:
18Die Beklagte zu 1) hafte als Anlageberaterin, da sie weit über das hinausgegangen sei, was von einer bevollmächtigten Bauspar- und Finanzierungsfachfrau zu erwarten gewesen sei. Die Fehlberatung der Beklagten zu 1) sei zum Einen darin zu sehen, dass sie unbefugt eine Verbindung zum Anlagemodell des Beklagten zu 2) hergestellt habe, obwohl sie lediglich die Finanzierung für den Dachbodenausbau habe erstellen sollen. Ferner habe die Beklagte zu 1) ein für diese Anlage ungeeignetes Finanzierungsmodell gewählt, da die Bausparverträge nicht für eine Finanzierung des Erwerbs bzw. der Verpachtung eines Blockheizkraftwerkes geeignet seien.
19Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) als selbständiger Anlageberater ebenfalls wegen Fehlberatung hafte. Dieser habe ihm ein hochriskantes Anlagemodell vermittelt, ohne ihn auf die Risiken, insbesondere das Verlustrisiko, dieses Modells hinzuweisen. Der Beklagte zu 2) habe die begründeten Zweifel des Klägers zerstreut und ihn zum Vertragsschluss getrieben.
20Die Fehlberatung des Beklagten zu 2) sei insbesondere darin zu sehen, dass dieser den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er ungesichert mit einem Betrag von 47.600,00 € in Vorleistung gehe. Ferner sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er ungesichert ohne entsprechende Gegenleistung gegenüber der Beklagten zu 3) in Höhe von 96.000,00 € Verbindlichkeiten eingehe. Ein Hinweis sei auch nicht dahingehend erfolgt, dass die von der Firma ….. ausgestellte Rechnung nicht den Anforderungen des UStG entspreche. Dies hätte eine seriöse Anlagevermittlung jedoch sicherstellen müssen. Es sei zudem nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich um ein hochspekulatives Geschäft handele. Ferner sei der Kläger nicht über die Risiken des Geschäfts belehrt worden.
21Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die Beklagte zu 3) aus dem fehlgeschlagenen Geschäft hafte. Diese müsse sich die Handlungen und das Verschulden der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) trete als Vertreterin der Beklagten zu 3) auf und handele unmittelbar für diese.
22Die Haftung der Beklagten führe nach Ansicht des Klägers dazu, dass er so zu stellen sei, als hätte er keines der streitgegenständlichen Geschäfte getätigt.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten und Forderungen, die aus dem Anlagegeschäft betreffend den Kauf eines Blockheizkraftwerks von der Firma …., die Verpachtung des Blockheizkraftwerks an die Firma …. – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, den Abschluss der Bausparverträge …, … und … bei der Beklagten zu 3), Forderungen des Finanzamts … und sonstige Forderungen freizuhalten, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die …– Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, …., vertr. d. d. Insolvenzverwalter …
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, dass es ihrerseits keine Fehlberatung gegeben habe. Sie behaupten, dass es bei den Gesprächen immer nur um eine Investition, also um eine Beteiligung an einem Unternehmen bzw. einem unternehmerischen Konzept, unter Hinweis auf die mit jedem Unternehmen bestehenden Risiken gegangen sei. So sei der Kläger ausdrücklich auf die mit "jedem Unternehmen bestehenden Risiken" hingewiesen worden. Der Kläger habe sich deshalb auch eine "Bedenkzeit" zur Führung von Gesprächen mit seinem Steuerberater gewünscht. Zu keinem Zeitpunkt sei dem Kläger erklärt worden, die Investitionen seien "völlig risikolos und sicher". Im Hinblick auf vorgebrachte Bedenken gegen das unternehmerische Konzept der …, habe der Beklagte zu 2) dem Kläger hierzu lediglich erklärt, dass bei derartigen Hinweisen im Internet immer bedacht werden müsse, dass es sich um Äußerungen der Konkurrenz handele. Die Beklagten seien, wie auch der Kläger, von den Pressemitteilungen über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die … erschrocken gewesen. Die von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungen und die Beschlagnahme der Firmenkonten mit der Folge des Insolvenzverfahrens seien nicht vorhersehbar gewesen. Ganz entfernt liegende Risiken, wie kriminelle Machenschaften, habe ein Verkäufer auch grundsätzlich nicht zu erkennen. Zum Zeitpunkt der Verkaufsgespräche habe es sich bei der … um ein mittelständisches Unternehmen mit einer funktionierenden Produktion gehandelt. Die Beklagten zu 1) und 2) sind ferner der Auffassung, dass sie gegenüber dem Kläger insgesamt keinerlei falsche Erklärungen abgegeben hätten, aus denen sich eine Schadensersatz- bzw. Freistellungspflicht ergeben könne.
28Die Beklagte zu 3) behauptet, dass ihr das nach klägerischem Vortrag von dem Beklagten zu 2) empfohlene Anlagemodell bis zur Klage unbekannt gewesen sei. Sie befasse sich nicht mit Anlagemodellen. Diese gehörten nicht zu ihren Produkten. Der Kläger habe sie daher getäuscht, als er wahrheitswidrig angegeben habe, er benötige eine Finanzierung für eine Modernisierung seines Hauses. Tatsächlich habe der Kläger – unstreitig – eine Finanzierung zum Erwerb eines Blockheizkraftwerkes haben wollen. Die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt gewesen, eine Finanzierung für ein Blockheizkraftwerk an sie zu vermitteln und auch nicht, etwa den Verkauf eines Blockheizkraftwerkes mit anschließender Verpachtung im Interesse von ihr zu vermitteln.
29Die Beklagte zu 3) ist ferner der Ansicht, dass sie nicht für Handlungen und/oder Erklärungen der Beklagten zu 1) hafte, da diese außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten zu 3) tätig geworden sei. Die Beklagte zu 1) habe – was unstreitig ist – kein Baudarlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke vermitteln wollen.
30Im Übrigen könne sich der Kläger, so die Ansicht der Beklagten zu 3), nicht auf die Grundsätze von Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen, da dem Kläger aus seiner vorherigen Geschäftsbeziehung mit ihr bekannt gewesen sei, dass die Beklagte zu 3) ausschließlich wohnwirtschaftlichen Zwecken dienende Objekte finanziere.
31Das OLG Hamm hat hinsichtlich der Beklagten zu 3) das Landgericht Paderborn als zuständiges Gericht bestimmt.
32Die Kammer hat u.a. den Kläger persönlich angehört.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht aufgrund der Gerichtsstandsbestimmung durch das OLG Hamm auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) örtlich zuständig. Der Beklagte zu 2) hat sich rügelos eingelassen.
35In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner oder auch nur gegen einen von diesen zu.
36Zunächst besteht gegen die Beklagte zu 1) kein Freistellungsanspruch.
37Aus den von dem Kläger vorgelegten Darlehensantrag und Darlehensvermittlungsvertrag jeweils vom 17.08.2010 (Anlagen B 3.2 und B 3.3) folgt, dass die Beklagte zu 1) als Vermittlerin der Beklagten zu 3) aufgetreten ist, mithin für die Beklagte zu 3) handelte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Darlehensvermittlungsvertrag in dem die Beklagte zu 1) als "Vermittler" bezeichnet ist und es ausdrücklich heißt, dass der Vermittler nicht befugt sei, für die … oder deren Produktpartner Willenserklärungen abzugeben, Zusagen zu erteilen oder Verträge abzuschließen. Die Beklagte zu 1) handelte dadurch erkennbar in fremden Namen, so dass ein Eigengeschäft der Beklagten zu 1) ausscheidet. Vertragspartner des Klägers hinsichtlich der Darlehensgewährung ist daher die Beklagte zu 3) geworden.
38Eine darüber hinausgehende Eigenhaftung der Beklagten zu 1) aus § 311 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, der an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist. Der Vertreter haftet ausnahmsweise, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (st. Rspr., u.a. BGH NJW-RR 2005, 1137). Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus Verschulden bei Vertragsschluss liegen hier nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie durch ihr Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGH NJW-RR 2006, 993). Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass die Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1) bereits 10 bis 15 Jahre andauert und diese als Anlageberaterin tätig geworden sei. Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens genügt es jedoch nicht, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht, der Vermittler als Anlageberater der Bank oder als ausgewiesener Fachmann auftritt (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 311, Rn. 63). Soweit der Kläger ferner vorträgt, dass die Beklagte zu 1) aus Provisionsinteresse gehandelt habe, begründet dies kein eigenes wirtschaftliches Interesse im Sinne der Haftung gem. § 311 Abs. 3 BGB. Aus culpa in contrahendo haften daher grundsätzlich keine Handelsvertreter, Versicherungsagenten oder Vermittler (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 311, Rn. 61). Eine Eigenhaftung der Beklagten zu 1) scheidet vorliegend daher aus.
39Auch gegen den Beklagten zu 2) besteht kein Freistellungsanspruch.
40Der Beklagte zu 2) hat als selbständiger Anlageberater ebenfalls lediglich als Vertreter gehandelt. Er ist hinsichtlich des Kaufvertrages und auch des Pachtvertrages nicht Vertragspartner des Klägers geworden. Ausweislich des Pachtvertrages vom 30.09.2010/15.10.2010 ist Vertragspartner des Klägers diesbezüglich die Firma …– Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH aus ….. Der Beklagte zu 2) ist, auch nach dem Vortrag des Klägers, lediglich als Vermittler aufgetreten.
41Ausweislich des Bestellscheins vom 23.08.2010 ist Vertragspartner des Klägers hinsichtlich des Kaufvertrages die Firma …. aus …. in der …. geworden. Dieser Kaufvertrag wiederum wurde durch die Firma … aus … vermittelt und der Bestellschein vom Beklagten zu 2) als "Vermittler" unterschrieben.
42Daraus folgt, dass der Beklagte zu 2) erkennbar in fremden Namen und damit lediglich als Vertreter für die oben genannten Firmen gehandelt hat. Ein Eigengeschäft des Beklagten zu 2) scheidet daher aus.
43Die Voraussetzungen einer darüber hinausgehenden Eigenhaftung des Beklagten zu 2) aus § 311 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Der Kläger hat kein besonderes persönliches Vertrauen des Beklagten zu 2) dargelegt. Ferner begründet ein bloßes Provisionsinteresse kein eigenes wirtschaftliches Interesse im Sinne der Haftung aus culpa in contrahendo. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen man in irgendeiner Weise auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder auf eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten zu 2) schließen könnte. Nach alledem scheidet auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) eine Eigenhaftung aus.
44Dem Kläger steht letztlich auch kein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 3) zu.
45Die Beklagte zu 3) hat gegenüber dem Kläger keine eigenen (vor-)vertraglichen Pflichten verletzt. Eine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Beklagten zu 3) besteht vorliegend auch bei Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 1) gem. §§ 278 BGB i.V.m. § 166 BGB analog nicht.
46Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären, was insbesondere bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen gilt, bei denen davon auszugehen ist, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 2000, 1685). Aufklärungspflichten von Banken im Hinblick auf das Erwerbsobjekt sind von der Rechtsprechung nur in engbegrenzten Ausnahmefällen anerkannt worden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aufklärende Hinweise nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte geboten erscheinen. Ausnahmsweise kommen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank allenfalls in den folgenden vier Fallgruppen in Betracht:
47- wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt,
- wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet,
- wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und/oder Vertrieb des finanzierten Projektes nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint oder
- wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 1281).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen hier nicht vor. Die Beklagte zu 3) hat sich vorliegend auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 3) in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen hatte und bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Projekts derart mitgewirkt hätte, dass ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand für den Kläger geschaffen worden wäre. Ferner hat sich die Beklagte zu 3) weder in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt noch einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand zu Lasten des Klägers geschaffen.
49Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten bestanden zu Lasten der Beklagten zu 3) auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs, selbst wenn der Beklagten zu 3) das konkrete Wissen der Beklagten zu 1) zugerechnet wird. Soweit der Kläger der Beklagten zu 1) vorwirft, dass er sie lediglich um eine Finanzierung für den Dachboden gebeten habe und die Beklagte zu 1) ungefragt eine Verbindung zum Anlagemodell des Beklagten zu 2) hergestellt habe, folgt allein daraus kein konkreter Wissensvorsprung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben werde. Der Kläger hat sich daher in Kenntnis, dass es sich bei dem Anlagemodell um eine wirtschaftliche Tätigkeit und nicht um eine bloße Renovierungsfinanzierung handelt, auf das angebotene Anlagemodell eingelassen.
50Soweit der Kläger der Beklagten zu 1) darüber hinaus vorwirft, dass diese ein für das Anlagemodell ungeeignetes Finanzierungsmodell gewählt habe, da die Bausparverträge nur für wohnwirtschaftliche Zwecke und nicht für eine Finanzierung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet seien, greift er auch hiermit nicht durch. Zwar hat der Kläger das von der Beklagten zu 1) vermittelte Darlehen einer zweckwidrigen Verwendung zugeführt, wovon diese auch Kenntnis hatte. Dieses Wissen der Beklagten zu 1) muss sich die Beklagte zu 3) auch grundsätzlich zurechnen lassen. Jedoch war die Zweckwidrigkeit auch für den Kunden offensichtlich. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger positive Kenntnis von der Zweckwidrigkeit des Darlehens. Er hat explizit – und durchaus sehr ehrlich – erklärt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Geld von der Bausparkasse nur für das Haus verwendet werden dürfe. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die nicht unter eine Modernisierungsmaßnahme eines Bausparvertrages passe. Aufgrund der positiven Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Zweckwidrigkeit der Verwendung der Darlehensvaluta kommen ein erkennbarer Wissensvorsprung und eine daraus folgende Aufklärungspflicht der Beklagten zu 3) nicht in Betracht.
51Dieses Ergebnis ist auch mit den Grundsätzen nach Treu und Glauben vereinbar, da aufgrund der hier gegebenen Umstände aufklärende Hinweise der Beklagten zu 3) nicht geboten gewesen sind. Im Übrigen lässt sich die Beklagte zu 3) an dem vermittelten Darlehen – trotz dessen zweckwidriger Verwendung – festhalten und verlangt nicht etwa die sofortige Rückführung der Darlehensvaluta. Auch vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Auswahl eines ungeeigneten Finanzierungsmodells ins Leere.
52Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus § 826 BGB wegen kollusiven Zusammenwirkens zu. Der Kläger, der hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Vorschrift darlegungs- und beweisbelastet ist, konnte ein derartiges Zusammenwirken der Beklagten schon nicht hinreichend darlegen. Vorliegend ist nämlich bereits ein sittenwidriges Verhalten nicht ersichtlich. Dem Kläger war nach seinen eigenen Angaben bewusst, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollte, die nicht vom Zweck eines Bausparvertrages der Beklagten zu 3) umfasst war. Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte zu 1) ein für das Anlagemodell ungeeignetes Finanzierungsmodell gewählt habe. Ferner besteht aufgrund der positiven Kenntnis der Zweckwidrigkeit auch nicht die Annahme einer arglistigen Täuschung des Klägers.
53Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet zudem aus, weil dieser voraussetzt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gewusst hätten, dass das Anlagemodell nicht funktioniert. Der Kläger hat ein solches Wissen der Beklagten zu 1) und 2) jedoch weder darlegt noch bewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) und 2) selbst auf den Erfolg des Anlagemodells vertraut haben. So hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung nämlich erklärt, dass er und die Beklagte zu 1) selbst 30.000,00 € in das Anlagemodell investiert hätten.
54Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
56…. …. …..
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.